Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
(Leistungsbezügeverordnung - LBVO)
in der Fassung vom:
14.01.2005, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83, 106)
Das Rektorat einer Hochschule oder der Vorstand des KIT regelt auf der Grundlage dieser Verordnung das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen nach §§ 2, 3 und 4 sowie das Verfahren und die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 8. Das Rektorat einer Hochschule oder der Vorstand des KIT berücksichtigt dabei den Gleichstellungsauftrag und gewährleistet so die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Vergabe von Leistungsbezügen.
Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
§ 4 Abs. 1 LBVO
Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
(Leistungsbezügeverordnung - LBVO)
in der Fassung vom:
14.01.2005, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83, 106)
Rektoren der Hochschulen, der Vorstandsvorsitzende des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), hauptamtliche Rektoratsmitglieder der Hochschulen und Vorstandsmitglieder des KIT, nebenamtliche Rektoratsmitglieder der Hochschulen und Vorstandsmitglieder des KIT, Dekane, Rektoren und Prorektoren der Studienakademien und Gleichstellungsbeauftragte sollen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion Funktionsleistungsbezüge erhalten. Funktionsleistungsbezüge können auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden.
Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
Besondere Leistungsbezüge
§ 3 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 7 HLeistBV
Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Professorinnen und hauptamtliche Hochschulleitungen im Geltungsbereich des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
(Hochschulleistungsbezügeverordnung Brandenburg - HLeistBV)
in der Fassung vom:
17. Juli 2014, zuletzt geändert: geändert durch Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 38])
Die Hochschulen bestimmen im Einzelnen geeignete Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung. Als Kriterien können entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil beispielsweise herangezogen werden:
(...)
7. das besondere Engagement bei der Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
Niedersächsisches Besoldungsgesetz
(Besoldungsgesetz Niedersachsen - NBesG)
in der Fassung vom:
20. Dezember 2016, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118)
Bei der Gewährung von Leistungsbezügen darf niemand wegen des Geschlechts oder des Beschäftigungsumfangs bevorzugt oder benachteiligt werden.
Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
§ 53 Abs. 6 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz
(Besoldungsgesetz Niedersachsen - NBesG)
in der Fassung vom:
20. Dezember 2016, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118)
In der Verordnung ist sicherzustellen, dass bei der Bewertung von Leistungen und bei der Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen niemand wegen des Geschlechts oder des Beschäftigungsumfangs bevorzugt oder benachteiligt wird.
Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete
(Hochschulleistungsbezügeverordnung Niedersachsen - NHLeistBVO)
in der Fassung vom:
16. Dezember 2002
Das Präsidium stellt nach Anhörung des Senats Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen auf. Es berücksichtigt dabei den Gleichstellungsauftrag nach § 3 Abs. 3 NHG und gewährleistet so die Chancengleichheit von Frauen insbesondere bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen.
Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
in der Fassung vom:
16. September 2014, zuletzt geändert: § 66 Absatz 1a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 7. Mai 2025
(7) Zur Ermittlung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der Vergütung von Professorinnen und Professoren beauftragt das Ministerium eine Stelle, jährlich eine standardisierte, Forschungszwecken dienende Abfrage bei den Hochschulen durchzuführen. Die Hochschulen melden dieser Stelle dazu je Professur in pseudonymisierter Form Informationen betreffend Geschlecht, Geburtsjahr, Einstufung, Lehr- und Forschungsbereich, Art des Dienstverhältnisses sowie Höhe und Art der Leistungsbezüge, nach Maßgabe des Auftrags des Ministeriums unter Hochrechnung auf eine Vollzeitstelle. Dabei sind Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge jeweils aufgeschlüsselt nach befristeten und unbefristeten Bezügen zu übermitteln. Die von der Hochschule monatlich zu erfassenden Daten eines Kalenderjahres sind im Februar des Folgejahres als Monatsdurchschnittswerte mittels eines elektronischen Datenübermittlungsverfahrens bereitzustellen. Die beauftragte Stelle anonymisiert die Daten und veröffentlicht diese im Anschluss. Die Primärdaten werden spätestens zwölf Wochen, nachdem die anonymisierten Daten veröffentlicht wurden, gelöscht.
Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
Qualitätssicherung
Kriterien für besondere Leistungsbezüge
§ 5 Abs. 5 Hs. 1 und 4 HLeistBVO
Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete
(Hochschulleistungsbezügeverordnung Nordrhein-Westfalen - HLeistBVO)
in der Fassung vom:
17. Dezember 2004, zuletzt geändert: § 8 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022
Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:
(...)
besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
Besondere Leistungsbezüge
§ 4 Abs. 2 S.1 bis 3 Nr. 7 HSchulForschZulV
Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich
(HSchulForschZulV)
in der Fassung vom:
16. Juni 2004, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 547)
Besondere Leistungen im Sinne des Absatz 1 sind anhand von geeigneten Kriterien festzustellen. Die Hochschulen legen die konkreten Kriterien zur Leistungsbemessung entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil in ihrer Grundordnung fest.
Als Kriterien können insbesondere
(...)
7. das besondere Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich
(HSchulForschZulV)
in der Fassung vom:
16. Juni 2004, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 547)
Hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, sowie Professorinnen und Professoren, die besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnehmen, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion oder Aufgabe Funktions-Leistungsbezüge. Weitere Funktionen und die besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung, für die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden können (insbesondere Dekanin oder Dekan, Frauenbeauftragte), legen die Hochschulen in der Grundordnung fest.
Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung