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Leitfaden zur faktischen Anonymisierung statistischer Einzelangaben des Mikrozensus

(Anlage zum Standardvertrag des Statistischen Bundesamtes zur Weitergabe von Mikrozensusdaten)
  1. Direkte Identifikatoren (wie Personen- und sonstige Ordnungsnummern) dürfen nicht weitergegeben werden. Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift, Telefonnummer) sind gemäß Mikrozensusgesetz nicht auf dem Datenträger enthalten.
  2. Die Anordnung der Datensätze im zu übermittelnden Datenbestand muss systemfrei sein. 
  3. Es wird nur eine zufällig gezogene Substichprobe von 70 % weitergegeben. 
  4. Als unmittelbare Regionalangabe wird nur das Bundesland übermittelt. 
  5. Beim Merkmal "Gemeindegrößenklassen" darf keine einzelne Gemeinde mit weniger als 500.000 Einwohner identifizierbar sind. Bei mehreren Gemeinden in einer Klasse müssen diese insgesamt in jedem Bundesland mindestens 400.000 Einwohner umfassen.
  6. Staatsangehörigkeiten oder Gruppen von Nationalitäten, denen weniger als ca. 50.000 Personen in der Bundesrepublik Deutschland angehören, dürfen nicht identifizierbar sein. 
  7. Jede ausgewiesene Merkmalsausprägung muss in ihrer univariaten Verteilung in der Grundgesamtheit mindestens hochgerechnet 5.000 Fälle umfassen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist eine sachgerechte Vergröberung/Zusammenfassung vorzunehmen, bis die vorgegebene Fallzahl erreicht wird.
 
 
© GESIS Yvonne Lechert 23. Juli 2008