Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Hamburg

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 87 Abs. 3 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    Die oder der Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule mit. Sie oder er ist bei Richtlinien zur Gleichstellung und den Gleichstellungsplänen zu beteiligen. Sie oder er kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellung nehmen und Vorschläge machen. Sie oder er hat Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie oder er hat bei der Einstellung von wissenschaftlichem Personal das Recht zur Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl

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  2. Nordrhein-Westfalen

    Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
    § 24 Abs. 1 und Abs. 6 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024

    (1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Hochschule hin. Insbesondere wirkt sie auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der wissenschaftlichen, administrativen und technischen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung, bei Personal- und Strukturmaßnahmen und bei der leistungsbezogenen Mittelvergabe hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen der Hochschulwahlversammlung, des Senats, des Hochschulrates, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

    (...)

    (6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Verteilung der Haushaltsmittel

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  3. Hessen

    Berufungsverfahren
    § 69 Abs. 3 S. 3 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Sofern die Hochschule eine Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bestellt hat, regelt sie durch Satzung die Aufgaben und die Zusammenarbeit der zentralen und dezentralen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten im Berufungsverfahren.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl

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  4. Hessen

    Gleichstellung
    § 6 Abs. 5 S. 2 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, kann nach § 19 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Berufungsangelegenheiten eine Entscheidung des Senats, bei allen anderen Personalmaßnahmen eine Entscheidung des Präsidiums beantragen.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl

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  5. Baden-Württemberg

    Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte
    § 4 Abs. 3 S. 1 bis 5 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: mehrfach geändert, §§ 25a, 27b, 27e, 64a und 77 neu eingefügt, §§ 27c, 27d, 51a aufgehoben, § 27b wird § 27c sowie § 27e wird § 27d durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97)

    Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschulleitung bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich und künstlerisch tätige Frauen sowie Studentinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Weisungsfreiheit der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Baden-Württemberg

    Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften
    § 45 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 5 und Nr. 6 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 3 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: mehrfach geändert, §§ 25a, 27b, 27e, 64a und 77 neu eingefügt, §§ 27c, 27d, 51a aufgehoben, § 27b wird § 27c sowie § 27e wird § 27d durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97)

    (6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

    (...)

    5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder

    6. Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung.

     

    Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

    1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,

    (...)

    3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,

    wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

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  7. Baden-Württemberg

    Grundsätze für die Zusammenarbeit
    § 19 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Die Dienststellenleitung legt zu Beginn der Amtszeit der Beauftragten für Chancengleichheit im Einvernehmen mit ihr die näheren Einzelheiten der Zusammenarbeit fest.

    (2) Die Beauftragte für Chancengleichheit ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Beteiligungsrechte erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und alle erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen.

    (3) Die Beauftragte für Chancengleichheit kann an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Dies gilt nicht, soweit die Dienststelle einen Bezug zu den der Beauftragten für Chancengleichheit nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließt.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  8. Baden-Württemberg

    Rechtsstellung
    § 18 Abs. 5 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Die Beauftragte für Chancengleichheit darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Sie darf gegen ihren Willen nur umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus dringenden dienstlichen Gründen, auch unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit, unvermeidbar ist. In diesem Fall ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle, die ihre Beauftragte für Chancengleichheit beteiligt, notwendig. § 15 Absätze 2 und 4 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  9. Baden-Württemberg

    Sonstige Aufgaben und Rechte
    § 20 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist an sonstigen allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können, frühzeitig zu beteiligen.

     

    (2) Die Beauftragte für Chancengleichheit hat ein Initiativrecht für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen. Sie kann sich innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der beruflichen Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf äußern. Sie kann während der Arbeitszeit Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle einberufen.

     

    (3) Weibliche Beschäftigte können sich in ihren Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Beauftragte für Chancengleichheit ihrer Dienststelle wenden.

     

    (4) Den Beauftragten für Chancengleichheit ist Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch untereinander zu geben.

     

    (5) Die Rechte der Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  10. Baden-Württemberg

    Gremien
    § 13 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) In Gremien, für die dem Land ein Berufungs-, Entsende- oder Vorschlagsrecht zusteht, müssen ab 1. Januar 2017 mindestens 40 Prozent der durch das Land zu bestimmenden Mitglieder Frauen sein, soweit nicht eine Ausnahme aus besonderen Gründen nach Absatz 5 vorliegt. Der Mindestanteil ist bei erforderlich werdenden Berufungen, Entsendungen oder Vorschlägen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze zu beachten und im Wege einer sukzessiven Steigerung zu erreichen. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Stehen dem Land insgesamt höchstens zwei Gremiensitze zu, sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

     

    (2) Wird ein Gremium gebildet oder wiederbesetzt von einer Stelle, die nicht zur unmittelbaren Landesverwaltung gehört, ist auf eine Besetzung des Gremiums mit mindestens 40 Prozent Frauen hinzuwirken.

     

    (3) Es ist das Ziel, ab dem 1. Januar 2019 die in Absatz 1 genannten Anteile auf 50 Prozent zu erhöhen. Steht dem Land insgesamt eine ungerade Anzahl an Gremiensitzen zu, darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern nur einen Sitz betragen.

     

    (4) Gremien im Sinne von Absatz 1 sind solche, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, insbesondere Beiräte, Kommissionen, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie sonstige Kollegialorgane und vergleichbare Mitwirkungsgremien, unabhängig von ihrer Bezeichnung.

     

    (5) Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen zulässig, die aktenkundig zu machen sind. Besondere Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die Ausübung des Mandats in einem Gremium an einen bestimmten Dienstposten geknüpft ist, der einen fachlichen Bezug zum auszuübenden Mandat hat.

     

    (6) Bei der Gremienbesetzung ist die Beauftragte für Chancengleichheit in den einzelnen Dienststellen frühzeitig zu beteiligen.

     

    (7) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Mitgliedschaft in Gremien durch eine auf einer Rechtsnorm oder Satzung beruhenden Wahl begründet wird.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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