GESIS Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften: Homepage aufrufen
Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

Filtern nach Thema

 

  1. Berlin

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 5c BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (1) Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie für ihren Bereich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung von Frauen und Männern und der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:

    1. Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie;

    2. Berufungsverfahren;

    3. Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung;

    4. inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung;

    5. Besetzung von Gremien und Kommissionen;

    6. Schutz vor sexuellen Belästigungen, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sowie Stalking.

     

    (2) Gleichstellungsziele und -maßnahmen der Hochschule werden in Gleichstellungskonzepten festgehalten. Die Konzepte werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

     

    (3) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer, in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden strukturellen und sonstigen Nachteile aktiv beseitigt werden. Dazu gehört vor allem die Analyse von Unterrepräsentanzen von Frauen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Dazu implementieren die Hochschulen diskriminierungsfreie Verfahren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen.

    Gleichstellungsauftrag
    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

    Kurzansicht

  2. Berlin

    Formen der Diskriminierung
    § 4 Abs. 3 und 4 LADG

    Landesantidiskriminierungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz - LADG)
    in der Fassung vom: 11. Juni 2020

    (3) Eine Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn ein unerwünschtes Verhalten, das mit einem oder mehreren der in § 2 genannten Gründe in Zusammenhang steht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn es ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schafft.

    (4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn insbesondere ein unerwünschter Körperkontakt, eine unerwünschte Bemerkung sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

    Kurzansicht

  3. Berlin

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
    § 12 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    (1) Sexuelle Belästigungen sind Diskriminierungen. Es gehört zur Dienstpflicht von Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, sexuellen Belästigungen von Beschäftigten entgegenzuwirken und bekannt gewordenen Fällen sexueller Belästigung nachzugehen.

    (2) Sexuelle Belästigungen sind insbesondere unerwünschter Körperkontakt, unerwünschte Bemerkungen, Kommentare und Witze sexuellen Inhalts, Zeigen pornographischer Darstellungen am Arbeitsplatz sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

    (3) Sexuelle Belästigungen sind Dienstpflichtverletzungen.

    (4) Die Beschwerde von Betroffenen darf nicht zu Benachteiligungen führen.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

    Kurzansicht

  4. Berlin

    Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin
    § 17 Abs. 7 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    Die Frauenvertreterin nimmt Beschwerden über sexuelle Belästigungen entgegen, berät die Betroffenen und leitet Mitteilungen über sexuelle Belästigungen mit Einverständnis der Betroffenen der Dienststellenleitung zu.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

    Kurzansicht

  5. Bundeseinrichtungen

    Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
    § 25 Abs. 1, 2 und 7 BGleiG

    Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
    in der Fassung vom: 24. April 2015, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

     

    (2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zählen insbesondere:

    1. die Dienststelle dabei zu unterstützen, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen und die Erfüllung der allgemeinen Pflichten nach § 4 zu fördern,

    2. bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen,

    3. einzelne Beschäftigte bei Bedarf zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Entwicklung und Förderung sowie der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligungen, und

    4. die Fortbildungsangebote nach § 10 Absatz 5 wahrzunehmen.

     

    (7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungsbeauftragte hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer Aufgaben.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  6. Forschungseinrichtungen

    Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
    Nr. 15 Anlage zur AV-Glei

    Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen (Anlage zur AV-Glei)
    in der Fassung vom: 27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Ziele gemäß § 1 Absatz 1 AV-Glei und ihre Umsetzung zu fördern und zu überwachen.

     

    (2) Sie wirkt bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarung von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. In diesem Sinn hat sie auch Beratungs- und Unterstützungsfunktion für einzelne Beschäftigte.

     

    (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann nach Anzeige gegenüber der Leitung jährlich mindestens eine Versammlung einberufen und mit Rederecht an Betriebsversammlungen der Einrichtungen teilnehmen, für die sie als Gleichstellungsbeauftragte zuständig ist, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Einrichtung ist.

