|
Leitfaden zur faktischen Anonymisierung statistischer Einzelangaben
des Mikrozensus
(Anlage zum Standardvertrag des Statistischen Bundesamtes zur Weitergabe
von Mikrozensusdaten)
- Direkte Identifikatoren (wie Personen- und sonstige
Ordnungsnummern) dürfen nicht weitergegeben werden. Hilfsmerkmale
(wie Name und Anschrift, Telefonnummer) sind gemäß
Mikrozensusgesetz nicht auf dem Datenträger enthalten.
- Die Anordnung der Datensätze im zu übermittelnden Datenbestand muss
systemfrei sein.
- Es wird nur eine zufällig gezogene Substichprobe von 70 %
weitergegeben.
- Als unmittelbare Regionalangabe wird nur das Bundesland übermittelt.
- Beim Merkmal "Gemeindegrößenklassen" darf keine
einzelne Gemeinde mit weniger als 500.000 Einwohner identifizierbar
sind. Bei mehreren Gemeinden in einer Klasse müssen diese insgesamt
in jedem Bundesland mindestens 400.000 Einwohner umfassen.
- Staatsangehörigkeiten oder Gruppen von Nationalitäten, denen
weniger als ca. 50.000 Personen in der Bundesrepublik Deutschland
angehören, dürfen nicht identifizierbar sein.
- Jede ausgewiesene Merkmalsausprägung muss in ihrer univariaten
Verteilung in der Grundgesamtheit mindestens hochgerechnet 5.000 Fälle
umfassen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist eine
sachgerechte Vergröberung/Zusammenfassung vorzunehmen, bis die
vorgegebene Fallzahl erreicht wird.
© GESIS Yvonne Lechert 23. Juli 2008
|