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GESIS-Satzung
Fassung vom 03.11.2006
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft
Sozialwissenschaftlicher Infrastruktureinrichtungen e.V." (GESIS). Er hat
seinen Sitz in Mannheim und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein dient der
Förderung der sozialwissenschaftlichen Forschung. Er erbringt
grundlegende, überregional und international bedeutsame
forschungsbasierte Dienstleistungen für die Sozialwissenschaften. Er hat
die Aufgabe, durch Grundlagenforschung sozialwissenschaftliche
Untersuchungsansätze und Forschungsinstrumente zu entwickeln und zu
verbessern.
- Der Vereinszweck wird insbesondere durch die
Erfüllung der folgenden Aufgaben verfolgt:
- kontinuierliche, interdisziplinäre Forschung und
Entwicklung im Zusammenhang mit den in den Buchstaben b. bis g. dieses
Absatzes genannten Aufgabenbereichen,
- Beschreibung und Erklärung gesellschaftlicher
Entwicklungen in nationaler, international vergleichender und
historischer Perspektive einschließlich der Datenerhebung,
statistischen Modellierung und Dauerbeobachtung,
- Archivierung, Dokumentation und Langzeitsicherung
sozialwissenschaftlicher Daten, einschließlich ihrer Erschließung
sowie qualitativ hochwertigen Aufbereitung besonders relevanter Daten
für Sekundäranalysen,
- Aufbereitung von Literatur- und
Forschungsinformationen,
- Schaffung eines benutzerfreundlichen und
hochqualitativen Zugangs zu allen für die empirische Sozialforschung
relevanten Informationen und Daten einschließlich des Aufbaus und der
Pflege sozialwissenschaftlicher Portale und Kommunikationsnetzwerke,
Entwicklung effektiver Instrumente für die Recherche, Aufbereitung,
Auswertung, Sicherung und Archivierung der relevanten Informationen,
- Beratung von Wissenschaftlern bei Primärerhebungen
und Sekundäranalysen, einschließlich der Aus- und Weiterbildung auf
dem Gebiet der empirischen Sozialforschung und
- Unterstützung der internationalen Kooperationen von
Wissenschaftlern und Mitwirkung am Aufbau einer effektiven
Infrastruktur für die international vergleichende Forschung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, insbesondere wissenschaftliche Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für
andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen
Rechts sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der in
Abs. 1 genannten Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind vorbehaltlich der
Regelung in § 18 Abs. 1 Universitäten und sozialwissenschaftliche
Fachverbände, die eine Mitgliedschaft schriftlich beantragt haben.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das
Kuratorium.
- Der Austritt aus dem Verein ist mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats
gegenüber dem Präsidenten schriftlich zu erklären.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Kuratorium,
- der Präsident,
- der Wissenschaftliche Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Änderung der Satzung sowie
- die Auflösung des Vereins und
- wählt die Mitglieder des Nutzerbeirates.
- Beschlüsse nach Absatz 1, Buchstabe a) bedürfen der
Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung des
Kuratoriums.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied bzw. ein Nichtmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein
Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.
- Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung
mindestens einmal im Jahr ein und führt den Vorsitz in den Sitzungen.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies verlangt. Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein
Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung
teil.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt zwei
Wochen. Der Einladung anzuschließen sind die mit Beschlussvorschlägen
versehenen Sitzungsunterlagen. Eine Beschlussfassung kann nur über
solche Gegenstände erfolgen, die in der Tagesordnung ausdrücklich
aufgeführt sind.
- Die Beschlüsse und der wesentliche Verlauf der
Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von
dem Präsidenten und dem von ihm zuvor benannten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium berät und kontrolliert den
Präsidenten. Es hat ferner alle durch diese Satzung zugewiesenen
Aufgaben.
- Das Kuratorium kann aus seiner Mitte Ausschüsse
bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Der
Ausschussvorsitzende hat dem Kuratorium regelmäßig über die
Ausschussarbeit zu berichten.
- Der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedürfen
alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den
Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs hinausgehen, bei denen sich das
Kuratorium die vorherige Zustimmung allgemein oder im Einzelfall
vorbehalten hat.
- Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Programmbudgets,
- Zustimmung zur langfristigen Programmplanung des
Präsidenten,
- Bestellung und Abberufung des Präsidenten,
- vorherige Zustimmung zum Abschluss und zu
Änderungen des Anstellungsverhältnisses mit dem Präsidenten,
- vorherige Zustimmung zum Abschluss und zu
Änderungen des Arbeitsvertrags mit dem Stellvertreter des Präsidenten,
den wissenschaftlichen Leitern, sowie dem Verwaltungsdirektor,
- vorherige Zustimmung zu Kooperationsverträgen mit
Universitäten und Wahl der Vertreter des Vereins in die gemeinsamen
Berufungskommissionen,
- Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums nach § 8 Abs.
1, Buchstabe c,
- Bestellung und Abberufung der Mitglieder des
Wissenschaftlichen Beirats,
- Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,
- Zustimmung zu und Initiativrecht für Änderungen der
Satzung,
- Bestellung des Wirtschaftsprüfers bzw. der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Zustimmung der Zuwendungsgeber,
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- Entgegennahme und Beratung der Berichte des
Präsidenten, des wissenschaftlichen Beirats sowie des Nutzerbeirats,
- Entlastung des Präsidenten,
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen des
Kuratoriums, des Präsidenten, des Wissenschaftlichen Beirats und des
Nutzerbeirates,
- Einrichtung und Schließung von Abteilungen auf
Vorschlag des Präsidenten.
§ 8 Mitglieder des Kuratoriums
- Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte
Mitglieder an:
- ein Mitglied, das von der Bundesrepublik
Deutschland entsandt und abberufen wird,
- je ein Mitglied, das von den zuständigen
Landesministerien, in denen der Verein über Standorte verfügt,
entsandt und abberufen wird,
- vier Persönlichkeiten, die aufgrund von Erfahrung
aus eigener wissenschaftlicher Tätigkeit den Vereinszweck zu
unterstützen vermögen. Unter diesen sollen sich möglichst zwei
Wissenschaftler befinden, die an einer Institution außerhalb
Deutschlands hauptamtlich tätig sind. Sie werden vom Kuratorium für
die Dauer von in der Regel drei Jahren berufen. Einmalige unmittelbare
Wiederberufung ist möglich. Eine rollierende Erneuerung ist
anzustreben. Die Amtszeit beginnt mit der ersten Kuratoriumssitzung
nach der Benennung und endet spätestens mit dem Amtsantritt des
Nachfolgers,
- von jeder Mitgliedsuniversität, mit der ein
Kooperationsvertrag über die gemeinsame Berufung eines leitenden
Wissenschaftlers des Vereins besteht, ein fachlich zuständiger
Wissenschaftler. Der Zeitraum der Entsendung beträgt bis zu drei
Jahren und endet automatisch mit Beendigung der hauptamtlichen
Tätigkeit des Entsandten bei der entsendenden Universität bzw. bei
Ablauf des Kooperationsvertrages zwischen GESIS und der Universität.
- Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1,
Buchstabe c und d sollen die Zwecksetzung der GESIS nach § 2 der Satzung
repräsentieren.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Kuratorium und
im wissenschaftlichen Beirat ist abgesehen von der Mitgliedschaft nach
Absatz 4 Buchstabe b ausgeschlossen.
- Mit beratender Stimme gehören dem Kuratorium an
- der Präsident,
- der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats,
- ein gewählter Mitarbeitervertreter.
Auf Verlangen eines Kuratoriumsmitglieds können die
Mitglieder nach Abs. 4 Buchstabe a bis c von der Beratung über sie
unmittelbar betreffende Gegenstände ausgeschlossen werden.
- Das Kuratorium wählt aus den Mitgliedern nach Abs. 1
Buchstaben c oder d für die Dauer von drei Jahren seinen Vorsitzenden.
Einmalige unmittelbare Wiederwahl ist für einen Zeitraum von bis zu drei
Jahren möglich.
- Die Kuratoriumsmitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a
und b bestimmen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den
stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. Wiederwahl ist möglich.
- Der Kuratoriumsvorsitzende vertritt den Verein bei
dem Abschluss, der Änderung bzw. der Beendigung von Verträgen mit dem
Präsidenten sowie der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem
amtierenden Präsidenten bzw. den ehemaligen Präsidenten. Insoweit ist er
besonderer Vertreter i. S. v. § 30 BGB.
