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  1. Baden-Württemberg

    Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte; Ansprechperson für Antidiskriminierung
    § 4 Abs. 6 bis Abs. 8 LHG

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: §§ 10, 20, 29, 32, 34, 45 und 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426)

    (6) Der Senat soll eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 einrichten.

     

    (7) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der DHBW und deren Zuordnung.

     

    (8) Die Grundordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal vorsehen; die Entscheidung im Senat über die Zusammenführung der Ämter kann nicht ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 getroffen werden. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung des Amtes, zur Durchführung der Wahl oder zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit. Im Übrigen gelten die Gleichstellungsregelungen dieses Gesetzes und des Chancengleichheitsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Grundordnung keine weitergehenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft.

    Frauen- u. Gleichstellungsgremien
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  2. Berlin

    Beauftragter oder Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung
    § 59a BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (1) An jeder Hochschule wird auf zentraler Ebene eine Anlaufstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5b Absatz 1 und 2 eingerichtet. Dies kann in der Form der Beauftragung eines Gremiums oder einer Person oder beider durch den Akademischen Senat erfolgen. Das Gremium oder der oder die Beauftragte sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Soweit Hochschulen in Fachbereiche gegliedert sind oder über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, sollen auch auf diesen Ebenen Ansprechpersonen bestellt werden.

     

    (2) Die Anlaufstelle wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Arbeitsbedingungen und auf den Abbau von Barrieren an der Hochschule hin. Das Gremium oder der oder die Beauftragte kann bei seiner oder ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden. Das Gremium oder der oder die Beauftragte berät die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren und steht bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung.

     

    (3) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule.

     

    (4) Der oder die Beauftragte berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

     

    (5) Der oder die Beauftragte für Diversität ist verpflichtet über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.

    Frauen- u. Gleichstellungsgremien
    Gleichstellungsauftrag
    Aufgaben der Hochschulen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  3. Bremen

    Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte
    § 6 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    (3) Der Akademische Senat bildet eine Zentrale Kommission für Frauenfragen, in der die Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 angemessen vertreten sind; darüber hinaus ist die Frauenbeauftragte nach Absatz 2 Mitglied dieser Kommission.

     

    (4) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen unterstützt die Hochschule bei allen Maßnahmen zum Abbau von Nachteilen für Frauen in der Wissenschaft. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule. Sie berichtet dem Akademischen Senat regelmäßig über ihre Arbeit. Sie hat das Recht, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Frauenförderung zu unterrichten. Bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 oder gegen danach erlassene Richtlinien der Hochschule hat sie das Recht, diese über den Rektor oder die Rektorin zu beanstanden.

    (...)

    (8) Nach Maßgabe der Richtlinie nach Absatz 1 können die Zentralen Frauenbeauftragten ihre Aufgaben zum Teil auf in den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten gewählte Dezentrale Frauenbeauftragte übertragen; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Frauen- u. Gleichstellungsgremien

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  4. Bremen

    Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte
    § 6 Abs. 1 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 sowie für die Umsetzung der danach erlassenen Richtlinie der jeweiligen Hochschule liegt beim Rektor oder der Rektorin, für die Fachbereiche beim Dekan oder der Dekanin, soweit sie nicht durch Gesetz dem Fachbereichsrat übertragen ist. Sie werden darin von der Zentralen Kommission für Frauenfragen unterstützt.

    Frauen- u. Gleichstellungsgremien
    Gleichstellungsauftrag

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  5. Niedersachsen

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 42 Abs. 2 S. 1 und S. 3 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 hin. (...) Sie kann Versammlungen einberufen. (...)

    Frauen- u. Gleichstellungsgremien
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Nordrhein-Westfalen

    Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
    § 24 Abs. 4 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022

    Die Hochschule richtet eine Gleichstellungskommission ein. Diese berät und unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Hochschule in ihrer Grundordnung.

    Frauen- u. Gleichstellungsgremien

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  7. Rheinland-Pfalz

    Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan
    § 4 Abs. 4 und Abs. 8 S. 1 HochSchG

    Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
    in der Fassung vom: 19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: §§ 27, 51, 54, 55, 56, 57 und 60 geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453)

    (4) Der Senat bestellt einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin; von diesen soll eine Hochschulbedienstete im Sinne des § 46, eine andere ein weibliches Mitglied der Hochschule sein. Die Hochschule macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin in geeigneter Weise bekannt. Wiederbestellungen sind möglich. Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit anderen Gleichstellungsbeauftragten zusammenarbeiten oder sich mit diesen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen und sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an das für die Frauenförderung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium wenden. Im Übrigen gelten für die Gleichstellungsbeauftragte § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 und § 22 Abs. 1 und 2 LGG, für die Stellvertreterin § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 LGG sowie Absatz 7 entsprechend.

    (...)

    (8) Der Fachbereichsrat soll für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin bestellen; Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

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    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  8. Saarland

    Anpassungsfristen und Neuwahlen
    § 96 Abs. 7 SHSG

    Saarländisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
    in der Fassung vom: 30. November 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270)

    Eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Fachhochschule nach § 6 Absatz 2 wird erstmals nach Ablauf der regulären Amtszeit der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Frauenbeauftragten bestellt. Der Beirat für Frauenfragen an der Fachhochschule wird mit Bestellung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten aufgelöst. § 6 Absatz 8 bleibt unberührt.

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    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  9. Saarland

    Frauenförderung
    § 6 Abs. 8 SHSG

    Saarländisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
    in der Fassung vom: 30. November 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270)

    Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Beirat für Frauenfragen gebildet wird.

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  10. Sachsen-Anhalt

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 72 Abs. 5 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    Die gewählten Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und der Fachbereiche bilden unter Vorsitz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule die Gleichstellungskommission. Sie unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit.

    Frauen- u. Gleichstellungsgremien

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