Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
Das Präsidium leitet die Hochschule. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:
(...)
7. die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans der Hochschule,
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
Die Hochschulen fördern die Gleichstellung aller Geschlechter. Sie ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile insbesondere für ihre weiblichen Mitglieder und wirken auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft
hin. Bei der Besetzung von Hochschulorganen und Hochschulgremien wirken sie darauf hin, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsbezogenen Auswirkungen zu beachten. Das Nähere regeln die Hochschulen jeweils in ihrer Verfassung (§ 7 Satz 1).
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:
(...)
3. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium,
4. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
Ziel- und Leistungsvereinbarung, Berichte
§ 11 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
(1) In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden die Globalzuweisungen im Rahmen des Haushaltsrechts, messbare und überprüfbare Ziele, die Prüfung des Umsetzungsstandes der Vereinbarungen sowie die Folgen von nicht
erreichten Zielen festgelegt. Die Vereinbarung der Globalzuweisungen über mehrere Jahre bedarf der Zustimmung des Landtages.
(2) Für den Bereich der Forschung und Lehre in der klinischen Medizin sowie der durch Forschung und Lehre bedingten zusätzlichen Aufgaben in der Hochschulmedizin trifft das Land, vertreten durch das Ministerium, mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und dem Klinikum sowie mit der Universität zu Lübeck und dem Klinikum Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Die Laufzeit soll fünf Jahre betragen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Hochschulen und das Klinikum berichten dem Ministerium über den Stand der Umsetzung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Die Berichte enthalten aktuelle Angaben zu festgelegten Kennzahlen über den Berichtszeitraum. Das Ministerium bezieht die sich daraus ergebenden Folgerungen in die Verhandlungen für die nachfolgenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen ein. Ergebnisse legt das Ministerium dem Landtag vor. Über Forschungstätigkeiten, die mit Drittmitteln finanziert werden, erstellen die beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Übersichten, die der Ethikkommission vertraulich zur Kenntnis gegeben werden; die Ethikkommission kann ausführliche Informationen zur Erörterung verlangen.
(4) Kommt eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule die bisherige Globalzuweisung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts für einen Übergangszeitraum fortzahlen und Zielvorgaben erlassen, um die Aufgabenwahrnehmung und die Entwicklung der Hochschule zu gewährleisten. Dies gilt für Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 2 entsprechend.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14 Abs. 2 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
Die Mitglieder eines Gremiums sind bei Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Frauen und Männer sollen jeweils hälftig vertreten sein; ist dies nicht möglich, soll der Geschlechteranteil an dem Gremium mindestens dem Anteil an der Mitgliedergruppe entsprechen.
Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und sonstigen Gremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen Berücksichtigung finden. Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Die verlängerte Ausübung soll eine Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte; dies gilt nicht für die Amtszeit der Kanzlerinnen und Kanzler und in den Fällen, in denen das
Gesetz etwas anderes regelt. Ausgenommen von Satz 3 und Satz 5 erster Halbsatz sind die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die hauptamtlichen Dekaninnen und hauptamtlichen Dekane.
Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen
Hochschulrat
§ 19 Abs. 3 S. 1 bis 3 und Abs. 5 S. 2 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
(3) Die Hochschulen legen in der Verfassung fest, ob der Hochschulrat fünf oder sieben ehrenamtliche Mitglieder hat. Unter sieben Mitgliedern sollen mindestens drei Frauen sein, unter fünf Mitgliedern mindestens zwei Frauen. Die Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. (...)
(5) (...) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils beratende Stimme und Antragsrecht.
Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14 Abs. 5 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Gremien der Hochschule nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung im Senat oder in einem Fachbereichskonvent sowie für die nebenberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten und die nebenberuflich tätigen Diversitätsbeauftragten gelten die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holsteins über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend.
Quote in Berufungs- u. Auswahlkommissionen
Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
(1) Der Vorstand bestellt eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte. Sie ist auch für die Unternehmen zuständig, an denen das Klinikum eine Mehrheitsbeteiligung hält. Sie ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen. Das Klinikum regelt das Verfahren zur Bestellung durch Satzung.
(2) Das Klinikum schreibt die Stelle öffentlich aus. Stellung, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30). Die Rechte der Personalvertretungen bleiben davon unberührt.
(3) Der Gleichstellungsbeauftragten sind in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.
Ausstattung der Gleichstellungsakteur*innen
Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
Gleichstellungsbeauftragte
§ 27 Abs. 3 S. 3 bis 6 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
(...) Ihre Amtszeit soll fünf Jahre betragen. Die Wiederwahl ist möglich. Der Senat kann zur Erarbeitung eines Wahlvorschlags einen Ausschuss einsetzen. Die Verfassung der Hochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihrer Stellvertretung.
Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen