Hessisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
in der Fassung vom:
14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)
Das Präsidium bestellt eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen. Mit ihrer Zustimmung kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gleichzeitig als Ansprechperson für Antidiskriminierung nach Abs. 2 bestellt werden.
Ansprechpersonen / Beauftragte
Weisungsfreiheit der Gleichstellungsakteur*innen
Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte
§ 4 Abs. 3 S. 1 bis 5 LHG BaWü
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
in der Fassung vom:
1. Januar 2005, zuletzt geändert: mehrfach geändert, §§ 25a, 27b, 27e, 64a und 77 neu eingefügt, §§ 27c, 27d, 51a aufgehoben, § 27b wird § 27c sowie § 27e wird § 27d durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97)
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschulleitung bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich und künstlerisch tätige Frauen sowie Studentinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
Weisungsfreiheit der Gleichstellungsakteur*innen
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg
(Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
in der Fassung vom:
23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.
Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte; Ansprechperson für Antidiskriminierung
§ 4 Abs. 3 Satz 2 bis 5 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz - LHG)
in der Fassung vom:
1. Januar 2005, zuletzt geändert: §§ 10, 20, 29, 32, 34, 45 und 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426)
(...) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. (...)
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
Weisungsfreiheit der Gleichstellungsakteur*innen
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
(Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
in der Fassung vom:
24. Mai 1996, zuletzt geändert: Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292)
Die Gleichstellungsbeauftragten sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Eine dienstliche Beurteilung der Tätigkeit erfolgt nur auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten.
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
§ 59 Abs. 6 S. 1 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
(Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
in der Fassung vom:
13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: §§ 15 und 126e geändert sowie § 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 461)
Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. (…)
Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
§ 76 Abs. 9 S. 1 und S. 2 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)
Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit wahr. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. (...)
Rechtsstellung
§ 24 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2 S. 1 BGleiG
Bundesgleichstellungsgesetz
(BGleiG)
in der Fassung vom:
24. April 2015, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an. In Dienststellen ist sie unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. (…)
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. (...)
Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten
Nr. 14 Abs. 1 Anlage zur AV-Glei
Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen
(Anlage zur AV-Glei)
in der Fassung vom:
27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei und übt ihr Amt ohne Minderung ihrer bisherigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgeltes aus.
Rechtsstellung
§ 19 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HmbGleiG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst
(Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
in der Fassung vom:
2. Dezember 2014
(1) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in dieser Funktion der Leitung der Dienststelle unmittelbar zugeordnet. (...)
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte weisungsunabhängig. Eine dienstliche Beurteilung durch die Leitung der Dienststelle für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter erfolgt nur auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten.