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  1. Baden-Württemberg

    Geltungsbereich
    § 3 Abs. 1 Nr. 3 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Dieses Gesetz gilt für

    (...)

    3. die Hochschulen sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit nicht das Landeshochschulgesetz (LHG) und das KIT-Gesetz (KITG) eigene Regelungen enthalten,

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

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  2. Baden-Württemberg

    Besondere Verantwortung
    § 2 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Alle Beschäftigten, insbesondere diejenigen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sowie die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen, fördern die tatsächliche Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle. Dies gilt insbesondere bei Personalwirtschafts- und Personalentwicklungsmaßnahmen.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze
    Gleichstellungsauftrag

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  3. Baden-Württemberg

    Beseitigen der Unterrepräsentanz
    § 14 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Soweit das Gesetzesziel der weitgehenden Beseitigung der Unterrepräsentanz in allen Entgelt- oder Besoldungsgruppen einer Laufbahn und in den Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter erreicht ist, ist die jeweilige Dienststelle von folgenden Vorschriften entbunden:

    1. Erstellung eines Chancengleichheitsplans nach § 5,

    2. Erstellung eines Zwischenberichts nach § 8 und

    3. Aufforderung zur Bewerbung von Frauen nach § 9 Absatz 1 Satz 3.

     

    (2) Die Dienststelle hat unter frühzeitiger Beteiligung ihrer Beauftragten für Chancengleichheit im Abstand von zwei Jahren zu prüfen, ob das Gesetzesziel nach Absatz 1 weiterhin gewahrt ist und sie von den Vorschriften des Absatzes 1 entbunden bleibt. Die Beauftragte für Chancengleichheit kann die Entscheidung der Dienststelle nach § 21 beanstanden.

    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze
    Gleichstellungsauftrag
    Quote bei der Personalauswahl

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  4. Bayern

    Berichtspflichten
    Art. 22 BayGlG

    Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
    in der Fassung vom: 24. Mai 1996, zuletzt geändert: Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292)

    Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes.

    Berichtspflicht zu den Gleichstellungsgesetzen

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  5. Bayern

    Geltungsbereich
    Art. 1 BayGlG

    Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
    in der Fassung vom: 24. Mai 1996, zuletzt geändert: Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292)

    (1) Dieses Gesetz gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es ist darauf hinzuwirken, daß Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigen.

    (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Religionsgemeinschaften sowie ihre erzieherischen und karitativen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.

    (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Gleichstellung in besonderen

    Rechtsvorschriften geregelt ist.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

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  6. Berlin

    Geltungsbereich
    § 1 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen).

     

    (2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen). Staatliche Universitäten sind die

    • Freie Universität Berlin,
    • Humboldt-Universität zu Berlin,
    • Technische Universität Berlin,
    • Universität der Künste Berlin.

    Die Universität der Künste Berlin ist als künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule.

    Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die

    • Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin,
    • Weißensee Kunsthochschule Berlin,
    • Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin.

    Staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) sind die

    • Berliner Hochschule für Technik,
    • Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,
    • Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,
    • Alice-Salomon-Hochschule Berlin.

     

    (3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.

     

    (4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts „Charité - Universitätsmedizin Berlin“ (Charité) der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Für die Charité gelten die Regelungen für Universitäten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

     

    (5) Für private Hochschulen und sonstige nichtstaatliche Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 123 bis 125.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

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  7. Berlin

    Geltungsbereich
    § 3 Abs. 1 u. Abs. 3 LADG

    Landesantidiskriminierungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz - LADG)
    in der Fassung vom: 11. Juni 2020

    (1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung, für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, für den Rechnungshof von Berlin und für die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof und für das Abgeordnetenhaus von Berlin, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (öffentliche Stellen). Es findet mit Ausnahme von § 11 dieses Gesetzes und unbeschadet von § 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes keine Anwendung auf die Anbahnung, Durchführung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse der in Satz 1 benannten öffentlichen Stellen.

    (...)

    (3) Die Geltung sonstiger gesetzlich geregelter Diskriminierungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung und der zu ihrer Durchsetzung bestehenden Verfahrensvorschriften wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für gesetzliche sowie unter dem Gesetz stehende Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen, insbesondere für sämtliche Frauenförderungsmaßnahmen und gleichstellungspolitische Programme des Landes Berlin.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

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  8. Berlin

    Geltungsbereich
    § 1 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    (1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für die Gerichte des Landes Berlin, für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Bürger- und Polizeibeauftragte oder den Bürger- und Polizeibeauftragten.

     

    (2) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Richterinnen und Richter sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

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  9. Berlin

    Frauenförderung durch öffentliche Auftragsvergabe
    § 13 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    (1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind in den jeweiligen Verträgen die Verpflichtungen der Auftragnehmenden festzuschreiben, Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im eigenen Unternehmen durchzuführen sowie das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. Diese Regelung gilt nicht für Auftragnehmende, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigen.

    (2) Die Vergabestellen der in § 1 genannten Einrichtungen oder Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes erfassen regelmäßig die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie anfallenden Daten.

    (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Kontrolle der Durchführung, die Folgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen sowie den Kreis der betroffenen Unternehmen zu regeln.

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  10. Berlin

    Gleichstellungsverpflichtung
    § 3 Abs. 1 bis 3 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    (1) Die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, aktiv auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Beschäftigung und auf die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanzen hinzuwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen. Sie ist in den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen als Leistungskriterium festzuschreiben sowie bei der Beurteilung ihrer Leistung einzubeziehen.

     

    (2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn in Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen, in einer Besoldungs-, Vergütungs-, Entgelt- oder Lohngruppe einer Laufbahn bzw. Berufsfachrichtung in einer Einrichtung nach § 1 Absatz 1 mehr Männer als Frauen beschäftigt sind.

     

    (3) Führen personalwirtschaftliche Maßnahmen zu einem Stellenabbau, so ist sicherzustellen, dass sich der Anteil von Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, nicht verringert. Dies gilt auch für den Fall, dass personalwirtschaftliche Maßnahmen eine Unterrepräsentanz von Frauen begründen und für Vorgesetzten- und Leitungspositionen.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze
    Gleichstellungsauftrag

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