Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Nordrhein-Westfalen

    Hochschulrat
    § 21 Abs. 3 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024

    Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können; zur Gesellschaft gehören insbesondere Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und die organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen. Die Grundordnung regelt, dass entweder

    1. sämtliche seiner Mitglieder Externe sind

    oder dass

    2. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.

    Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein. Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.

    Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat

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  2. Brandenburg

    Landeshochschulrat, externes örtliches Beratungsgremium
    § 86 Abs. 6 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (6) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Dem Landeshochschulrat sollen in der Regel zwölf, mindestens aber sechs Personen, davon mindestens 50 Prozent Frauen, aus dem In- und Ausland angehören, die aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Zivilgesellschaft und beruflicher Praxis kommen und die mit dem Hochschulwesen vertraut sein und orientiert am Profil des brandenburgischen Hochschulsystems über die für die Aufgabenwahrnehmung notwendige Expertise verfügen müssen. Bedienstete staatlicher Hochschulen des Landes Brandenburg, vom Land Brandenburg staatlich anerkannter Hochschulen oder der Landesverwaltung können nicht Mitglied des Landeshochschulrats sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig; des abermaligen Benehmens mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages bedarf es dafür nicht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landeshochschulrat aus, soll für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestimmt werden. Endet die Amtszeit der Mitglieder des Landeshochschulrats, bevor die Mitglieder neu bestellt sind, führen die bisherigen Mitglieder die Tätigkeit bis zur Neubestellung fort.

    Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat

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  3. Niedersachsen

    Hochschulrat
    § 52 Abs. 2 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind

    1. fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen und im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden,

    2. ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, und

    3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

    Der Hochschulrat bestimmt aus den Mitgliedern nach Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

    Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat

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  4. Saarland

    Hochschulrat
    § 25 Abs. 2 S. 1 und 2 SHSG

    Saarländisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
    in der Fassung vom: 30. November 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert sowie §§ 31a, 88a, 88b, 101 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555)

    Dem Hochschulrat gehören sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Arbeitnehmerschaft und öffentlichem Leben (nicht hochschulangehörige Mitglieder), von denen nicht mehr als drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer anderen Hochschule sein dürfen, und fünf vom Senat gewählte Mitglieder an. Mindestens drei der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats sind Frauen, mindestens vier sollen über spezifische Erfahrungen im Wissenschaftsbereich verfügen. (...)

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  5. Schleswig-Holstein

    Hochschulrat
    § 19 Abs. 3 S. 1 bis 3 und Abs. 5 S. 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    (3) Die Hochschulen legen in der Verfassung fest, ob der Hochschulrat fünf oder sieben ehrenamtliche Mitglieder hat. Unter sieben Mitgliedern sollen mindestens drei Frauen sein, unter fünf Mitgliedern mindestens zwei Frauen. Die Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. (...)

    (5) (...) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils beratende Stimme und Antragsrecht.

    Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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