(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten und in Übereinstimmung mit einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigten Personalplanung stehen, die Bestandteil des Entwicklungsplanes nach § 3 Absatz 4 ist. Mit Einwilligung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde darf die Ausschreibung fachlich offen erfolgen. Die Ausschreibung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens drei Wochen vor der Veröffentlichung elektronisch anzuzeigen, es sei denn, die fachliche Ausrichtung der Professur und die besoldungsrechtliche Wertigkeit der Stelle ist im Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule festgelegt und entspricht der von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigten Personalplanung. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfüllen. Einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht, wenn
1. ein befristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor nach Fristablauf fortgesetzt werden soll und die Erstausschreibung der Stelle diese Möglichkeit vorgesehen hat,
2. dadurch der Ruf an eine fachlich herausragende Hochschullehrerin oder einen fachlich herausragenden Hochschullehrer, an deren oder dessen Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweist, auf eine andere Stelle abgewehrt werden kann, oder
3. Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorinnen- oder Professorenstelle oder zur Vertretung von Professorinnen oder Professoren die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen werden soll (Professorinnen- oder Professorenstellvertretung).
In den Fällen des Satzes 6 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn
1. im begründeten Einzelfall im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule auf eine Professur berufen werden soll,
2. unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Evaluation die Berufung auf eine höherwertige Professur bereits in der Erstausschreibung vorgesehen war, oder
3. im Ausnahmefall eine durch exzellente Lehr- und Forschungsleistungen ausgewiesene Professorin oder ausgewiesener Professor, deren oder dessen Verbleib für das Profil des Fachbereiches von besonderer Bedeutung ist, auf eine höherwertige Professur berufen werden soll.
In den Fällen des Satzes 8 Nummer 3 gilt Absatz 8 Satz 2 und 4 entsprechend; in dem Berufungsvorschlag hat die Berufungskommission das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 8 Nummer 3 zu begründen.