Chancengleichheit der Geschlechter
§ 6 Abs. 8 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
in der Fassung vom:
13. September 2016, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115, 118)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 kann in den dezentralen Organisationseinheiten eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule berät und unterstützt, von den Mitgliedern der jeweiligen Organisationseinheit für die Dauer von bis zu drei Jahren gewählt werden. Sie ist angemessen von ihren sonstigen Dienstaufgaben zu entlasten.
Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
§ 66 Abs. 3 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 kann in jeder organisatorischen Grundeinheit für Lehre und Forschung und in den Zentralen Einrichtungen eine Gleichstellungsbeauftragte (dezentrale Gleichstellungsbeauftragte), die die zentrale Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei ihren Aufgaben gemäß Absatz 4 Satz 3 berät und unterstützt, und jeweils eine Stellvertreterin von den Mitgliedern und Angehörigen der jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben auf die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten unwiderruflich für die Dauer der Amtszeit übertragen, es sei denn, sie ist hauptberuflich tätig. In kleinen organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung und in der Verwaltung sind die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 von der zentralen Gleichstellungsbeauftragten selbst wahrzunehmen. Näheres zur Wahl nach Satz 1 wird in der Grundordnung bestimmt.
Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
§ 68 Abs. 9 S. 4 bis S. 6 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])
(...) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens mit einem halben Vollzeitäquivalent von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Nimmt sie die Aufgabe hauptberuflich wahr und hat sie ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, so wird sie von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Die dezentrale Gleichstellungsbeauftragte soll in angemessenem Umfang von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. (...)
Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
Freistellung der Gleichstellungsakteur*innen
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468)
In den Fakultäten werden Gleichstellungsbeauftragte gewählt.
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
in der Fassung vom:
25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)
Auf Fachbereichsebene ist jeweils eine Beschäftigte zu wählen, die die Gleichstellungsbeauftragte in fachbereichsspezifischen Fragen berät und unterstützt. Die Gleichstellungsbeauftragte kann diesen Beschäftigten die Wahrnehmung einzelner Aufgaben und Rechte einheitlich übertragen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben findet § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
in der Fassung vom:
01. Juli 2021
Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten des Fachbereiches nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fachbereichsrat durchgeführt werden. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche nehmen an allen Sitzungen ihres Fachbereichsrates mit Stimmrecht teil. Sie dürfen an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane ihres Fachbereiches beratend teilnehmen, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt. Sie können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche sind den Unterlagen beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche können auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden. Für die weiblichen Beschäftigten, die nicht einem Fachbereich der Hochschule als Mitglied zugeordnet sind, sind ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretung zu wählen. § 62 Abs. 6 gilt entsprechend.
Gleichstellungsbeauftragte
§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1-3 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
in der Fassung vom:
01. Juli 2021
(1) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind. Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Geschlechterforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulmitglieder und -angehörigen betreffen, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen, mit. Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.
(...)
(3) Der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt an allen Sitzungen des Senats mit Stimmrecht teil. Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane und Kollegialgremien der Hochschule beratend teilnehmen. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. (...)
Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
Gleichstellungsbeauftragte
§ 72 Abs. 2 S. 3 bis S. 6 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
in der Fassung vom:
01. Juli 2021
(...) Sie sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal angehören. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen. Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit.
Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen
Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan
§ 4 Abs. 8 S. 2 HochSchG
Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
in der Fassung vom:
19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: §§ 27, 51, 54, 55, 56, 57 und 60 geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453)
Die Hochschule macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertreterinnen in geeigneter Weise bekannt. Absatz 5 gilt sinngemäß. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang freigestellt werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten; Absatz 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 gelten entsprechend.