Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Nordrhein-Westfalen

    Berufungsverfahren
    § 38 Abs. 4 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024

    Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die vom Senat zu erlassende Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen. Der Berufungskommission sollen möglichst auswärtige Mitglieder angehören. Die Präsidentin oder der Präsident kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  2. Hessen

    Berufungsverfahren
    § 69 Abs. 1 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Freie und frei werdende Professuren werden von der Hochschulleitung unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben, nachdem geprüft wurde, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fachbereichsrat ist vor der Entscheidung zu hören. Bei der Festlegung des Aufgabenbereichs ist eine angemessene fachliche Breite vorzusehen. Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, insbesondere wenn

    1. eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat und ein besonderes Interesse am Verbleib an der Hochschule besteht,

    2. für die Besetzung einer Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung insbesondere der Forschung im besonderen Interesse der Hochschule liegt,

    3. eine Professorin oder ein Professor einer anderen Hochschule zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt wurde,

    4. Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler berufen werden sollen, die der Universität in besonderer Weise verbunden sind und die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, für dessen Begründung das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 und die Durchführung eines einem Verfahren nach § 69 vergleichbaren wissenschaftsgeleiteten Auswahlverfahrens erforderlich waren, oder

    5. die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein einem Verfahren nach § 69 vergleichbares wissenschaftsgeleitetes Auswahlverfahren vorsehen.

    Stellenausschreibungen
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren
    Berufungsrecht der Hochschulen

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  3. Baden-Württemberg

    Berufung von Professorinnen und Professoren
    § 48 Abs. 2 S. 3 bis 8 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: mehrfach geändert, §§ 25a, 27b, 27e, 64a und 77 neu eingefügt, §§ 27c, 27d, 51a aufgehoben, § 27b wird § 27c sowie § 27e wird § 27d durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97)

    (...) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 4 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. An der DHBW gilt auch der Wechsel von einer Studienakademie zu einer anderen als Hochschulwechsel. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  4. Bayern

    Einstellungsvoraussetzungen
    Art. 63 S.1, S.2 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden

    (1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in wissenschaftlichen Fächern sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

     

    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

     

    2. pädagogische Eignung,

     

    3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualifikation einer Promotion nachgewiesen wird.

     

    Art. 57 Abs. 1 Satz 6 gilt als Sollvorschrift entsprechend. 3Einstellungsvoraussetzung für künstlerische Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit. 4Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 als künstlerische Juniorprofessorin oder als künstlerischer Juniorprofessor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweist. 5Zwischen der Promotion und dem Ende der Ausschreibungsfrist sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin oder klinischen Psychologie nicht mehr als sieben Jahre vergangen sein. 6Maßgeblich ist das Datum der Promotionsurkunde. 7Dieser Zeitraum verlängert sich bei Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und bei Pflege eines oder mehrerer pflegebedürftiger Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  5. Berlin

    Tenure Track
    § 102c BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: §§ 15 und 126e geändert sowie § 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 461)

    (1) Die Hochschulen gestalten Juniorprofessuren und Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 so aus, dass in der Regel schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des Zeitbeamtenverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track).

     

    (2) Eine Juniorprofessur wird grundsätzlich mit der Maßgabe ausgeschrieben, dass im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Zeit die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Juniorprofessur vorliegen.

     

    (3) Hauptberufliches wissenschaftliches Personal der eigenen Hochschule soll bei der Berufung auf die Juniorprofessur nur dann berücksichtigt werden, wenn es nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatte oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig war.

     

    (4) Entsprechend § 102b Absatz 2 erfolgt eine Leistungsbewertung in Lehre, Forschung oder Kunst im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Ein abschließendes Evaluierungsverfahren bildet die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dabei wird überprüft, ob die bei der Besetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit festgelegten Kriterien erfüllt und die vorgesehenen Leistungen erbracht wurden. Die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Gremiums durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Dem Berufungsvorschlag sind die Gutachten aus der Hochschule und auswärtige Gutachten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den Verfahrensschritten des Evaluierungsverfahrens, regelt die Hochschule in der Berufungsordnung.

     

    (5) Soweit ungeachtet einer Bewährung nach § 102b Absatz 2 die für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festgelegten Leistungen nicht erbracht wurden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängert werden (Auslaufphase).

     

    (6) Im Einzelfall kann die Hochschule nach Maßgabe der Satzung nach Absatz 4 Satz 7 die Leistungsfeststellung nach Absatz 4 und die Bewährungsfeststellung nach § 102b Absatz 2 in einem Verfahren zusammenführen.

