Berufung von Professorinnen und Professoren
§ 48 Abs. 3 S. 2-4 LHG BaWü
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
in der Fassung vom:
1. Januar 2005, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 139)
In der Berufungskommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören; die Kommission kann eine sachverständige Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik beratend hinzuziehen. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, stimmberechtigt an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Der Berufungskommission müssen mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei fachkundige Männer angehören; darüber hinaus findet § 10 Absatz 2 Satz 2 (Ziel der gleichberechtigten Besetzung mit Frauen und Männern) Anwendung. Auf die Pflichten nach Satz 3 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
in der Fassung vom:
25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 764, 765)
Berufungskommissionen sind nach Gruppen zusammenzusetzen. In ihnen müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrerüber die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Auf eine paritätische Vertretung von Frauen und Männdern soll hingewirkt werden. Den stimmberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer sollen mindestens eine Frau sowie auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler angehören.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14 Abs. 5 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und mehrfach geändert sowie § 41a neu eingefügt (Art. 1 Ges. v. 11.12.2025, GVOBl. 2025 Nr. 144)
Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Gremien der Hochschule nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung im Senat oder in einem Fachbereichskonvent sowie für die nebenberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten und die nebenberuflich tätigen Diversitätsbeauftragten gelten die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holsteins über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend.
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
Quote in Berufungs- u. Auswahlkommissionen
Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
Berufung von Professorinnen und Professoren
§ 62 Abs. 3 S. 4 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und mehrfach geändert sowie § 41a neu eingefügt (Art. 1 Ges. v. 11.12.2025, GVOBl. 2025 Nr. 144)
In dem Berufungsausschuss sollen Frauen zu mindestens 40 Prozent vertreten sein, davon mindestens die Hälfte Hochschullehrerinnen.
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst
(Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
in der Fassung vom:
2. Dezember 2014
Auswahlkommissionen sollen möglichst zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen
(Landesgleichstellungsgesetz Bremen - LGlStG)
in der Fassung vom:
20. November 1990, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11.12.2024 (Brem.GBl. S. 1113, 1115)
Bei Benennungen für und Entsendungen in Gremien, öffentliche Ämter, Delegationen, Kommissionen, Konferenzen, repräsentative Funktionen, Veranstaltungen und Personalauswahlgremien sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.
Quote in Berufungs- u. Auswahlkommissionen
Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen
Kommissionen und Beauftragte
§ 73 Abs. 3 S. 4 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
(Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
in der Fassung vom:
13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GVBl. S. 270, 283)
(…) Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon sollen Hochschullehrerinnen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sein; erforderlichenfalls kann die Anzahl der externen Mitglieder erhöht werden, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. (...)
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; Verordnungsermächtigung
§ 42 Abs. 6 S. 1 und S. 4 bis S. 6 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)
Zur Unterstützung der Rechtsaufsicht kann eine Sachverständigenkommission eingesetzt werden, die stichprobenartig die Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens und die Effektivität der Berufungspraxis an den Hochschulen, denen das Berufungsrecht übertragen wurde, überprüft. (...) In der Sachverständigenkommission soll kein Mitglied einer staatlichen Hochschule des Landes Brandenburg mitwirken. Mindestens ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein.
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; Verordnungsermächtigung
§ 42 Abs. 2 S. 9 und S. 10 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)
Den Berufungskommissionen sollen hochschulexterne sachverständige Personen angehören. Mindestens 40 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin.
Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren
§18 Abs. 6 und Abs. 7 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
in der Fassung vom:
16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)
(6) Die Hochschulen sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5, wobei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von Frauen in der Regel zu mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. In der Regel sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen.
(7) Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen. Die Frauenbeauftragte hat das Recht zur Stellungnahme zum Berufungsvorschlag. Diese ist dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrages nach § 4 Absatz 2 geltend macht. In derselben Angelegenheit ist die Rüge nach Satz 5 nur einmal zulässig. Soweit das Berufungsrecht nicht gemäß Absatz 10 auf das Rektorat der Hochschule übertragen ist, ist die Stellungnahme der Frauenbeauftragten dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beizufügen.
Beanstandungs- u. Widerspruchsrecht der Gleichstellungsakteur*innen
Quote in Berufungs- u. Auswahlkommissionen
Berufungsrecht der Hochschulen
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl