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Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Baden-Württemberg

    Regelungen der Hochschulen
    § 9 Abs. 1 LBVO

    Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Leistungsbezügeverordnung - LBVO)
    in der Fassung vom: 14.01.2005, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83, 106)

    Das Rektorat einer Hochschule oder der Vorstand des KIT regelt auf der Grundlage dieser Verordnung das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen nach §§ 2, 3 und 4 sowie das Verfahren und die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 8. Das Rektorat einer Hochschule oder der Vorstand des KIT berücksichtigt dabei den Gleichstellungsauftrag und gewährleistet so die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Vergabe von Leistungsbezügen.

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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  2. Baden-Württemberg

    Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
    § 4 Abs. 1 LBVO

    Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Leistungsbezügeverordnung - LBVO)
    in der Fassung vom: 14.01.2005, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83, 106)

    Rektoren der Hochschulen, der Vorstandsvorsitzende des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), hauptamtliche Rektoratsmitglieder der Hochschulen und Vorstandsmitglieder des KIT, nebenamtliche Rektoratsmitglieder der Hochschulen und Vorstandsmitglieder des KIT, Dekane, Rektoren und Prorektoren der Studienakademien und Gleichstellungsbeauftragte sollen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion Funktionsleistungsbezüge erhalten. Funktionsleistungsbezüge können auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden.

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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  3. Brandenburg

    Besondere Leistungsbezüge
    § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 7 HLeistBV

    Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Professorinnen und hauptamtliche Hochschulleitungen im Geltungsbereich des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (Hochschulleistungsbezügeverordnung Brandenburg - HLeistBV)
    in der Fassung vom: 17. Juli 2014, zuletzt geändert: geändert durch Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 38])

    Die Hochschulen bestimmen im Einzelnen geeignete Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung. Als Kriterien können entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil beispielsweise herangezogen werden:

    (...)

    7. das besondere Engagement bei der Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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  4. Niedersachsen

    Leistungsbezüge
    § 29 Abs. 2 S. 4 NBesG

    Niedersächsisches Besoldungsgesetz (Besoldungsgesetz Niedersachsen - NBesG)
    in der Fassung vom: 20. Dezember 2016, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    Bei der Gewährung von Leistungsbezügen darf niemand wegen des Geschlechts oder des Beschäftigungsumfangs bevorzugt oder benachteiligt werden.

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts

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  5. Niedersachsen

    Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
    § 53 Abs. 6 NBesG

    Niedersächsisches Besoldungsgesetz (Besoldungsgesetz Niedersachsen - NBesG)
    in der Fassung vom: 20. Dezember 2016, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    In der Verordnung ist sicherzustellen, dass bei der Bewertung von Leistungen und bei der Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen niemand wegen des Geschlechts oder des Beschäftigungsumfangs bevorzugt oder benachteiligt wird.

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts

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  6. Niedersachsen

    Richtlinien
    § 7 NHLeistBVO

    Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschulleistungsbezügeverordnung Niedersachsen - NHLeistBVO)
    in der Fassung vom: 16. Dezember 2002

    Das Präsidium stellt nach Anhörung des Senats Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen auf. Es berücksichtigt dabei den Gleichstellungsauftrag nach § 3 Abs. 3 NHG und gewährleistet so die Chancengleichheit von Frauen insbesondere bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen.

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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  7. Nordrhein-Westfalen

    Kriterien für besondere Leistungsbezüge
    § 5 Abs. 5 Hs. 1 und 4 HLeistBVO

    Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschulleistungsbezügeverordnung Nordrhein-Westfalen - HLeistBVO)
    in der Fassung vom: 17. Dezember 2004, zuletzt geändert: § 8 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022

    Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:

    (...)

    • besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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  8. Rheinland-Pfalz

    Besondere Leistungsbezüge
    § 4 Abs. 2 S.1 bis 3 Nr. 7 HSchulForschZulV

    Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (HSchulForschZulV)
    in der Fassung vom: 16. Juni 2004, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 547)

    Besondere Leistungen im Sinne des Absatz 1 sind anhand von geeigneten Kriterien festzustellen. Die Hochschulen legen die konkreten Kriterien zur Leistungsbemessung entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil in ihrer Grundordnung fest.

     

    Als Kriterien können insbesondere

    (...)

    7. das besondere Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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  9. Rheinland-Pfalz

    Funktions-Leistungsbezüge
    § 5 Abs. 1 HSchulForschZulV

    Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (HSchulForschZulV)
    in der Fassung vom: 16. Juni 2004, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 547)

    Hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, sowie Professorinnen und Professoren, die besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnehmen, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion oder Aufgabe Funktions-Leistungsbezüge. Weitere Funktionen und die besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung, für die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden können (insbesondere Dekanin oder Dekan, Frauenbeauftragte), legen die Hochschulen in der Grundordnung fest.

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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  10. Sachsen

    Stellenzulagen
    § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SächsBesG

    Sächsisches Besoldungsgesetz (Besoldungsgesetz Sachsen - SächsBesG)
    in der Fassung vom: 18. Dezember 2013, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert

    Abweichend von Absatz 1 Satz 5 wird eine Stellenzulage trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in folgenden Fällen weitergewährt:

    (...)

    6. Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Frauenbeauftragte.

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

    § 46 Abs. 1 S. 5 Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit gewährt werden.

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