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Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Baden-Württemberg

    Sonstige Aufgaben und Rechte
    § 20 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist an sonstigen allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können, frühzeitig zu beteiligen.

     

    (2) Die Beauftragte für Chancengleichheit hat ein Initiativrecht für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen. Sie kann sich innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der beruflichen Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf äußern. Sie kann während der Arbeitszeit Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle einberufen.

     

    (3) Weibliche Beschäftigte können sich in ihren Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Beauftragte für Chancengleichheit ihrer Dienststelle wenden.

     

    (4) Den Beauftragten für Chancengleichheit ist Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch untereinander zu geben.

     

    (5) Die Rechte der Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  2. Baden-Württemberg

    Erstellung des Chancengleichheitsplans
    § 5 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Jede personalverwaltende Dienststelle, deren Personalverwaltungsbefugnis 50 und mehr Beschäftigte umfasst, erstellt mindestens einen Chancengleichheitsplan. In den anderen Dienststellen kann ein Chancengleichheitsplan erstellt werden. Für die Ministerien ist jeweils ein gesonderter Chancengleichheitsplan zu erstellen. Soweit Gleichstellungspläne für alle Beschäftigten gemäß § 4 Absatz 5 LHG aufgestellt werden, entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Chancengleichheitsplans nach diesem Gesetz.

     

    (2) Ist die personalverwaltende Dienststelle, deren Personalverwaltungsbefugnis Beschäftigte einer nachgeordneten Dienststelle umfasst, an der Personalplanung und der Personalauswahl der nachgeordneten Dienststelle nicht unmittelbar beteiligt, kann sie von der Erstellung eines Chancengleichheitsplans für diese Beschäftigten der nachgeordneten Dienststelle absehen. Diese Beschäftigten sind in den Chancengleichheitsplan der nachgeordneten Dienststelle aufzunehmen und bei der Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

     

    (3) In besonders gelagerten Einzelfällen kann mit Genehmigung des jeweiligen Fachministeriums und des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums von der Erstellung eines Chancengleichheitsplans abgesehen werden.

     

    (4) Der Chancengleichheitsplan ist für die Dauer von sechs Jahren zu erstellen und soll bei erheblichen strukturellen Änderungen angepasst werden. Bei der Erstellung des Chancengleichheitsplans und seiner Anpassung ist die Beauftragte für Chancengleichheit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung frühzeitig zu beteiligen. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenleitung steht der Beauftragten für Chancengleichheit das Recht der Beanstandung nach § 21 zu.

     

    (5) Die Chancengleichheitspläne und ihre Anpassung sind der Dienstaufsichtsbehörde, die ihre Beauftragte für Chancengleichheit informiert, vorzulegen. Chancengleichheitspläne der übrigen, der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind der Dienststelle, die die Rechtsaufsicht ausübt und ihre Beauftragte für Chancengleichheit informiert, vorzulegen.

     

    (6) Zusammen mit dem Chancengleichheitsplan ist alle sechs Jahre eine Übersicht über die Beschäftigtenstruktur der einzelnen Dienststellen zu erstellen und in der jeweiligen Dienststelle in geeigneter Weise bekannt zu machen.

    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  3. Rheinland-Pfalz

    Befugnisse und Rechte
    § 24 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz - LGG)
    in der Fassung vom: 30. Dezember 2015, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287)

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die

    1. die Gleichstellung von Frauen und Männern oder

    2. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder

    3. den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz betreffen, mitzuwirken.