     

    (7) Für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Anschluss an eine Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Die Berufungsvoraussetzungen richten sich in diesen Fällen nach § 102a; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt in diesen Fällen sechs Jahre. Im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit findet eine Evaluierung mit orientierendem Charakter statt.

     

    (8) § 102 Absatz 5 sowie §§ 102a und 102b bleiben im Übrigen unberührt.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren
    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  6. Berlin

    Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
    § 102a BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: §§ 15 und 126e geändert sowie § 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 461)

    Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

     

    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. pädagogische Eignung,

    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen.

     

    Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin, Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin oder Fachtierarzt oder Fachtierärztin nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 100 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen im Regelfall nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein; dieser Zeitraum erhöht sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  7. Berlin

    Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen
    § 101 Abs. 1 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: §§ 15 und 126e geändert sowie § 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 461)

    Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats berufen.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren
    Berufungsrecht der Hochschulen

    Die Berufung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfolgt nach den gleichen Verfahrensregeln wie die von Professoren und Professorinnen. Die besonderen Einstellungsvoraussetzungen und die dienstliche Stellung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind in den §§ 102a und 102b BerlGH geregelt.

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  8. Brandenburg

    Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
    § 47 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (1) Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die folgenden weiteren Voraussetzungen nachweist:

     

    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. pädagogische Eignung,

    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion oder im Fall einer künstlerischen Juniorprofessur zu künstlerischer Arbeit.

     

    § 43 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Habilitation im ausgeschriebenen Fach kann nach Maßgabe der Stellenausschreibung einer Einstellung entgegenstehen.

     

    (2) Die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen in der Regel vier Jahre nicht überschreiten. Im Fall der Bewerbung auf eine Juniorprofessur, deren Ausschreibung unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Evaluation den unmittelbaren Übergang auf eine Lebenszeitprofessur vorsieht (Tenure Track), dürfen die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Diese Zeiten verlängern sich im Umfang einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden ist; im Fall der Betreuung oder Pflege von Kindern unter 18 Jahren verlängern sie sich auch ohne Ermäßigung der Arbeitszeit um zwei Jahre je Kind. Ausnahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren
    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  9. Brandenburg

    Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; Verordnungsermächtigung
    § 42 Abs. 1 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten und in Übereinstimmung mit einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigten Personalplanung stehen, die Bestandteil des Entwicklungsplanes nach § 3 Absatz 4 ist. Mit Einwilligung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde darf die Ausschreibung fachlich offen erfolgen. Die Ausschreibung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens drei Wochen vor der Veröffentlichung elektronisch anzuzeigen, es sei denn, die fachliche Ausrichtung der Professur und die besoldungsrechtliche Wertigkeit der Stelle ist im Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule festgelegt und entspricht der von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigten Personalplanung. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfüllen. Einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht, wenn

     

    1. ein befristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor nach Fristablauf fortgesetzt werden soll und die Erstausschreibung der Stelle diese Möglichkeit vorgesehen hat,

    2. dadurch der Ruf an eine fachlich herausragende Hochschullehrerin oder einen fachlich herausragenden Hochschullehrer, an deren oder dessen Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweist, auf eine andere Stelle abgewehrt werden kann, oder

    3. Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorinnen- oder Professorenstelle oder zur Vertretung von Professorinnen oder Professoren die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen werden soll (Professorinnen- oder Professorenstellvertretung).

     

    In den Fällen des Satzes 6 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn

     

    1. im begründeten Einzelfall im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule auf eine Professur berufen werden soll,

    2. unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Evaluation die Berufung auf eine höherwertige Professur bereits in der Erstausschreibung vorgesehen war, oder

    3. im Ausnahmefall eine durch exzellente Lehr- und Forschungsleistungen ausgewiesene Professorin oder ausgewiesener Professor, deren oder dessen Verbleib für das Profil des Fachbereiches von besonderer Bedeutung ist, auf eine höherwertige Professur berufen werden soll.

     

    In den Fällen des Satzes 8 Nummer 3 gilt Absatz 8 Satz 2 und 4 entsprechend; in dem Berufungsvorschlag hat die Berufungskommission das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 8 Nummer 3 zu begründen.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  10. Bremen

    Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren
    § 18 Abs. 13 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule unter den Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden. Eine Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhoch-schulen kann erfolgen, wenn herausragende Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind, die Bestenauslese es erfordert oder ein Ruf von einer anderen Hochschule erteilt wurde. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

    in früheren Fassungen: §18 Abs. 12

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