Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
§ 68 Abs. 9 S. 1 und S. 2 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])
Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit wahr. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. (...)
Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte; Ansprechperson für Antidiskriminierung
§ 4 Abs. 3 Satz 2 bis 5 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz - LHG)
in der Fassung vom:
1. Januar 2005, zuletzt geändert: §§ 10, 20, 29, 32, 34, 45 und 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426)
(...) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. (...)
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
Weisungsfreiheit der Gleichstellungsakteur*innen
Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
in der Fassung vom:
31. März 1994, zuletzt geändert: Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)
Die Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an. Sie wird grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Die Frauenbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
(Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
in der Fassung vom:
24. Mai 1996, zuletzt geändert: Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292)
Die Gleichstellungsbeauftragten sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Eine dienstliche Beurteilung der Tätigkeit erfolgt nur auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten.
Rechtsstellung
§ 19 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HmbGleiG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst
(Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
in der Fassung vom:
2. Dezember 2014
(1) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in dieser Funktion der Leitung der Dienststelle unmittelbar zugeordnet. (...)
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte weisungsunabhängig. Eine dienstliche Beurteilung durch die Leitung der Dienststelle für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter erfolgt nur auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten.
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - GlG M-V)
in der Fassung vom:
11. Juli 2016
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Dienststelle wahr. Sie ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Die Dienststelle und die Gleichstellungsbeauftragte beraten mindestens zweimal jährlich über die Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten sowie anderer vertraulicher Angelegenheiten der Dienststelle über ihre Amtszeit hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden und unterliegt insoweit auch nicht der dienstlichen Beurteilung.
Fachliche Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten
§ 21 GstG
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst
(Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein - GstG)
in der Fassung vom:
13. Dezember 1994, zuletzt geändert: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 7 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte von fachlichen Weisungen frei. Diese Tätigkeit ist daher nur auf Antrag zu beurteilen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann sich ohne Einhaltung des Dienstweges an andere Gleichstellungsbeauftragte und an das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein wenden, sich mit ihnen beraten und Informationen austauschen, soweit nicht personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Regelungen über die Schweigepflicht und die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
i.V.m. § 23 Abs. 2 GstG Geltung für die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Hochschulen:
§ 21 gilt auch für die Gleichstellungsbeauftragten in den Hochschulen nach § 27 des Hochschulgesetzes .
Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten
Nr. 14 Abs. 1 Anlage zur AV-Glei
Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen
(Anlage zur AV-Glei)
in der Fassung vom:
27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei und übt ihr Amt ohne Minderung ihrer bisherigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgeltes aus.
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg
(Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
in der Fassung vom:
23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.
Rechtsstellung
§ 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 LGG
Landesgleichstellungsgesetz
(Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz - LGG)
in der Fassung vom:
30. Dezember 2015, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Verwaltung. Sie ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt. (...)
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihres Amtes von fachlichen Weisungen frei. Sie darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert werden.