Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen
§ 3 Abs. 4 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)
Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. Die Hochschulen erarbeiten Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Management). § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend.
Aufgaben der Hochschulen
Geltung des AGG
Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen
§ 3 Abs. 5 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)
Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor.
Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen
Stellenausschreibungen
Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan
Gleichstellungsauftrag
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)
Die Hochschulen können vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind.
Präsidium
§ 79 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 8 und 9 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)
Das Präsidium leitet die Hochschule. Es hat die folgenden Aufgaben:
(...)
2. Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde;
(...)
8. die Berufung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren;
9. Sorge dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen;
Berufungsrecht der Hochschulen
Gleichstellungsauftrag
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)
Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, können sich in Fällen sexueller Belästigung an die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wenden.
Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien
§ 11b HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
in der Fassung vom:
16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024
(1) Die Gremien der Hochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. § 21 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, kann dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dadurch entsprochen werden, dass der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass eine geschlechtsparitätische Besetzung in dieser Gruppe trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt. Die Bemühungen sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 aktenkundig zu machen.
(2) Werden bei mehreren Hochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Hochschulen ebenso viele Frauen wie Männer benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Hochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
(4) Die Ausnahmegründe für ein Abweichen von den Bestimmungen zur Gremienbesetzung sind in dem einzelnen Abweichungsfall aktenkundig zu machen. Sind die Ausnahmegründe im Falle der Besetzung des Rektorats, des Senats, des Fachbereichsrats oder der Berufungskommission nicht aktenkundig gemacht worden, ist das jeweilige Gremium unverzüglich aufzulösen und neu zu bilden, es sei denn, die Gründe werden unverzüglich nachträglich aktenkundig gemacht.
Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
in der Fassung vom:
16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024
Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
in der Fassung vom:
16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024
Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können; zur Gesellschaft gehören insbesondere Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und die organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen. Die Grundordnung regelt, dass entweder
1. sämtliche seiner Mitglieder Externe sind
oder dass
2. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.
Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein. Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.
Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
in der Fassung vom:
16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024
Die Hochschule richtet eine Gleichstellungskommission ein. Diese berät und unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Hochschule in ihrer Grundordnung.
Hessisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
in der Fassung vom:
14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)
Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach den §§ 5 bis 7 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt.
Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans