Center für Geschlechterverhältnisse in der Wissenschaft

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  1. Bayern

    Ansprechpersonen
    Art. 25 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 5. August 2022, zuletzt geändert: zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657) geändert

    (1) Die Hochschulen beschließen Grundsätze zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Grundsätze. Die Hochschulen bestellen hierzu für ihre Mitglieder mindestens eine geeignete und befähigte Ansprechperson, die im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden ist. Sie wirken unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschulen auf den Schutz der Mitglieder der Hochschulen hin. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen werden nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet. 5Die Hochschulen treffen Regelungen zum weiteren Verfahren.

    (2) Die Hochschulen bestellen für ihre Mitglieder eine Ansprechperson für Antidiskriminierung. Sie ist nicht an Weisungen gebunden. Diese wirkt unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschulen darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschulen treffen Regelungen zum weiteren Verfahren. Die Ansprechperson für Antidiskriminierung kann mit der Funktion der Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt verbunden werden.

    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen
    Antidiskriminierung, Diversity und soziale Förderung

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  2. Schleswig-Holstein

    Aufgaben aller Hochschulen
    § 3 Abs. 5 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und mehrfach geändert sowie § 41a neu eingefügt (Art. 1 Ges. v. 11.12.2025, GVOBl. 2025 Nr. 144)

    Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der

    sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Sie wirken sexualisierter Belästigung und Gewalt entgegen. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

    1. Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002, (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), dazu zählen auch psychische und chronische Erkrankungen; dabei wirken sie darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern und bestehende Barrieren abzubauen,

    2. Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,

    3. ausländischen Studierenden und

    4. beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Aufgaben der Hochschulen

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  3. Rheinland-Pfalz

    Befugnisse und Rechte
    § 24 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz - LGG)
    in der Fassung vom: 30. Dezember 2015, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22.12.2025 (GVBl. S. 738, 739)

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die

    1. die Gleichstellung von Frauen und Männern oder

    2. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder

    3. den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz betreffen, mitzuwirken.

     

    (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 zählen insbesondere:

    1. Einstellungsverfahren,

    2. Beförderungen, Höher- oder Herabgruppierungen,

    3. Formulierung und Erstellung von Beurteilungskriterien,

    4. Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen für mehr als sechs Monate,

    5. vorzeitige Beendigung der Beschäftigung, insbesondere durch Kündigung,

    6. vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen und Erhebung der Disziplinarklage, wenn die Beamtin oder der Beamte die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten beantragt,

    7. Erteilung schriftlicher Abmahnungen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten beantragt,

    8. Regelungen über die Arbeitszeit,

    9. Ermäßigungen der Arbeitszeit und Beurlaubungen, einschließlich ablehnender Entscheidungen,

    10. Gestaltung von Fortbildungsmaßnahmen und Auswahl über die Teilnahme daran,

    11. Besetzung von Gremien,

    12. Erstellung von Gleichstellungsplänen,

    13. Prüfung, ob die Zwischenziele eines Gleichstellungsplans erreicht wurden,

    14. Aufnahme von ergänzenden Maßnahmen in den Gleichstellungsplan,

    15. Umbildung oder Neubildung von Dienststellen sowie

    16. Privatisierung von Dienststellen oder von Teilen von Dienststellen.

    In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Dienststelle die betroffenen Personen auf ihr Antragsrecht hinweisen.

     

    (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Dienststellenleitung Maßnahmen vorschlagen, um

    1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern oder

    2. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern oder

    3. den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz zu verbessern.

     

    (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden anbieten. Sie kann einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten veranstalten. Zeit und Ort der Sprechstunden und der Versammlung stimmt sie mit der Dienststellenleitung ab.

     

    (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit anderen Gleichstellungsbeauftragten zusammenarbeiten. Sie darf sich ohne Einhaltung des Dienstweges an Gleichstellungsbeauftragte anderer Dienststellen oder an das fachlich zuständige Ministerium wenden. Gleichstellungsbeauftragte dürfen sich zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Jede Gleichstellungsbeauftragte muss Verschwiegenheit und Datenschutz auch gegenüber anderen Gleichstellungsbeauftragten und gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium wahren.

     

    (6) Befugnisse und Rechte, die die Gleichstellungsbeauftragte nach anderen Rechtsvorschriften hat, bleiben unberührt..

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

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  4. Berlin

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 5c BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GVBl. S. 270, 283)

    (1) Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie für ihren Bereich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung von Frauen und Männern und der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:

    1. Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie;

    2. Berufungsverfahren;

    3. Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung;

    4. inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung;

    5. Besetzung von Gremien und Kommissionen;

    6. Schutz vor sexuellen Belästigungen, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sowie Stalking.

     

    (2) Gleichstellungsziele und -maßnahmen der Hochschule werden in Gleichstellungskonzepten festgehalten. Die Konzepte werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

     

    (3) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer, in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden strukturellen und sonstigen Nachteile aktiv beseitigt werden. Dazu gehört vor allem die Analyse von Unterrepräsentanzen von Frauen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Dazu implementieren die Hochschulen diskriminierungsfreie Verfahren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen.

    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium
    Gleichstellungsauftrag
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans

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  5. Berlin

    Formen der Diskriminierung
    § 4 Abs. 3 und 4 LADG

    Landesantidiskriminierungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz - LADG)
    in der Fassung vom: 11. Juni 2020

    (3) Eine Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn ein unerwünschtes Verhalten, das mit einem oder mehreren der in § 2 genannten Gründe in Zusammenhang steht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn es ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schafft.

    (4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn insbesondere ein unerwünschter Körperkontakt, eine unerwünschte Bemerkung sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

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  6. Berlin

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
    § 12 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    (1) Sexuelle Belästigungen sind Diskriminierungen. Es gehört zur Dienstpflicht von Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, sexuellen Belästigungen von Beschäftigten entgegenzuwirken und bekannt gewordenen Fällen sexueller Belästigung nachzugehen.

    (2) Sexuelle Belästigungen sind insbesondere unerwünschter Körperkontakt, unerwünschte Bemerkungen, Kommentare und Witze sexuellen Inhalts, Zeigen pornographischer Darstellungen am Arbeitsplatz sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

    (3) Sexuelle Belästigungen sind Dienstpflichtverletzungen.

    (4) Die Beschwerde von Betroffenen darf nicht zu Benachteiligungen führen.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

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  7. Berlin

    Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin
    § 17 Abs. 7 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    Die Frauenvertreterin nimmt Beschwerden über sexuelle Belästigungen entgegen, berät die Betroffenen und leitet Mitteilungen über sexuelle Belästigungen mit Einverständnis der Betroffenen der Dienststellenleitung zu.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

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  8. Brandenburg

    Aufgaben
    § 3 Abs. 7 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (7) Die Hochschulen beschließen Grundsätze zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Grundsätze.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

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  9. Brandenburg

    Beauftragte oder Beauftragter für Antidiskriminierung
    § 77 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (1) An jeder Hochschule wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Antidiskriminierung bestellt. Sie oder er wirkt frei von Weisungen an der Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen an der Hochschule wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sozialen Stellung oder sozialen Herkunft, der sexuellen Identität oder aus rassistischen Gründen (Diskriminierung) mit, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten nach den §§ 76 oder 78 besteht. Soweit es die Aufgabenwahrnehmung erfordert, ist sie oder er von ihren oder seinen sonstigen Dienstaufgaben freizustellen. Die Verantwortlichkeit der Organe und Gremien der Hochschule bleibt unberührt.

     

    (2) Die oder der Beauftragte ist in Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung oder ihrer Beseitigung einzubeziehen und kann eigene Vorschläge den Organen und Gremien vorlegen. Sie oder er bietet Beratung und Prävention an und ist Ansprechperson für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule.

    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Aufgaben der Hochschulen
    Geltung des AGG

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  10. Bundeseinrichtungen

    Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
    § 25 Abs. 1, 2 und 7 BGleiG

    Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
    in der Fassung vom: 24. April 2015, zuletzt geändert: das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

     

    (2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zählen insbesondere:

    1. die Dienststelle dabei zu unterstützen, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen und die Erfüllung der allgemeinen Pflichten nach § 4 zu fördern,

    2. bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen,

    3. einzelne Beschäftigte bei Bedarf zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Entwicklung und Förderung sowie der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligungen, und

    4. die Fortbildungsangebote nach § 10 Absatz 5 wahrzunehmen.

     

    (7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungsbeauftragte hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer Aufgaben.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts

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