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  1. Schleswig-Holstein

    Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
    § 64 Abs. 5 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Dies ist durch eine Evaluation der Leistung in Lehre und Forschung sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnaher Professorinnen oder Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden. Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 4 um ein weiteres Jahr zulässig. Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs. Unabhängig von den Sätzen 2 bis 5 ist eine Verlängerung auch zulässig

     

    1. in den Fällen des § 117 Absatz 5 Landesbeamtengesetz oder

    2. für Schwerbehinderte, ihnen Gleichgestellte oder bei einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung auf Antrag, soweit eine Nichtverlängerung eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

     

    Ergänzend zu Satz 7 Nummer 1 soll das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, längstens jedoch um vier Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist zur Erreichung der wissenschaftlichen Qualifikation. Die Sätze 7 und 8 gelten auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. In den Fällen des Satzes 7 Nummer 2 darf die Verlängerung insgesamt die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ernannt, ist sie oder er für die Dauer des Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Falle eines vorherigen privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestellt hat.

    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  2. Schleswig-Holstein

    Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
    § 64 Abs. 1 bis 4 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.

     

    (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstlichen Voraussetzungen

    1. ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. pädagogische und didaktische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird,

    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

    Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Gebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Bei Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung gilt § 61 Absatz 3 entsprechend.

     

    (3) Sofern nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen wurde, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase nach der Promotion bis zum Zeitpunkt der Bewerbung auf eine Juniorprofessur zusammen nicht mehr als sieben Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073), bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.

     

    (4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Fachbereichs berufen. § 62 Absatz 1 bis 5 und 8, 9 und 10 gilt entsprechend.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

    Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittelmittelfinanzierung (...) (3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. (...) (...) (5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, (...) 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, 5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und (...).

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  3. Baden-Württemberg

    Berufung von Professorinnen und Professoren
    § 48 Abs. 2 S. 3 bis 8 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114)

    (...) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 4 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. An der DHBW gilt auch der Wechsel von einer Studienakademie zu einer anderen als Hochschulwechsel. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  4. Bayern

    Einstellungsvoraussetzungen
    Art. 63 S.1, S.2 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 5. August 2022, zuletzt geändert: zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert

    (1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in wissenschaftlichen Fächern sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

     

    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

     

    2. pädagogische Eignung,

     

    3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualifikation einer Promotion nachgewiesen wird.

     

    Art. 57 Abs. 1 Satz 6 gilt als Sollvorschrift entsprechend. 3Einstellungsvoraussetzung für künstlerische Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit. 4Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 als künstlerische Juniorprofessorin oder als künstlerischer Juniorprofessor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweist. 5Zwischen der Promotion und dem Ende der Ausschreibungsfrist sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin oder klinischen Psychologie nicht mehr als sieben Jahre vergangen sein. 6Maßgeblich ist das Datum der Promotionsurkunde. 7Dieser Zeitraum verlängert sich bei Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und bei Pflege eines oder mehrerer pflegebedürftiger Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  5. Berlin

    Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen
    § 101 Abs. 1 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert sowie § 126g eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.02.2025 (GVBl. S. 149)

    Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats berufen.

    Berufungsrecht der Hochschulen
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

    Die Berufung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfolgt nach den gleichen Verfahrensregeln wie die von Professoren und Professorinnen. Die besonderen Einstellungsvoraussetzungen und die dienstliche Stellung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind in den §§ 102a und 102b BerlGH geregelt.

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  6. Berlin

    Tenure Track
    § 102c BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert sowie § 126g eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.02.2025 (GVBl. S. 149)

    (1) Die Hochschulen gestalten Juniorprofessuren und Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 so aus, dass in der Regel schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des Zeitbeamtenverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track).

     

    (2) Eine Juniorprofessur wird grundsätzlich mit der Maßgabe ausgeschrieben, dass im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Zeit die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Juniorprofessur vorliegen.

     

    (3) Hauptberufliches wissenschaftliches Personal der eigenen Hochschule soll bei der Berufung auf die Juniorprofessur nur dann berücksichtigt werden, wenn es nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatte oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig war.

     

    (4) Entsprechend § 102b Absatz 2 erfolgt eine Leistungsbewertung in Lehre, Forschung oder Kunst im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Ein abschließendes Evaluierungsverfahren bildet die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dabei wird überprüft, ob die bei der Besetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit festgelegten Kriterien erfüllt und die vorgesehenen Leistungen erbracht wurden. Die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Gremiums durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Dem Berufungsvorschlag sind die Gutachten aus der Hochschule und auswärtige Gutachten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den Verfahrensschritten des Evaluierungsverfahrens, regelt die Hochschule in der Berufungsordnung.

     

    (5) Soweit ungeachtet einer Bewährung nach § 102b Absatz 2 die für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festgelegten Leistungen nicht erbracht wurden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängert werden (Auslaufphase).

     

    (6) Im Einzelfall kann die Hochschule nach Maßgabe der Satzung nach Absatz 4 Satz 7 die Leistungsfeststellung nach Absatz 4 und die Bewährungsfeststellung nach § 102b Absatz 2 in einem Verfahren zusammenführen.

     

    (7) Für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Anschluss an eine Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Die Berufungsvoraussetzungen richten sich in diesen Fällen nach § 102a; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt in diesen Fällen sechs Jahre. Im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit findet eine Evaluierung mit orientierendem Charakter statt.

     

    (8) § 102 Absatz 5 sowie §§ 102a und 102b bleiben im Übrigen unberührt.

    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  7. Berlin

    Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
    § 102a BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert sowie § 126g eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.02.2025 (GVBl. S. 149)

    Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

     

    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. pädagogische Eignung,

    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen.

     

    Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin, Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin oder Fachtierarzt oder Fachtierärztin nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 100 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen im Regelfall nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein; dieser Zeitraum erhöht sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  8. Brandenburg

    Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
    § 47 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (1) Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die folgenden weiteren Voraussetzungen nachweist:

     

    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. pädagogische Eignung,

    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion oder im Fall einer künstlerischen Juniorprofessur zu künstlerischer Arbeit.

     

    § 43 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Habilitation im ausgeschriebenen Fach kann nach Maßgabe der Stellenausschreibung einer Einstellung entgegenstehen.

     

    (2) Die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen in der Regel vier Jahre nicht überschreiten. Im Fall der Bewerbung auf eine Juniorprofessur, deren Ausschreibung unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Evaluation den unmittelbaren Übergang auf eine Lebenszeitprofessur vorsieht (Tenure Track), dürfen die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Diese Zeiten verlängern sich im Umfang einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden ist; im Fall der Betreuung oder Pflege von Kindern unter 18 Jahren verlängern sie sich auch ohne Ermäßigung der Arbeitszeit um zwei Jahre je Kind. Ausnahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.

    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  9. Brandenburg

    Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; Verordnungsermächtigung
    § 42 Abs. 1 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten und in Übereinstimmung mit einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigten Personalplanung stehen, die Bestandteil des Entwicklungsplanes nach § 3 Absatz 4 ist. Mit Einwilligung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde darf die Ausschreibung fachlich offen erfolgen. Die Ausschreibung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens drei Wochen vor der Veröffentlichung elektronisch anzuzeigen, es sei denn, die fachliche Ausrichtung der Professur und die besoldungsrechtliche Wertigkeit der Stelle ist im Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule festgelegt und entspricht der von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigten Personalplanung. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfüllen. Einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht, wenn

     

    1. ein befristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor nach Fristablauf fortgesetzt werden soll und die Erstausschreibung der Stelle diese Möglichkeit vorgesehen hat,

    2. dadurch der Ruf an eine fachlich herausragende Hochschullehrerin oder einen fachlich herausragenden Hochschullehrer, an deren oder dessen Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweist, auf eine andere Stelle abgewehrt werden kann, oder

    3. Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorinnen- oder Professorenstelle oder zur Vertretung von Professorinnen oder Professoren die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen werden soll (Professorinnen- oder Professorenstellvertretung).

     

    In den Fällen des Satzes 6 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn

     

    1. im begründeten Einzelfall im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule auf eine Professur berufen werden soll,

    2. unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Evaluation die Berufung auf eine höherwertige Professur bereits in der Erstausschreibung vorgesehen war, oder

    3. im Ausnahmefall eine durch exzellente Lehr- und Forschungsleistungen ausgewiesene Professorin oder ausgewiesener Professor, deren oder dessen Verbleib für das Profil des Fachbereiches von besonderer Bedeutung ist, auf eine höherwertige Professur berufen werden soll.

     

    In den Fällen des Satzes 8 Nummer 3 gilt Absatz 8 Satz 2 und 4 entsprechend; in dem Berufungsvorschlag hat die Berufungskommission das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 8 Nummer 3 zu begründen.

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  10. Bremen

    Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren
    § 18 Abs. 13 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch: § 114 neu gefasst durch Gesetz vom 01.04.2025 (Brem.GBl. 382)

    Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule unter den Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden. Eine Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhoch-schulen kann erfolgen, wenn herausragende Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind, die Bestenauslese es erfordert oder ein Ruf von einer anderen Hochschule erteilt wurde. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

    in früheren Fassungen: §18 Abs. 12

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