Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

Filtern nach Thema

 

  1. Schleswig-Holstein

    Verbot sexueller Belästigung
    § 16 GstG

    Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein - GstG)
    in der Fassung vom: 13. Dezember 1994, zuletzt geändert: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 7 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

    (1) Sexuelle Belästigung ist verboten. Die Dienststellenleitung bzw. die nach dem Landesdisziplinargesetz zuständige Behörde stellt unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sicher, dass in Fällen sexueller Belästigung die gebotenen arbeits- oder dienstrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden.

    (2) Aus Anlass von Beschwerden über sexuelle Belästigung dürfen den betroffenen Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Insbesondere die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist nur mit ihrer Zustimmung und mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zulässig. Bei Verweigerung der Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 22 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

    Kurzansicht

  2. Schleswig-Holstein

    Aufgaben aller Hochschulen
    § 3 Abs. 5 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der

    sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Sie wirken sexualisierter Belästigung und Gewalt entgegen. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

    1. Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002, (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), dazu zählen auch psychische und chronische Erkrankungen; dabei wirken sie darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern und bestehende Barrieren abzubauen,

    2. Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,

    3. ausländischen Studierenden und

    4. beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen

    Aufgaben der Hochschulen
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

    Kurzansicht

  3. Thüringen

    Aufgaben
    § 18 Abs. 2 S. 3 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt Beschwerden über sexuelle Belästigung entgegen, berät die Betroffenen und leitet mit deren Einverständnis die Mitteilungen an die Dienststellenleitung weiter.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

    Kurzansicht