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Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Baden-Württemberg

    Bewerbungs- und Personalauswahlgespräche
    § 10 Abs. 1 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Soweit möglich sind in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Bewerbungsgespräch zu laden, soweit sie das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen.

    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen

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  2. Berlin

    Auswahlverfahren
    § 6 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    (1) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind entweder alle Bewerberinnen oder mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie die in der Ausschreibung vorgegebene Qualifikation für die Stelle oder Funktion besitzen und Bewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl vorliegen.

    (2) Entsprechendes gilt für die Besetzung von Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen der Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligungen des Landes Berlin.

    (3) Die Berücksichtigung von Frauen im Auswahlverfahren ist in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, in geeigneter Form zu dokumentieren und den an der Personalfindung Beteiligten rechtzeitig vor der Auswahlentscheidung zur Kenntnis zu bringen.

    (4) Soweit Dritte mit der Personalfindung beauftragt werden, ist sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Gesetzes Beachtung finden.

    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen

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  3. Brandenburg

    Gleichstellung von Frauen und Männern
    § 7 Abs. 4 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Bei Einstellungen, Höhergruppierungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Solange eine Unterrepräsentanz von Frauen in der maßgeblichen Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben besteht, sind Bewerbungen von Frauen unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit konkreten Maßnahmen aktiv zu fördern. Weiterhin sind in diesem Fall Bewerberinnen

     

    1. grundsätzlich zur persönlichen Vorstellung einzuladen, sofern sie die für die Stelle erforderliche Qualifikation besitzen (ist die Zahl der Bewerberinnen zu groß, so sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zur persönlichen Vorstellung einzuladen), und

     

    2. bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

     

    § 9 Absatz 2 bis 4 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.

    Quote bei der Personalauswahl
    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen
    Kriterien bei der Personalauswahl

    vgl. den Verweis für die Berufung von Hochschullehrern in § 40 Abs. 7 BbgHG: Bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.

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  4. Bundeseinrichtungen

    Bewerbungsgespräche
    § 7 Abs. 1 BGleiG

    Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
    in der Fassung vom: 24. April 2015, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert

    Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müssen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren eingeladen werden. § 165 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für die Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Männer auf Grund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen

    Solzialgesetzbuch (SGB ) Neuntes Buch (IX) § 82 Satz 2 und 3 (...) Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. (...)

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  5. Forschungseinrichtungen

    Bewerbungsgespräche
    Nr. 5 Abs. 1 Anlage zur AV-Glei

    Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen (Anlage zur AV-Glei)
    in der Fassung vom: 27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)

    Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müssen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren eingeladenwerden. § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für die Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Männer aufgrund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen

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  6. Hessen

    Bewerbungsgespräche
    § 10 Abs. 1 HGlG

    Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
    in der Fassung vom: 01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)

    In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Bewerbungsgespräch eingeladen, soweit ein solches durchgeführt wird, wenn sie die gesetzlich oder sonst vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen.

    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen

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  7. Mecklenburg-Vorpommern

    Vorstellungsgespräche
    § 8 Abs. 1 GlG M-V

    Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - GlG M-V)
    in der Fassung vom: 11. Juli 2016

    Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich mit Unterrepräsentanz eines Geschlechts aufgrund struktureller Benachteiligung müssen ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren eingeladen werden, die das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, sofern entsprechende Bewerbungen in ausreichender Zahl vorliegen. § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen

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  8. Niedersachsen

    Auswahlverfahren
    § 12 Abs. 1 NGG

    Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Niedersachsen - NGG)
    in der Fassung vom: 9. Dezember 2010, zuletzt geändert: Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422)

    Bei der Besetzung von Stellen in Bereichen, in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, sollen mindestens zur Hälfte Personen dieses Geschlechts, die die in der Stellenausschreibung angegebenen Mindestvoraussetzungen erfüllen, in die engere Wahl einbezogen und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Satz 1 gilt für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und die Besetzung eines Dienstpostens ohne Stelle entsprechend.

    Quote bei der Personalauswahl
    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen
    Kriterien bei der Personalauswahl

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  9. Nordrhein-Westfalen

    Vorstellungsgespräch
    § 9 Abs. 1 LGG

    Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LGG)
    in der Fassung vom: 9. November 1999, zuletzt geändert: Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

    In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes erfüllen.

    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen

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  10. Rheinland-Pfalz

    Hochschulbedienstete, Zuordnung, Fortbildung, Wiedereinstieg
    § 43 Abs. 5 HochSchG

    Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
    in der Fassung vom: 19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: §§ 27, 51, 54, 55, 56, 57 und 60 geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453)

    In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind (§ 3 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 7 LGG), sind zu Vorstellungsgesprächen oder anderen Auswahlverfahren entweder alle Bewerberinnen einzuladen, die für die zu besetzende Stelle im Sinne des Absatzes 3 qualifiziert sind, oder mindestens ebenso viele Bewerberinnen wie Bewerber. Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für eine Stelle gemäß § 46 nach Maßgabe der Ausschreibung erfüllen, ist grundsätzlich Gelegenheit zu einem Probevortrag oder Vorstellungsgespräch zu geben, solange eine Unterrepräsentanz des jeweiligen Geschlechts besteht. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber hierfür zu groß, so soll die Zahl der eingeladenen Bewerberinnen oder Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts ihren Anteil an den Bewerbungen übersteigen.

    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen

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