Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Mecklenburg-Vorpommern

    Berufungsverfahren
    § 59 Abs. 6 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Mitglieder der eigenen Hochschule gemäß § 55 Abs. 1 dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Sie sollen nach ihrer Promotion die Hochschule gewechelst oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule ausgeübt haben.

    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Kriterien bei der Personalauswahl

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  2. Niedersachsen

    Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
    § 30 Abs. 3 bis 5 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118)

    (3) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats bestellt. Der Vorschlag wird von einer Auswahlkommission der Fakultät, die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt ist, unter Einbeziehung von Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen erstellt; der Senat wirkt bei der Erstellung des Vorschlages wie bei den Vorschlägen zur Berufung von Professorinnen und Professoren nach § 26 mit. Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. Der Vorschlag soll zurückgewiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. § 26 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.

     

    (4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Dienstverhältnis kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. Andernfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. Bei einer Juniorprofessur, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) gefördert wird, kann das Dienstverhältnis nach Ablauf der Verlängerung nach Satz 2 von der Präsidentin oder dem Präsidenten ohne erneute Lehrevaluation und auswärtige Begutachtung auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn nicht eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Die Verlängerungen nach den Sätzen 2 bis 4 bleiben bei der Anwendung des § 21 a Abs. 2 unberücksichtigt. 6§ 27 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

     

    (5) Zwischen der letzten Prüfungsleistung im Rahmen der Promotion oder der sonstigen Leistung, durch die eine besondere Befähigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, und der Bewerbung auf die Juniorprofessur sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein. Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall; insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.

    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren
    Beanstandungs- u. Widerspruchsrecht der Gleichstellungsakteur*innen

    § 26 Abs. 4 und Abs. 8 NHG lauten wie folgt: (4) 1 Bei der Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen der Hochschule kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat beschließen, dass die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich mit Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2 Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf. (...) (8) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Grundordnung unter Beachtung der Absätze 2 und 3.

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  3. Nordrhein-Westfalen

    Tenure Track
    § 38a HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: § 45 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Januar 2024

    (1) Die Universitäten können in begründeten Fällen Juniorprofessuren so ausgestalten, dass schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf eine Professur in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass vorab festzulegende Qualitäts- und Leistungsanforderungen während der Juniorprofessur erfüllt werden (Tenure Track); in diesem Fall muss zuvor eine Ausschreibung nach Absatz 2 erfolgt sein. Die Entscheidung über die Ausgestaltung nach Satz 1 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten. Im Fall der Tenure-Track-Zusage wird von der Ausschreibung der unbefristeten Professur abgesehen. Einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor kann in begründeten Fällen ein Tenure Track auch ohne Ausschreibung nach Absatz 2 zugesagt werden, wenn bei Vorliegen eines mindestens gleichwertigen Rufs einer anderen Universität auf eine Juniorprofessur mit Tenure Track durch dieses Angebot eines Tenure Tracks ihre oder seine Abwanderung verhindert werden kann; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

     

    (2) Eine Juniorprofessur kann mit der Maßgabe ausgeschrieben werden, dass im Anschluss an die Juniorprofessur die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf eine Professur in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht werden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur vorliegen.

     

    (3) In einem Evaluierungsverfahren, das die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bildet, wird überprüft, ob die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger regelt die Berufungsordnung; § 38 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Berufungsordnung kann regeln, dass das Evaluierungsverfahren nach Satz 1 und das Berufungsverfahren, welches zudem angemessen vereinfacht werden kann, in einem Verfahren zusammengeführt werden können. Für das Evaluierungsverfahren und das zusammengeführte Verfahren nach Satz 3 gilt § 38 Absatz 5 entsprechend.

     

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis entsprechend. Die Universität kann eine Zwischenevaluierung der in dieser Professur erbrachten Leistungen vorsehen.

     

    (5) Die Universitäten können in begründeten Fällen die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter so ausgestalten, dass bei der Besetzung dieser Stelle oder dieser Beschäftigungsposition die Zusage eines Tenure Track erfolgt. In diesem Fall muss die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter ihre oder seine Funktion in der Regel nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessur gleichwertig ist, erhalten haben. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 gelten entsprechend.

     

    (6) Die Universitäten können in begründeten Fällen einer Nachwuchswissenschaftlerin oder einem Nachwuchswissenschaftler, die oder den sie nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beschäftigt und die oder der eine Funktion innehat, welche aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, das einem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessur gleichwertig ist, einen Tenure Track zusagen. Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.

     

    (7) Die Universität entwickelt ein in der Berufungsordnung festzulegendes Qualitätssicherungskonzept, welches die Bestenauslese in den Fällen der Absätze 1 bis 6 ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren; das Ministerium kann sich vorbehalten, dass die Universität dieses Konzept und seine Weiterentwicklung mit ihm abstimmt.

     

    (8) § 37a gilt entsprechend.

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  4. Nordrhein-Westfalen

    Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
    § 37 Abs. 2 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: § 45 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Januar 2024

    Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 78 Abs. 3 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden.

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  5. Rheinland-Pfalz

    Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
    § 50 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 HochSchG

    Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
    in der Fassung vom: 19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2024 (GVBl. S. 373, 377)

    (1) Freie oder frei werdende Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Ausschreibungstexte bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Von der Ausschreibung einer Professur kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichsrats absehen, wenn

    1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe oder eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder

    2. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder

    3. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder

    4. in einem begründeten Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder

    5. eine Nachwuchsgruppenleiterin oder ein Nachwuchsgruppenleiter, die oder der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder

    6. eine Professorin oder ein Professor in ein Forschungskolleg nach § 13 oder

    7. eine Professorin oder ein Professor mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine Stiftungsprofessur

    berufen werden soll.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission und der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung.

    (...)

    (5) Für die Berufung auf eine Professur legt die Hochschule spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem fachlich zuständigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag vor, der drei Personen umfassen soll; dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. In den Besetzungsvorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben; Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren; dies gilt auch bei der Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor nach Absatz 4.

    (...)

    (7) Abweichend von dem Verfahren nach Absatz 5 erfolgen Berufungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Das fachlich zuständige Ministerium kann darüber hinaus seine Befugnis zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag einer Hochschule ganz oder teilweise jeweils befristet auf drei Jahre der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule übertragen. In diesem Falle schließt es mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Vereinbarung über die bei der Berufung anzuwendenden Kriterien und über die Mitwirkung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium über die Umsetzung des übertragenen Berufungsrechts. Wird die Übertragung erneut beantragt, erfolgt die Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums auf der Grundlage des Berichts der Hochschule nach Satz 4.

    (...)

    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  6. Rheinland-Pfalz

    Tenure Track
    § 55 HochSchG

    Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
    in der Fassung vom: 19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2024 (GVBl. S. 373, 377)

    (1) Soweit dies in der Ausschreibung

    1. einer Juniorprofessur oder

    2. in begründeten Fällen einer mit der Besoldungsgruppe W 2 bewerteten Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einer befristeten Beschäftigung

    vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zugesagt werden, dass sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor oder die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat (Tenure Track) und die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; § 60 bleibt unberührt. § 54 Abs. 1 Satz 4 gilt als Einstellungsvoraussetzung auch für die Berufung nach Satz 1 Nr. 2. Die höchstens sechsjährige Beschäftigungsphase mit Tenure Track-Zusage dient auch dem Erwerb der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und Abs. 2.

     

    (2) Im Rahmen einer Berufung mit einer Tenure Track-Zusage findet

    1. eine Evaluierung mit orientierendem Charakter nach Maßgabe von § 54 Abs. 2 Satz 2 und

    2. eine Abschlussevaluierung über die Feststellung der Bewährung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer auf der Grundlage von bei der Berufung klar definierten transparenten Kriterien

    statt.

     

    (3) Im Berufungsverfahren sind international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen. Das Berufungsverfahren und die Kriterien zur Berufung sowie die Evaluierungsverfahren sind als Teil des Qualitätssicherungskonzepts nach § 50 Abs. 3 zu regeln.

     

    (4) Im Falle einer erfolgreichen Abschlussevaluierung wird die Professur dauerhaft übertragen, soweit die dienstrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die dauerhafte Übertragung der Professur kann auf dieselbe oder auf eine höherwertige Professur erfolgen. Sofern im Rahmen der Abschlussevaluierung die Bewährung nicht festgestellt werden konnte, kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der Professorin oder des Professors um bis zu ein Jahr verlängert werden.

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  7. Saarland

    Berufungsverfahren
    § 43 Abs. 2 und Abs. 5 SHSG

    Saarländisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
    in der Fassung vom: 30. November 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert sowie §§ 31a, 88a, 88b, 101 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555)

    (2) Hochschullehrerstellen sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

    1. eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

    2. eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

    3. eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll,

    4. eine Professorin/ein Professor auf eine Stiftungsprofessur berufen werden soll,

    5. dies erforderlich ist, um eine Professorin/einen Professor, die/der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule erhalten hat oder ein vergleichbares Beschäftigungsangebot nachgewiesen hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten, oder

    6. eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.

    Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft das Präsidium nach Anhörung des Senats. Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track). Die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt. Von einer Ausschreibung kann weiterhin abgesehen werden, wenn in einem Ausnahmefall für die Besetzung einer Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, an deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und der Profilbildung der Hochschule ein besonderes Interesse besteht; das Berufungsverfahren kann in diesem Fall angemessen vereinfacht werden (Fast-Track-Berufung). Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung trifft das Präsidium im Benehmen mit der Fakultät nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem

    Hochschulrat. Die herausragende Stellung und Qualifikation der Persönlichkeit muss durch zwei auswärtige Fachgutachten gestützt werden. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

    (...)

    (5) Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass sie an einer anderen Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet eindeutig ihre Berufung. Ein kooperatives Promotionsverfahren an einer promotionsberechtigten Hochschule unter Beteiligung der berufenden Hochschule für angewandte Wissenschaften gilt nicht als Promotion an einer anderen Hochschule im Sinne von Satz 1.

    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  8. Sachsen

    Ausschreibung
    § 69 Abs. 2 S. 3 SächsHSFG

    Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulfreiheitsgesetz Sachsen - SächsHSFG)
    in der Fassung vom: 15. Januar 2013, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert

    Die Entscheidung über die Berufung eines Juniorprofessors auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule wird frühestens nach 4 und spätestens nach 5 Jahren der Juniorprofessur getroffen, sofern im Ergebnis der Zwischenevaluierung gemäß § 70 Satz 3 dessen herausragende Befähigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. In diesem Falle sind in die Zwischenevaluierung 3 Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlern einzubeziehen. Mindestens 2 Gutachter gehören nicht der Hochschule an. 6§ 60 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  9. Sachsen

    Ausschreibung
    § 60 Abs. 2 S. 3, S. 4 und S. 5 SächsHSG

    Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
    in der Fassung vom: 31. Mai 2023, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden

    Die Entscheidung über die Berufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule nach Satz 2 Nummer 2 wird frühestens nach vier und spätestens nach fünf Jahren getroffen, sofern im Ergebnis der Evaluierung gemäß § 72 Absatz 2 Satz 1 deren oder dessen herausragende Befähigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. In

    diesem Fall sind in die Evaluierung drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern einzubeziehen. Mindestens zwei der Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht der Hochschule angehören.

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  10. Sachsen-Anhalt

    Berufungsverfahren
    § 36 Abs. 2 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich und in geeigneten Fällen international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn

     

    1. ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

    2. zur Abwehr eines einer höheren Besoldungsgruppe zugeordneten oder mit einer wesentlich besseren Ausstattung an Personal oder Sachmitteln verbundenen Rufes auf eine externe Professorenstelle von der Hochschule eine gleich- oder höherwertige Professorenstelle angeboten wird; dies gilt mit Zustimmung des Ministeriums auch für die Berufung von Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen in einem solchen Verfahren,

    3. in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Ministeriums ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; die Zustimmung und das hierfür notwendige Verfahren kann auch in einer Zielvereinbarung oder einer Ergänzungsvereinbarung geregelt werden,

    4. eine Professur mit einem Nachwuchswissenschaftler oder einer Nachwuchswissenschaftlerin besetzt werden soll, der oder die durch ein wissenschaftliches Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren nach wissenschaftsadäquaten Kriterien vorsieht,

    5. eine Professur besetzt werden soll, die durch ein wissenschaftliches Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein Ausschreibungs- oder ein Bewerbungsverfahren nach wissenschaftsadäquaten Kriterien mit Begutachtung vorsehen, oder

    6.eine Professur mit einer in besonders herausragender Weise qualifizierten Person besetzt werden soll, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, und der Zweck der Ausschreibung durch ein gleichwertiges Verfahren gewährleistet ist; dies gilt insbesondere für gemeinsame Berufungsverfahren.

     

    Soll ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, ein Professor oder eine Professorin der eigenen Hochschule in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Besoldungsgruppe W 1 oder W 2 auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden, ist von einer Ausschreibung abzusehen, wenn

     

    1 . dies in der Ausschreibung der Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt wurde und

    2. die bereits bei der Ausschreibung ausgewiesenen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gemäß der Berufungsordnung nach Absatz 11 erfüllt sind (Tenure Track).

    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Stellenausschreibungen
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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