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Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Berlin

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 5c BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (1) Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie für ihren Bereich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung von Frauen und Männern und der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:

    1. Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie;

    2. Berufungsverfahren;

    3. Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung;

    4. inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung;

    5. Besetzung von Gremien und Kommissionen;

    6. Schutz vor sexuellen Belästigungen, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sowie Stalking.

     

    (2) Gleichstellungsziele und -maßnahmen der Hochschule werden in Gleichstellungskonzepten festgehalten. Die Konzepte werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

     

    (3) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer, in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden strukturellen und sonstigen Nachteile aktiv beseitigt werden. Dazu gehört vor allem die Analyse von Unterrepräsentanzen von Frauen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Dazu implementieren die Hochschulen diskriminierungsfreie Verfahren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen.

    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Gleichstellungsauftrag
    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium

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  2. Bremen

    Aufgaben
    § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei. Insbesondere stellen die Hochschulen hierzu Programme zur Förderung von Frauen in Studium, Lehre und Forschung auf, in denen auch Maßnahmen und Zeitvorstellungen enthalten sind, wie in allen Fächern bei Lehrenden und Lernenden eine vorhandene Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut werden kann.

    Gleichstellungsauftrag
    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium

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  3. Mecklenburg-Vorpommern

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 88 Abs. 1 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Erfüllung des Auftrags aus § 4. Sie wirkt darauf hin, dass gleichstellungsrelevante Aspekte bei der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Lehre und Forschung, bei der Entwicklungsplanung und bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium

    vgl. für die Universitätsmedizin § 104d Abs. 8 S. 2: "Auf die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin findet § 88 Absatz 1 bis 2 Anwendung."

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  4. Niedersachsen

    Aufgaben der Hochschulen
    § 3 Abs. 3 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.

    Gleichstellungsauftrag
    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium

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  5. Sachsen

    Qualitätssicherung
    § 9 Abs. 1 SächsHSFG

    Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulfreiheitsgesetz Sachsen - SächsHSFG)
    in der Fassung vom: 15. Januar 2013, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert

    Die Leistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sind regelmäßig zu bewerten. Die Hochschule richtet ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern, in angemessenen Zeitabständen auch extern, evaluieren lässt. Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.

    Qualitätssicherung
    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium

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  6. Sachsen-Anhalt

    Aufgaben des Senats
    § 67a Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2 j) HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    (1) Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, sofern sie nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung durch die Fachbereiche beschlossen werden. Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Senat kann zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen. Das Rektorat ist in Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Senat kann Kommissionen bilden.

     

    (2) Der Senat hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:

    (...)

    2. Beschlüsse fassen

    (...)

    j) über Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit der Zielvorgabe, den Anteil der Frauen in allen Berufsgruppen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen,

    Gleichstellungsauftrag
    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium

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  7. Sachsen-Anhalt

    Aufgaben
    § 3 Abs. 3 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter hin. In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen der Geschlechter berücksichtigt. Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, sonstige weibliche Beschäftigte und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.

    Gleichstellungsauftrag
    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium

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