Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Hessen

    Präsidium
    § 43 Abs. 9 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Das Präsidium und die Dekane erörtern mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Ansprechperson für Antidiskriminierung sowie den Vorsitzenden des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 und des Personalrats.

    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Verteilung der Haushaltsmittel
    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen

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  2. Hessen

    Präsidium
    § 43 Abs. 4 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Das Präsidium entscheidet über die Entwicklungsplanung der Hochschule, schließt Zielvereinbarungen ab, weist die Budgets zu und stellt die Wirtschaftsplanung auf. Sofern der Senat der Entwicklungsplanung nicht zustimmt, entscheidet das Präsidium, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Vorlage an den Hochschulrat erfolgt.

    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Verteilung der Haushaltsmittel
    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen

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  3. Mecklenburg-Vorpommern

    Fachbereichsleitung
    § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    (2) Die Fachbereichsleitung ist nach Maßgabe des § 92 Absatz 2 insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

    1. Erstellung des den Bereich Forschung und Lehre betreffenden Beitrags zum Wirtschaftsplan, zum Jahresabschluss und zum Lagebericht der Universitätsmedizin sowie des den Bereich Forschung und Lehre betreffenden Beitrags der Universitätsmedizin zum Voranschlag des Landeshaushalts; der den Bereich Forschung und Lehre betreffende Beitrag zum Lagebericht gibt insbesondere Auskunft über die den Teileinrichtungen für Forschung und Lehre zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern,

    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Gleichstellungsauftrag

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  4. Mecklenburg-Vorpommern

    Hochschulplanung, Zielvereinbarungen
    § 15 Abs. 2 S.1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beschließt spätestens sechs Monate nach Zustimmung des Landtages zu den Eckwerten unter deren Berücksichtigung sowie unter Brücksichtigung des Umsetzungsstandes der vorausgegangenen Zielvereinbarungen mit den Hochschulen Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Die Zielvereinbarungen treffen under anderem Regelungen

    1. zur Höhe des zur Verfügung gestellten Gesamtbudgets,

    2. zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen,

    (...)

    6. zu Vorgaben bei der Erhöhung der Anzahl der Frauen auf wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren.

    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Verteilung der Haushaltsmittel
    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen

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  5. Mecklenburg-Vorpommern

    Hochschulplanung
    § 15 Abs. 1 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erarbeitet im Benehmen mit den Hochschulen die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes und legt sie nach Beschlussfassung der Landesregierung spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Planungsperiode dem Landtag zur Zustimmung vor. Die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes legen unter Berücksichtigung nationaler und internationaler wissenschaftspolitischer Entwicklungen sowie der Belange des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Einzelnen fest:

    1. den Zeitraum der Planungsperiode,

    2. die Fächer, die im Interesse eines landesweit ausgewogenen Grundangebots in Forschung und Lehre vorzuhalten sind,

    3. die Schwerpunkte des Hochschulbaus

    4. das Volumen des für alle Hochschulen in Aussicht genommenen Gesamtbudgets.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  6. Mecklenburg-Vorpommern

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 88 Abs. 1 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Erfüllung des Auftrags aus § 4. Sie wirkt darauf hin, dass gleichstellungsrelevante Aspekte bei der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Lehre und Forschung, bei der Entwicklungsplanung und bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden.

    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

    vgl. für die Universitätsmedizin § 104d Abs. 8 S. 2: "Auf die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin findet § 88 Absatz 1 bis 2 Anwendung."

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  7. Niedersachsen

    Exzellenzklausel; Erprobungsklausel
    § 46 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118)

    (1) Zur Erprobung neuer Modelle der Leitung, Steuerung und Organisation kann der Senat einer Hochschule, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert wird, auf Vorschlag des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat in der Grundordnung Abweichungen von den §§ 6, 26, 30, 36 bis 45 und 52 festlegen, um die Realisierung der geförderten Maßnahmen sicherzustellen. Vor einer Änderung oder Aufhebung von Vorschriften der Grundordnung, die nach Satz 1 erlassen worden sind, ist ein Vorschlag des Präsidiums nicht erforderlich; dem Präsidium ist jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschriften der Grundordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Hochschulen nach Satz 1 können in geeigneten Studiengängen in Abweichung von § 6 mit dem Fachministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu Exzellenzstudiengängen treffen.

     

    (2) Die Hochschulen können Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von bis zu fünf Jahren auch festlegen, um zu erproben, ob die Abweichungen die Profilbildung unterstützen, die Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit erhöhen oder Entscheidungsprozesse beschleunigen und verbessern; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Der Senat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat die Geltung der nach Satz 1 festgelegten Abweichungen um jeweils bis zu fünf weitere Jahre verlängern; dem Präsidium ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Verlängerungen nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Hochschulen sind verpflichtet, Erprobungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem Fachministerium vor Ablauf des Erprobungs- und des jeweiligen Verlängerungszeitraums darüber zu berichten.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

    §§ 36 bis 45 beinhalten auch § 42 zur Regelung der Rechte und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten.

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  8. Niedersachsen

    Staatliche Verantwortung
    § 1 Abs. 1 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118)

    Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.

    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Staatliche Finanzierung

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  9. Nordrhein-Westfalen

    Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung
    § 8 Abs. 7 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: § 45 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Januar 2024

    (7) Zur Ermittlung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der Vergütung von Professorinnen und Professoren beauftragt das Ministerium eine Stelle, jährlich eine standardisierte, Forschungszwecken dienende Abfrage bei den Hochschulen durchzuführen. Die Hochschulen melden dieser Stelle dazu je Professur in pseudonymisierter Form Informationen betreffend Geschlecht, Geburtsjahr, Einstufung, Lehr- und Forschungsbereich, Art des Dienstverhältnisses sowie Höhe und Art der Leistungsbezüge, nach Maßgabe des Auftrags des Ministeriums unter Hochrechnung auf eine Vollzeitstelle. Dabei sind Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge jeweils aufgeschlüsselt nach befristeten und unbefristeten Bezügen zu übermitteln. Die von der Hochschule monatlich zu erfassenden Daten eines Kalenderjahres sind im Februar des Folgejahres als Monatsdurchschnittswerte mittels eines elektronischen Datenübermittlungsverfahrens bereitzustellen. Die beauftragte Stelle anonymisiert die Daten und veröffentlicht diese im Anschluss. Die Primärdaten werden spätestens zwölf Wochen, nachdem die anonymisierten Daten veröffentlicht wurden, gelöscht.

    Qualitätssicherung
    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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  10. Nordrhein-Westfalen

    Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation
    § 7 Abs. 2 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: § 45 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Januar 2024

    (2) Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg. Die Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.

     

    (3) Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.

     

    (4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

    Qualitätssicherung

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