     

    (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 zählen insbesondere:

    1. Einstellungsverfahren,

    2. Beförderungen, Höher- oder Herabgruppierungen,

    3. Formulierung und Erstellung von Beurteilungskriterien,

    4. Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen für mehr als sechs Monate,

    5. vorzeitige Beendigung der Beschäftigung, insbesondere durch Kündigung,

    6. vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen und Erhebung der Disziplinarklage, wenn die Beamtin oder der Beamte die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten beantragt,

    7. Erteilung schriftlicher Abmahnungen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten beantragt,

    8. Regelungen über die Arbeitszeit,

    9. Ermäßigungen der Arbeitszeit und Beurlaubungen, einschließlich ablehnender Entscheidungen,

    10. Gestaltung von Fortbildungsmaßnahmen und Auswahl über die Teilnahme daran,

    11. Besetzung von Gremien,

    12. Erstellung von Gleichstellungsplänen,

    13. Prüfung, ob die Zwischenziele eines Gleichstellungsplans erreicht wurden,

    14. Aufnahme von ergänzenden Maßnahmen in den Gleichstellungsplan,

    15. Umbildung oder Neubildung von Dienststellen sowie

    16. Privatisierung von Dienststellen oder von Teilen von Dienststellen.

    In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Dienststelle die betroffenen Personen auf ihr Antragsrecht hinweisen.

     

    (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Dienststellenleitung Maßnahmen vorschlagen, um

    1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern oder

    2. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern oder

    3. den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz zu verbessern.

     

    (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden anbieten. Sie kann einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten veranstalten. Zeit und Ort der Sprechstunden und der Versammlung stimmt sie mit der Dienststellenleitung ab.

     

    (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit anderen Gleichstellungsbeauftragten zusammenarbeiten. Sie darf sich ohne Einhaltung des Dienstweges an Gleichstellungsbeauftragte anderer Dienststellen oder an das fachlich zuständige Ministerium wenden. Gleichstellungsbeauftragte dürfen sich zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Jede Gleichstellungsbeauftragte muss Verschwiegenheit und Datenschutz auch gegenüber anderen Gleichstellungsbeauftragten und gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium wahren.

     

    (6) Befugnisse und Rechte, die die Gleichstellungsbeauftragte nach anderen Rechtsvorschriften hat, bleiben unberührt..

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  4. Sachsen-Anhalt

    Frauenförderplan
    § 20 Abs. 2 FrFG

    Frauenfördergesetz (Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt - FrFG)
    in der Fassung vom: 27. Mai 1997, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372)

    Die haupt- und ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wirken bei der Erstellung und Umsetzung des Frauenförderplanes mit. Mit der bestellten Gleichstellungsbeauftragten ist das Benehmen herzustellen. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten ist ihre Stellungnahme dem Frauenförderplan beizufügen.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  5. Sachsen-Anhalt

    Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den obersten Landesbehörden
    § 15 Abs. 1 und 2 FrFG

    Frauenfördergesetz (Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt - FrFG)
    in der Fassung vom: 27. Mai 1997, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372)

    (1) Die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den obersten Landesbehörden wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes mit. Sie arbeiten mit der Leitstelle für Frauenpolitik des Landes Sachsen-Anhalt in Angelegenheiten, die die Zielvorstellung des Gesetzes betreffen, zusammen. Sie sind als Stabsstellen direkt der Behördenleitung nachgeordnet.

     

    (2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen umfassend und rechtzeitig zu informieren und auf Verlangen zu beteiligen. Sie sind hinsichtlich der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Ausnahme von Satz 3 Nrn. 7 und 8 an fachliche Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:

    1. Einbringung frauenrelevanter Anliegen und Forderungen in die Verwaltung,

    2. Erarbeitung von Empfehlungen und Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen,

    3. Initiierung von Frauenfördermaßnahmen, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Beratungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit,

    4. Direktes Zugangs- und Vortragsrecht bei der Behördenleitung,

    5. Beteiligung bei Vorlagen bereits in der Planungsphase und Mitzeichnungsrecht,

    6. Sie sind bei Stellenausschreibungen zu beteiligen.

    7. Sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.

    8. Sie können an Vorstellungsgesprächen teilnehmen.

    9. Sie sind über anstehende Beförderungen sowie zu übertragende höherwertige Tätigkeiten zu unterrichten.

    10. Sie sind über Maßnahmen zur Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (zum Beispiel Bildungsmaßnahmen) zu informieren.

    11. Sie arbeiten mit den ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zusammen. Sie können diesen auf deren Anforderung bei der Beratung und Unterstützung weiblicher Beschäftigter zu deren beruflicher Förderung und zur Vermeidung und Beseitigung von Benachteiligungen behilflich sein.

    12. Sie nehmen Beschwerden über sexuelle Belästigungen entgegen, beraten die Betroffenen und leiten mit deren Einverständnis Mitteilungen über sexuelle Belästigung der Behördenleitung zu.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Sachsen-Anhalt

    Gleichstellungsbeauftragte an den Hochschulen
    § 19 FrFG

    Frauenfördergesetz (Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt - FrFG)
    in der Fassung vom: 27. Mai 1997, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372)

    Für die Gleichstellungsbeauftragte an den Hochschulen gilt dieses Gesetz, soweit keine besonderen Regelungen vorliegen. Der berufliche Werdegang von Gleichstellungsbeauftragten darf durch die Ausübung ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  7. Brandenburg

    Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
    § 68 Abs. 4 und Abs. 9 S. 7 bis 9 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    ( 4) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist über alle Angelegenheiten, die die Gleichstellung an der Hochschule betreffen, rechtzeitig zu informieren. In diesen Angelegenheiten macht sie Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule. Sie hat Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Gremien und das Teilnahmerecht bei Bewerbungsverfahren; in Verfahren, in denen sich Frauen und Männer beworben haben, insbesondere in Bereichen, in denen eine Unterrepräsentanz von Frauen besteht, ist sie zur Teilnahme verpflichtet. Sie erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Das gilt auch für Personalakten. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 Absatz 1 und im Rahmen des Teilnahmerechts bei Bewerbungsverfahren erforderlich ist, sind die zuständigen Stellen verpflichtet und berechtigt, der Gleichstellungsbeauftragten dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, als Verantwortliche personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zu verarbeiten, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

     

    (9) (...) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für die berufliche Entwicklung. Durch die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte erworbene besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sind bei der beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen. Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind vor Versetzung und Abordnung gegen ihren Willen sowie gegen Kündigung in gleicher Weise geschützt wie Mitglieder des Personalrats.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  8. Thüringen

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 6 Abs. 11 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115, 118)

    Die aus den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen gebildete Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten vertritt die Belange auf dem Gebiet der Gleichstellung gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Belange der Gleichstellung betreffen.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  9. Thüringen

    Graduiertenförderung
    § 63 Abs. 4 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115, 118)

    Über Anträge auf Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entscheidet eine Vergabekommission, die der Senat einrichtet. Ihr gehören Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte und der Diversitätsbeauftragte an. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Stipendien sowie der Sach- und Reisekosten, die bei Antragstellung zu erbringenden Nachweise, das Verfahren der Vergabekommission und die Beendigung der Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Falle des Misserfolgs, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung; das Nähere zur Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, insbesondere die Höhe der Stipendien, die Dauer der Förderung sowie das Vergabeverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  10. Thüringen

    Chancengleichheit von Frauen und Männern
    § 6 Abs. 5 S. 2 bis 4 und Abs. 7 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115, 118)

    (5) (...) Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Chancengleichheit, insbesondere diejenigen der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. Die Gleichstellungsbeauftragte hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien nach § 40 sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; sie kann sich hierbei vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen.

    (...)

    (7) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf rechtzeitige notwendige Information. Sie hat das Recht auf Beteiligung bei Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen. Sie berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit; die Hochschule stellt die hierfür erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

    Beachte § 6 Abs. 10 ThürHG: Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 9 regeln die Hochschulen in der Grundordnung. Beachte § 40 ThürHG: (1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen jede Gruppe nach § 21 Abs. 2 über die gleiche Anzahl von Sitzen und Stimmen verfügt. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, ist die Anzahl der Hochschullehrer in dem Maße zu erhöhen, dass die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt. Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung; § 35 Abs. 5 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit gehört dem Selbstverwaltungsgremium ohne Stimmrecht an und führt dessen Vorsitz. Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

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