Voraussetzungen für die Datenweitergabe nach § 16 Abs. 6 BStatG 1987
Nach § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) von 1987 (siehe unten) dürfen für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben amtliche Individualdaten an die unabhängige wissenschaftliche Forschung weitergegeben werden, wenn die Herstellung eines Personenbezugs nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist ("faktische Anonymität"). Im Leitfaden zur faktischen Anonymisierung statistischer Einzelangaben wurden konkrete Operationalisierungen für den Mikrozensus festgelegt.
Die zugangs- und nutzungsberechtigten Forscher müssen auf die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen besonders verpflichtet werden. Außerdem sind vom datenempfangenden Institut bzw. Forscher besondere technische und organisatorische Datensicherungsmaßnahmen einzurichten.
Einschränkend ist festzuhalten, dass aus rechtlichen Gründen diese nach § 16, Abs. 6 - 8 BStatG, anonymisierten Einzeldaten grundsätzlich nicht an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitergegeben werden können.
Die für die Weitergabe faktisch anonymisierter Mikrodaten an die Wissenschaft relevanten Absätze 6-8 des Paragraphen 16 (Geheimhaltung) im BStatG 1987 lauten:
(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

