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  1. Baden-Württemberg

    Rektorat
    § 16 Abs. 6 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    Das Rektorat hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rektorin oder der Rektor legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet sie oder er einen jährlichen Bericht. Das Rektorat berichtet dem Senat und dem Hochschulrat jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Gleichstellungsziele.

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan

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  2. Berlin

    Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    § 59 Abs. 9 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Über die Umsetzung und die Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne, Satzungen und Gleichstellungskonzepte legen die Organe und Einrichtungen der jeweiligen Hochschule der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jährlich Materialien vor. Die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Der Akademische Senat und das Kuratorium nehmen zu diesem Bericht Stellung.

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  3. Bremen

    Frauenförderpläne
    § 6 Abs. 3 LGlStG

    Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz Bremen - LGlStG)
    in der Fassung vom: 20. November 1990, zuletzt geändert: mehrfach geändert sowie § 13b eingefügt durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 450)

    Die Frauenförderpläne nach Absatz 2 sind der Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau zur Stellungnahme vorzulegen

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan

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  4. Hamburg

    Verfahren
    § 17 Abs. 1 HmbGleiG

    Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
    in der Fassung vom: 2. Dezember 2014

    Spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer eines Gleichstellungsplans ist der Gleichstellungsplan für den nächsten Vierjahreszeitraum der für die Gleichstellung im öffentlichen Dienst zuständigen Behörde vorzulegen.

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan

    http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/4328556/gleichstellung/

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  5. Hamburg

    Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen
    § 3 Abs. 5 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor.

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan
    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen
    Gleichstellungsauftrag
    Stellenausschreibungen

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  6. Hessen

    Verfahren zur Aufstellung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen, Bekanntmachung, Berichte
    § 7 Abs. 7 und 9 HGlG

    Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
    in der Fassung vom: 01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)

    (7) Frauenförder- und Gleichstellungspläne sind in den Dienststellen, deren Personalstellen sie betreffen, bekannt zu machen. Die Dienststelle, die den Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufstellt, berichtet der nach Abs. 1 bis 5 zuständigen Stelle alle drei Jahre über den Umsetzungsstand der im Frauenförder- und Gleichstellungsplan enthaltenen Zielvorgaben und Maßnahmen sowie über sonstige Maßnahmen der Förderung nach den §§ 8 bis 14.

    (...)

    (9) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle fünf Jahre über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten sowie über Maßnahmen nach § 6 Abs. 4 und sonstige Maßnahmen der Förderung aufgrund von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 1.

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan

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  7. Nordrhein-Westfalen

    Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsplans
    § 5a LGG

    Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LGG)
    in der Fassung vom: 9. November 1999, zuletzt geändert: Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

    (1) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Gleichstellungsplans hat die Dienststelle, die den Gleichstellungsplan aufstellt, einen Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen zu erarbeiten und der nach § 5 Absatz 2 bis 5 zuständigen Stelle gemeinsam mit der Fortschreibung des Gleichstellungsplans vorzulegen. Sind während der Geltungsdauer des Gleichstellungsplans ergänzende Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 7 ergriffen worden, sind die Gründe im Bericht darzulegen.

    (2) Die Gleichstellungspläne, die Berichte über die Personalentwicklung und die nach Maßgabe des Gleichstellungsplans durchgeführten Maßnahmen sind in den Dienststellen, deren Personal sie betreffen, sowie in den Hochschulen und Schulen bekannt zu machen. Sie können darüber hinaus zusätzlich öffentlich bekannt gemacht werden. Datenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

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  8. Rheinland-Pfalz

    Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan
    § 4 Abs. 11 HochSchG

    Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
    in der Fassung vom: 19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: §§ 27, 51, 54, 55, 56, 57 und 60 geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453)

    Das Präsidium erstellt jährlich eine geschlechtsspezifische Statistik über sämtliche Berufungsverfahren nach § 50 sowie über die gewährten Leistungsbezüge, differenziert nach Art der Bezüge und Höhe der Beträge. Es berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium einmal in der Legislaturperiode und dem Senat einmal in dessen Amtszeit über die Statistiken nach Satz 1, die Umsetzung des Gleichstellungsplans und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung. Die Hochschule veröffentlicht die Berichte mit Ausnahme des Berichts über die Statistiken nach Satz 1 im Internet.

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan
    Qualitätssicherung

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  9. Saarland

    Berichtspflicht
    § 9 Abs. 1 S. 1 bis S. 3 und S. 5 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Saarland - LGG)
    in der Fassung vom: 24. April 1996, zuletzt geändert: durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

    Jede Dienststelle, die einen Frauenförderplan aufgestellt hat, sowie das Ministerium für Bildung und Kultur für die jeweiligen Schulformen Grundschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Förderschule sowie für die beruflichen Regelschulformen insgesamt berichten jeweils nach zwei Jahren der Dienststelle, die den Frauenförderplan gemäß § 8 Absatz 1 in Kraft gesetzt hat, über die Umsetzung dieses Gesetzes. Die Berichtspflicht umfasst die bisherigen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere die Auskunft über die Entwicklung des Frauenanteils in den Entgelt- und Besoldungsgruppen in den einzelnen Berufsfach- und Laufbahngruppen im öffentlichen Dienst, insbesondere in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, die Maßnahmen zur Frauenförderung, die Umsetzung des Frauenförderplans, die Umsetzung der Zielvorgaben nach § 7 Absatz 1 und 10 sowie nach § 29 Absatz 2 und die Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Die Berichte werden den Beschäftigten und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zugänglich gemacht. (...) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle vier Jahre über die Umsetzung dieses Gesetzes für die gesamte Landesverwaltung und legt einen Gesamtbericht über den Geltungsbereich dieses Gesetzes vor. (...)

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan

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  10. Saarland

    Gremien; Verordnungsermächtigung
    § 29 Abs. 2 S. 3 und 4 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Saarland - LGG)
    in der Fassung vom: 24. April 1996, zuletzt geändert: durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

    Über die Umsetzung ist in den nach § 9 Absatz 1 zu erstellenden Berichten gegenüber dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu berichten. Bei Nichterreichung der Ziele sind die Abweichungen zu begründen und darzulegen, durch welche Maßnahmen einem erneuten Abweichen entgegengewirkt werden soll.

    Sanktionen bei Nichterstellung u. Nichterfüllung des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan

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