     

    (4) Bei Maßnahmen gemäß Absatz 2, die vom jeweiligen Aufsichtsgremium der Einrichtung beschlossen werden oder dessen Zustimmung bedürfen, legt die Leitung dem Aufsichtsgremium gleichzeitig mit ihrem Entscheidungsvorschlag die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vor. Die Gleichstellungsbeauftragte ist von dem Aufsichtsgremium auf ihr Verlangen mündlich zu hören.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  7. Hamburg

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 87 Abs. 6 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, können sich in Fällen sexueller Belästigung an die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wenden.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

    Kurzansicht

  8. Hessen

    Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten
    § 17 Abs. 1 HGlG

    Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
    in der Fassung vom: 01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)

    Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und, soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 768), und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Gesetze. (...)

    Geltung des AGG
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  9. Mecklenburg-Vorpommern

    Aufgaben
    § 18 Abs. 1 S. 2 bis S. 5 und Abs. 2 GlG M-V

    Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - GlG M-V)
    in der Fassung vom: 11. Juli 2016

    (1) (...) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle bei der Gleichstellung und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer. Sie gibt Hinweise zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie fördert zusätzlich mit eigenen Initiativen die Durchführung dieses Gesetzes und steht den Beschäftigten als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere

    1. die Mitwirkung bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für beide Geschlechter sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen,

    2. die Beratung und Unterstützung aller Beschäftigten bei der beruflichen Förderung, Beseitigung von Benachteiligungen und Fragen der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit,

    3. die Begleitung des Vollzugs des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung in der Dienststelle.

     

    (2) Zu den personellen Maßnahmen gehören insbesondere

    1. die Vorbereitung und Entscheidung über Ausschreibungen, Einstellungen, Abordnungen und Umsetzungen mit einer Dauer von über drei Monaten, Versetzungen, Fortbildungen, beruflicher Aufstieg und vorzeitige Beendigung der Beschäftigung,

    2. die Vorbereitung und Umsetzung von Zielvereinbarungen (§ 5),

    3. die Einführung und Umsetzung von Begleitmaßnahmen (§ 6),

    4. das Verfahren zur Besetzung von Gremien (§ 17).

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

    Kurzansicht

  10. Niedersachsen

    Aufgaben und Befugnisse
    § 20 Abs. 1 NGG

    Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Niedersachsen - NGG)
    in der Fassung vom: 9. Dezember 2010, zuletzt geändert: Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422)

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen. Sie ist bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit berühren können, rechtzeitig zu beteiligen. Zu den Maßnahmen nach Satz 2 gehören insbesondere

    1. Arbeitszeitregelungen,

    2. organisatorische und individuelle Regelungen zur Teilzeit,

    3. Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen,

    4. Zulassung zum Aufstieg sowie Entscheidung über die Teilnahme an einer Qualifizierung, die Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 oder A 14 durch eine Beförderung ist,

    5. Versetzungen sowie Abordnungen von mehr als drei Monaten,

    6. Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen,

    7. Besetzung von Gremien mit und Entsendung von Beschäftigten in Gremien nach § 8,

    8. Ausschreibungen und Verzicht auf sie,

    9. Maßnahmen der Verwaltungsreform, soweit sie Auswirkungen auf die Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen haben,

    10. Auswahlentscheidungen beim Abbau von Personal und

    11. die Erstellung des Gleichstellungsplans.

    Die Gleichstellungsbeauftragte kann sich darüber hinaus innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen mit Relevanz für die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit äußern.

    (...)

    (5) Beschäftigte können sich in Gleichstellungsangelegenheiten und in Angelegenheiten der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte wenden.

     

    (6) Die Gleichstellungsbeauftragte richtet bei Bedarf Sprechzeiten ein. Sie beruft mindestens einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle ein (Frauenversammlung). Ist sie für mehrere Dienststellen zuständig, so ist in jeder der Dienststellen eine Frauenversammlung einzuberufen. Sie kann Teilversammlungen abhalten.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht