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Preconditions
for Data Transfers according to § 16 Abs. 6 BStatG
1987
According to § 16 Abs. 6 of the federal Statistics Law of 1987 (see
below), official individual data may be circulated to independent
scientific researchers for the implementation of scientific projects. In
the guidelines for the facutal anonymization of
statistical individual information, specific procedures for the operationalization
of the
Microcensus have been defined.
The researchers who are authorized to access and use the data must be
obligated to maintain confidentiality. Furthermore, the institution/researcher
that receives the data has to establish technical
and organizational data security measures. It must be
stated that due to legal reasons (according to § 16, Abs. 6 - 8
BStatG), the anonymized individual data cannot be circulated to
institutions beyond the Federal Republic of Germany.
The relevant passages 6-8 of §16 BStatG 1987 from factually anonymized
microdata which can be circulated to researchers are:
(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger
wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur
mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten
und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger,
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete
nach Absatz 7 sind.
(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung
zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger
oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. §
1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl.
I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert
worden ist, gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet
worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des
Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203
Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353 b
Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
gleich.
(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4,
5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke
verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen
des Absatzes 6 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben
durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt
werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen
sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger
von Einzelangaben sind.
© GESIS Yvonne Lechert
08. August 2007
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