Leitfaden zur faktischen Anonymisierung statistischer Einzelangaben des Mikrozensus
(Anlage zum Standardvertrag des Statistischen Bundesamtes zur Weitergabe von Mikrozensusdaten)
- Direkte Identifikatoren (wie Personen- und sonstige Ordnungsnummern) dürfen nicht weitergegeben werden. Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift, Telefonnummer) sind gemäß Mikrozensusgesetz nicht auf dem Datenträger enthalten.
- Die Anordnung der Datensätze im zu übermittelnden Datenbestand muss systemfrei sein.
- Es wird nur eine zufällig gezogene Substichprobe von 70 % weitergegeben.
- Als unmittelbare Regionalangabe wird nur das Bundesland übermittelt.
- Beim Merkmal "Gemeindegrößenklassen" darf keine einzelne Gemeinde mit weniger als 500.000 Einwohner identifizierbar sind. Bei mehreren Gemeinden in einer Klasse müssen diese insgesamt in jedem Bundesland mindestens 400.000 Einwohner umfassen.
- Staatsangehörigkeiten oder Gruppen von Nationalitäten, denen weniger als ca. 50.000 Personen in der Bundesrepublik Deutschland angehören, dürfen nicht identifizierbar sein.
- Jede ausgewiesene Merkmalsausprägung muss in ihrer univariaten Verteilung in der Grundgesamtheit mindestens hochgerechnet 5.000 Fälle umfassen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist eine sachgerechte Vergröberung/Zusammenfassung vorzunehmen, bis die vorgegebene Fallzahl erreicht wird.

