Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
in der Fassung vom:
31. März 1994, zuletzt geändert: Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)
(...) Ihr ist die notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
§ 68 Abs. 9 S. 7 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])
Die Hochschule stellt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe des Haushalts der Hochschule im angemessenen Umfang Personal- und Sachmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
(Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
in der Fassung vom:
24. Mai 1996, zuletzt geändert: Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292)
Die Gleichstellungsbeauftragten sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Dazu gehört auch eine Vertretung in der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte.
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst
(Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
in der Fassung vom:
2. Dezember 2014
Die Gleichstellungsbeauftragten sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sachlichen Mitteln auszustatten.
Kosten der Tätigkeit der Frauenbeauftragten
§ 14 Abs. 1 LGlStG
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen
(Landesgleichstellungsgesetz Bremen - LGlStG)
in der Fassung vom:
20. November 1990, zuletzt geändert: § 14a sowie § 13a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16.05.2017 (Brem.GBl. S. 225, 249)
Die Dienststelle hat der Frauenbeauftragten in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Umfange Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - GlG M-V)
in der Fassung vom:
11. Juli 2016
Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den notwendigen räumlichen und sachlichen Mitteln auszustatten. (…)
Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten
Nr. 14 Abs. 2 S. 2 Anlage zur AV-Glei
Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen
(Anlage zur AV-Glei)
in der Fassung vom:
27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)
Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg
(Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
in der Fassung vom:
23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Ihr und ihrer Stellvertreterin ist die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, soweit diese für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
Landesgleichstellungsgesetz
(Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz - LGG)
in der Fassung vom:
30. Dezember 2015, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287)
Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten.
Chancengleichheit der Geschlechter
§ 6 Abs. 3 S. 9 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
in der Fassung vom:
13. September 2016, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115, 118)
(...) Die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ist durch die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln in angemessenem Umfang zu gewährleisten.