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Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Brandenburg

    Organisation und Aufgaben
    § 77 Abs. 6 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Dem Landeshochschulrat sollen in der Regel zwölf, mindestens aber sechs Personen, angehören, von denen mindestens ein Drittel weiblich sein soll. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig; des abermaligen Benehmens mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages bedarf es nicht.

    Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat

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  2. Niedersachsen

    Hochschulrat
    § 52 Abs. 2 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind

    1. fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen und im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden,

    2. ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, und

    3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

    Der Hochschulrat bestimmt aus den Mitgliedern nach Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

    Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat

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  3. Nordrhein-Westfalen

    Hochschulrat
    § 21 Abs. 3 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022

    Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können; zur Gesellschaft gehören insbesondere Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und die organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen. Die Grundordnung regelt, dass entweder

    1. sämtliche seiner Mitglieder Externe sind

    oder dass

    2. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.

    Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein. Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.

    Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat

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  4. Saarland

    Hochschulrat
    § 25 Abs. 2 S. 1 und 2 SHSG

    Saarländisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
    in der Fassung vom: 30. November 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270)

    Dem Hochschulrat gehören sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Arbeitnehmerschaft und öffentlichem Leben (nicht hochschulangehörige Mitglieder), von denen nicht mehr als drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer anderen Hochschule sein dürfen, und fünf vom Senat gewählte Mitglieder an. Mindestens drei der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats sind Frauen, mindestens vier sollen über spezifische Erfahrungen im Wissenschaftsbereich verfügen. (...)

    Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat

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  5. Schleswig-Holstein

    Hochschulrat
    § 19 Abs. 3 S. 1 bis 3 und Abs. 5 S. 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    (3) Die Hochschulen legen in der Verfassung fest, ob der Hochschulrat fünf oder sieben ehrenamtliche Mitglieder hat. Unter sieben Mitgliedern sollen mindestens drei Frauen sein, unter fünf Mitgliedern mindestens zwei Frauen. Die Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. (...)

    (5) (...) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils beratende Stimme und Antragsrecht.

    Geschlechterparität im Hochschul- oder Universitätsrat
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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