Gesetzliche Grundlagen
Die Erhebungen der amtlichen Statistik werden durch das Bundesstatistikgesetz geregelt. Das Bundesstatistikgesetz regelt auch die Weitergabe von Daten an die Wissenschaft. Die amtlichen Erhebungen seit den fünfziger Jahren bis zur Gegenwart umfassen einen Zeitraum, der hinsichtlich der jeweils geltenden rechtlichen Gesetze zur Bundesstatistik in drei Perioden unterteilt werden kann (siehe Lüttinger/Wirth 2004: Regelungen zur Weitergabe von amtlichen Mikrodaten an die Wissenschaft in den Bundesstatistikgesetzen seit 1953. Arbeitspapier German Microdata Lab Arbeitspapier 2004/01).
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke von 1953 (StatGes 53; mit einer letztmaligen Änderung 1976), welches das gesamte Organisations- und Verfahrensrecht der Bundesstatistik erstmals regelte.
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke von 1980 (BStatG 80), mit neuen Regelungen zur statistischen Geheimhaltung und der Berücksichtigung von Gesetzen zum Datenschutz (erweitert durch das Volkszählungsurteil des Bundesgerichtshofes vom 15.12.1983).
- Bundesstatistikgesetz 1987 (BStatG 87).
Mikrozensusgesetze*
Für die Durchführung einer konkreten Bundesstatistik ist eine spezielle gesetzliche Grundlage (Gesetz oder Rechtsverordnung) erforderlich. Die rechtliche Grundlage des Mikrozensus ist das Mikrozensusgesetz, welches das Fragenprogramm und die Durchführung der Erhebung im Detail regelt. Durch spezielle Verordnungen können z.B. Zusatzprogramme aufgenommen werden. Im Verlauf der Geschichte des Mikrozensus seit 1957 gab es mehrere Mikrozensusgesetze und Verordnungen. (Zu den Entwicklungsphasen des Mikrozensus siehe Lüttinger/Riede 1997.)
* Quelle: Arbeitsunterlagen zum Mikrozensus. Das Erhebungsprogramm des Mikrozensus seit 1957. Bonn, Dezember 2004.