§ 9 Sitzungen des Kuratoriums
- Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens
zweimal im Jahr ein und führt den Vorsitz in den Sitzungen. Auf
Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist das
Kuratorium innerhalb eines Monats einzuberufen.
- Die Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums
erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist
beträgt zwei Wochen. Der Einladung anzuschließen sind die mit
Beschlussvorschlägen versehenen Sitzungsunterlagen. Eine
Beschlussfassung kann grundsätzlich nur über solche Gegenstände
erfolgen, die in der Tagesordnung ausdrücklich aufgeführt waren.
- Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Kuratoriums. Stimmenthaltungen werden nicht
gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen werden, sofern nicht
mehr als ein Kuratoriumsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht.
Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse sind schriftlich
festzustellen und den Mitgliedern des Kuratoriums für ihre Unterlagen
umgehend zuzuleiten.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder nach Abs. 7 vertreten
sind; darunter muss sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
befinden.
- Beschlüsse des Kuratoriums von forschungspolitischer
Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder die die
persönlichen Anstellungsverhältnisse des Präsidenten, der
Wissenschaftlichen Leiter und des Verwaltungsdirektors betreffen, können
nicht gegen die Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums nach § 8, Abs. 1
Buchstaben a und b gefasst werden.
- Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4
Wochen eine weitere Sitzung des Kuratoriums mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen. In dieser Sitzung ist das Kuratorium ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied bzw. ein Nichtmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein
Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.
- Die Beschlüsse und der wesentliche Verlauf der
Kuratoriumssitzung werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem
Vorsitzenden und dem von ihm zuvor benannten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 10 Präsident
- Der Präsident leitet den Verein unter Beachtung der
in § 2 genannten Zweckbestimmung. Er ist Vorstand des Vereines im Sinne
des § 26 des BGB. Der Umfang seiner Vertretungsmacht wird mit Ausnahme
von § 8 Abs. 7 durch diese Satzung gegenüber Dritten nicht beschränkt.
- Der Präsident wird vorbehaltlich der Regelung in § 18
Abs. 2 vom Kuratorium nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats für
die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt im Anschluss
an ein gemeinsames Berufungsverfahren mit einer Mitgliedsuniversität,
mit der ein entsprechender Kooperationsvertrag besteht. Wiederbestellung
ist möglich. Diese bedarf eines erneuten Kuratoriumsbeschlusses, der in
der Regel spätestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst
werden soll. Das Kuratorium ist für das Anstellungsverhältnis des
Präsidenten zuständig und legt insbesondere die Anstellungsbedingungen
fest.
- Aufgaben des Präsidenten sind:
- Vertretung des Vereins,
- Führung der Geschäfte,
- Erarbeitung des langfristigen Forschungs- und
Serviceprogramms (Programmplanung),
- Aufstellung und Vollzug des Programmbudgets,
- Gesamtverantwortung für die Forschungs- und
Serviceleistungen sowie die wissenschaftliche Ausrichtung,
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse von
Mitgliederversammlung und Kuratorium.
- Der Präsident ist verpflichtet, das Kuratorium
regelmäßig zu informieren. Er berichtet dem Kuratorium, dem
Wissenschaftlichen Beirat und der Mitgliederversammlung über seine
Tätigkeit. Er legt dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Kuratorium die
langfristige Programmplanung und das Programmbudget vor. Die
Programmplanung, das Programmbudget und die Berichte sind den
Kuratoriumsmitgliedern und den Mitgliedern des Wissenschaftlichen
Beirats so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie die Sitzungen sachgerecht
vorbereiten können.
- Der Präsident ist verpflichtet, den
Kuratoriumsvorsitzenden über besondere Anlässe unverzüglich zu
informieren.
- Der Präsident hat einen Stellvertreter. Dieser wird
vom Kuratorium für eine Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung
ist möglich. Der Stellvertreter ist nicht Vorstand nach § 26 des BGB.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
- Der Wissenschaftliche Beirat nimmt zur langfristigen
Entwicklung des Vereins Stellung und berät das Kuratorium im Sinne der
Empfehlungen des Senats der Leibniz-Gemeinschaft bei der Erfüllung
seiner Aufgaben. Er nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- Stellungnahme zur langfristigen Forschungs- und
Entwicklungsplanung und zum Programmbudget,
- Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen für die
Ämter des Präsidenten und der Wissenschaftlichen Leiter,
- Durchführung der Audits der Abteilungen.
- Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des
Wissenschaftlichen Beirats auf vier Jahre. Einmalige Wiederbestellung
ist zulässig. Dem Wissenschaftlichen Beirat müssen mindestens zwei
Wissenschaftler angehören, die an Institutionen außerhalb Deutschlands
tätig sind.
- Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte
für die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Einmalige unmittelbare Wiederwahl ist
möglich.
- Der Wissenschaftliche Beirat berichtet dem Kuratorium
regelmäßig.
- Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
§ 12 Nutzerbeirat
Die Mitgliederversammlung richtet einen Nutzerbeirat
ein, dessen Aufgaben und Besetzung eine Geschäftsordnung regelt.
§ 13 Innere Organisation des Vereins
- Der Verein gliedert sich in wissenschaftliche
Abteilungen und Verwaltungsabteilungen.
- Die wissenschaftlichen Abteilungen werden durch
Wissenschaftliche Leiter geleitet. Die Bestellung erfolgt im Anschluss
an ein gemeinsames Berufungsverfahren mit einer Mitgliedsuniversität,
mit der ein entsprechender Kooperationsvertrag besteht. Der
Kuratoriumsvorsitzende nimmt den Vorschlag der Berufungskommission
entgegen und bringt ihn ins Kuratorium ein. Die Wissenschaftlichen
Leiter werden vom Kuratorium nach Anhörung des Präsidenten und des
Wissenschaftlichen Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Nach
Ablauf der ersten Amtsperiode ist auf Beschluss des Kuratoriums im
Einvernehmen mit der am Berufungsverfahren beteiligten Universität eine
Entfristung möglich.
- Die Verwaltung wird durch den Verwaltungsdirektor
geleitet. Der Verwaltungsdirektor wird vom Kuratorium auf Vorschlag des
Präsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist
möglich.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidenten.
§ 14 Beteiligung der Mitarbeiter
Die Beteiligung der Mitarbeiter an wichtigen
Angelegenheiten wird durch die Geschäftsordnung des Präsidenten geregelt.
§ 15 Finanzierung
- Der Verein finanziert sich neben den Einnahmen aus
Abs. 2 durch Mittel, die der Bund und die Länder im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel und auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern nach
Art. 91 b GG getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung stellen.
- Neben den Zuwendungen sind sämtliche Einnahmen
einschließlich Spenden und Einnahmen aus gutachterlicher Tätigkeit zur
Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins einzusetzen. Alle
zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sind
in das Programmbudget einzustellen.
- Beiträge werden nicht erhoben.
§ 16 Jahresabschluss, Wirtschaftsprüfung
und Prüfung der Rechnung
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Präsident
unverzüglich den Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht zu
erstellen.
- Der Jahresabschluss wird nach den für die GESIS
geltenden Vorschriften des Haushalts- und des Zuwendungsrechts erstellt
und folgt der Systematik des Programmbudgets. Er wird von einem
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.
- Für die Verwendung und Abrechnung der Zuwendungen und
der sonstigen Einnahmen des Vereins gelten die Bestimmungen des
jeweiligen Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörden. Die
Rechnungshöfe haben ein gesetzliches Prüfungsrecht. Dieses umfasst auch
die Prüfung des Jahresabschlusses.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug
sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Kuratorium durch
Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne
dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
- Die Kuratoriumsmitglieder haften gegenüber dem Verein
nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.
§ 18 Übergangsregelungen
- Bis zur Beendigung des Reorganisationsprozesses
können dem Verein sowohl natürliche als auch juristische Personen als
Mitglieder angehören.
- Abweichend von § 10 Abs. 2 wird der Präsident allein
vom Kuratorium kommissarisch bestellt, bis erstmalig ein Präsident nach
den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bestellt wird.
Mannheim, den 3. November 2006
| Prof. Dr. Oscar W. Gabriel |
Prof. Dr. Wolfgang Jagodzinski |
| Vorsitzender des Kuratoriums |
Geschäftsführender Direktor |
© GESIS
Angelika Ruf
09.10.2007
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