Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg
(Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
in der Fassung vom:
23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.
Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte
§ 4 Abs. 3 S. 1 bis 5 LHG BaWü
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
in der Fassung vom:
1. Januar 2005, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114)
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschulleitung bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich und künstlerisch tätige Frauen sowie Studentinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.
Weisungsfreiheit der Gleichstellungsakteur*innen
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
(Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
in der Fassung vom:
24. Mai 1996, zuletzt geändert: Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292)
Die Gleichstellungsbeauftragten sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Eine dienstliche Beurteilung der Tätigkeit erfolgt nur auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten.
Gleichstellung
Art. 22 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
(Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
in der Fassung vom:
5. August 2022, zuletzt geändert: zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert
(3) An den Hochschulen werden Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt, die auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende achten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, nicht an Weisungen gebunden und unterstützen die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1
Weisungsfreiheit der Gleichstellungsakteur*innen
Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
§ 59 Abs. 6 S. 1 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
(Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
in der Fassung vom:
13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert sowie § 126g eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.02.2025 (GVBl. S. 149)
Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. (…)
Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
§ 76 Abs. 9 S. 1 und S. 2 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)
Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit wahr. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. (...)
Rechtsstellung
§ 24 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2 S. 1 BGleiG
Bundesgleichstellungsgesetz
(BGleiG)
in der Fassung vom:
24. April 2015, zuletzt geändert: das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an. In Dienststellen ist sie unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. (…)
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. (...)
Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten
Nr. 14 Abs. 1 Anlage zur AV-Glei
Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen
(Anlage zur AV-Glei)
in der Fassung vom:
vom 27. Oktober 2008, BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S.18 geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 22. April 2016, BAnz AT 28. Juni 2016 B4
Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei und übt ihr Amt ohne Minderung ihrer bisherigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgeltes aus.
Rechtsstellung
§ 19 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HmbGleiG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst
(Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
in der Fassung vom:
2. Dezember 2014
(1) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in dieser Funktion der Leitung der Dienststelle unmittelbar zugeordnet. (...)
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte weisungsunabhängig. Eine dienstliche Beurteilung durch die Leitung der Dienststelle für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter erfolgt nur auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten.
Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung
(Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
in der Fassung vom:
01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)
Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei. (...)