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  1. Bayern

    Berufung von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
    Art. 66 Abs. 7 S.1 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    (7) 1Ein Berufungsverfahren kann auch ohne Ausschreibung und mit angemessener Verfahrensvereinfachung durchgeführt werden, wenn

     

    1.

    eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

     

    2.

    eine Juniorprofessorin, ein Juniorprofessor, eine Nachwuchsprofessorin oder ein Nachwuchsprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

     

    3.

    für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt (Direktberufung).

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  2. Berlin

    Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen
    § 101 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Bei Berufungen auf eine Professur sollen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren; mit dem Ziel, strukturellen Benachteiligungen entgegenzuwirken, entwickelt die Hochschule nach Anhörung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und des oder der Beauftragten für Diversität Kriterien, die ein Abweichen von den Mobilitätserfordernissen erlauben. In diesem Fall ist in Abweichung von Absatz 2 eine Liste mit einem Namen ausreichend.

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  3. Berlin

    Ausschreibung
    § 94 Abs. 2 Nr. 2 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Die Dienstbehörde kann im Einzelfall unter Wahrung der Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie des Ziels der Gleichstellung mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, insbesondere wenn

    (...)

    2. ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  4. Berlin

    Tenure Track
    § 102c BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (1) Die Hochschulen gestalten Juniorprofessuren und Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 so aus, dass in der Regel schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des Zeitbeamtenverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track).

     

    (2) Eine Juniorprofessur wird grundsätzlich mit der Maßgabe ausgeschrieben, dass im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Zeit die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Juniorprofessur vorliegen.

     

    (3) Hauptberufliches wissenschaftliches Personal der eigenen Hochschule soll bei der Berufung auf die Juniorprofessur nur dann berücksichtigt werden, wenn es nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatte oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig war.

     

    (4) Entsprechend § 102b Absatz 2 erfolgt eine Leistungsbewertung in Lehre, Forschung oder Kunst im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Ein abschließendes Evaluierungsverfahren bildet die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dabei wird überprüft, ob die bei der Besetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit festgelegten Kriterien erfüllt und die vorgesehenen Leistungen erbracht wurden. Die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Gremiums durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Dem Berufungsvorschlag sind die Gutachten aus der Hochschule und auswärtige Gutachten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den Verfahrensschritten des Evaluierungsverfahrens, regelt die Hochschule in der Berufungsordnung.

     

    (5) Soweit ungeachtet einer Bewährung nach § 102b Absatz 2 die für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festgelegten Leistungen nicht erbracht wurden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängert werden (Auslaufphase).

     

    (6) Im Einzelfall kann die Hochschule nach Maßgabe der Satzung nach Absatz 4 Satz 7 die Leistungsfeststellung nach Absatz 4 und die Bewährungsfeststellung nach § 102b Absatz 2 in einem Verfahren zusammenführen.

     

    (7) Für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Anschluss an eine Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Die Berufungsvoraussetzungen richten sich in diesen Fällen nach § 102a; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt in diesen Fällen sechs Jahre. Im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit findet eine Evaluierung mit orientierendem Charakter statt.

     

    (8) § 102 Absatz 5 sowie §§ 102a und 102b bleiben im Übrigen unberührt.

    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  5. Brandenburg

    Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; Verordnungsermächtigung
    § 40 Abs. 1 S. 7 und Abs. 3 S. 5 bis 7 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    (1) (...) Von einer Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall auch abgesehen werden, wenn ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat oder wenn ein Juniorprofessor der Hochschule auf eine Professur berufen werden soll.

    (...)

    (3) (...) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Im Ausnahmefall können sie auch dann berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund ausgezeichneter Lehr- und Forschungsleistungen einen Ruf an eine andere Universität oder Forschungseinrichtung erhalten haben. Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen, bei der Berufung auf eine Professur berücksichtigt werden.

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  6. Brandenburg

    Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
    § 45 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    (1) Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die folgenden weiteren Voraussetzungen nachweist:

    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. pädagogische Eignung,

    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion.

    § 41 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

     

    (2) Die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen in der Regel vier Jahre nicht überschreiten. Im Fall der Bewerbung auf eine Juniorprofessur, deren Ausschreibung unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Evaluation den unmittelbaren Übergang auf eine Lebenszeitprofessur vorsieht (Tenure Track), dürfen die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Diese Zeiten verlängern sich im Umfang einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden ist. Ausnahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig

    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

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  7. Mecklenburg-Vorpommern

    Berufungsverfahren
    § 59 Abs. 6 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Mitglieder der eigenen Hochschule gemäß § 55 Abs. 1 dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Sie sollen nach ihrer Promotion die Hochschule gewechelst oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule ausgeübt haben.

    Kriterien bei der Personalauswahl
    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  8. Mecklenburg-Vorpommern

    Tenure-Track-Professur
    § 62a LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    (1) Die Einstellung auf eine Juniorprofessur oder auf eine Professur auf Zeit kann mit der Zusage verbunden werden, dass eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des befristeten Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden (Tenure Track). Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Übernahme auf eine unbefristete Professur wird in einem qualitätsgesicherten Evaluationsverfahren geprüft, das sich auch auf die Prüfung der fachlichen und pädagogischen Eignung für die Professur erstreckt. Mindenstens die für die Berufungsverfahren geltenden Qualitätsstandards sind auf die Evaluierung zu übetragen. Die Hochschule kann im Falle der Einstellung auf eine Professur auf Zeit eine Zwischenevaluierung vorsehen; in diesem Fall gilt § 62 Absatz 2 entsprechend. Bei negativer Tenure-Evaluation kann das Beschäftigungsverhältnis auf Antrag der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors um bis zu ein Jahr verlängert werden.

     

    (2) Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung, ob die Einstellung mit einer Zusage nach Absatz 1 verbunden wird. Nach erfolgter Ausschreibung oder Einstellung is die Ausweisung der Professur als Tenure-Track-Professur unzulässig.

     

    (3) Das Berufungsverfahren zur Besetzung einer Tenure-Track-Professur erfolgt gemäß §§ 59 und 60 mit folgenden Maßgaben:

    1. die Stellen sind öffentlich und international auszuschreiben und mit einem Hinweis auf die Tenure-Track-Zusage zu versehen,

    2. zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 59 Absatz 5 ist dem Berufungsvorschlag ein Einzelgutachten einer international ausgewiesenen Professorin oder eines international ausgewiesenen Professors beizufügen; wenn es das fachliche Profil der Professur gebietet, sind auch ausländische Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen.

     

    (4) Die Hochschulen regeln Struktur, Verfahren und Qualitätsstandards für Tenure-Track-Professuren in einer Satzung. § 62 Absatz 3 findet keine Anwendung.

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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  9. Niedersachsen

    Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
    § 30 Abs. 3 bis 5 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    (3) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats bestellt. Der Vorschlag wird von einer Auswahlkommission der Fakultät, die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt ist, unter Einbeziehung von Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen erstellt; der Senat wirkt bei der Erstellung des Vorschlages wie bei den Vorschlägen zur Berufung von Professorinnen und Professoren nach § 26 mit. Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. Der Vorschlag soll zurückgewiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. § 26 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.

     

    (4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Dienstverhältnis kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. Andernfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. Bei einer Juniorprofessur, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) gefördert wird, kann das Dienstverhältnis nach Ablauf der Verlängerung nach Satz 2 von der Präsidentin oder dem Präsidenten ohne erneute Lehrevaluation und auswärtige Begutachtung auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn nicht eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Die Verlängerungen nach den Sätzen 2 bis 4 bleiben bei der Anwendung des § 21 a Abs. 2 unberücksichtigt. 6§ 27 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

     

    (5) Zwischen der letzten Prüfungsleistung im Rahmen der Promotion oder der sonstigen Leistung, durch die eine besondere Befähigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, und der Bewerbung auf die Juniorprofessur sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein. Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall; insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.

    Beanstandungs- u. Widerspruchsrecht der Gleichstellungsakteur*innen
    Tenure Track für Juniorprofessuren
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

    § 26 Abs. 4 und Abs. 8 NHG lauten wie folgt: (4) 1 Bei der Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen der Hochschule kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat beschließen, dass die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich mit Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2 Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf. (...) (8) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Grundordnung unter Beachtung der Absätze 2 und 3.

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  10. Nordrhein-Westfalen

    Tenure Track
    § 38a HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022

    (1) Die Universitäten können in begründeten Fällen Juniorprofessuren so ausgestalten, dass schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf eine Professur in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass vorab festzulegende Qualitäts- und Leistungsanforderungen während der Juniorprofessur erfüllt werden (Tenure Track); in diesem Fall muss zuvor eine Ausschreibung nach Absatz 2 erfolgt sein. Die Entscheidung über die Ausgestaltung nach Satz 1 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten. Im Fall der Tenure-Track-Zusage wird von der Ausschreibung der unbefristeten Professur abgesehen. Einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor kann in begründeten Fällen ein Tenure Track auch ohne Ausschreibung nach Absatz 2 zugesagt werden, wenn bei Vorliegen eines mindestens gleichwertigen Rufs einer anderen Universität auf eine Juniorprofessur mit Tenure Track durch dieses Angebot eines Tenure Tracks ihre oder seine Abwanderung verhindert werden kann; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

     

    (2) Eine Juniorprofessur kann mit der Maßgabe ausgeschrieben werden, dass im Anschluss an die Juniorprofessur die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf eine Professur in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht werden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur vorliegen.

     

    (3) In einem Evaluierungsverfahren, das die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bildet, wird überprüft, ob die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger regelt die Berufungsordnung; § 38 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Berufungsordnung kann regeln, dass das Evaluierungsverfahren nach Satz 1 und das Berufungsverfahren, welches zudem angemessen vereinfacht werden kann, in einem Verfahren zusammengeführt werden können. Für das Evaluierungsverfahren und das zusammengeführte Verfahren nach Satz 3 gilt § 38 Absatz 5 entsprechend.

     

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis entsprechend. Die Universität kann eine Zwischenevaluierung der in dieser Professur erbrachten Leistungen vorsehen.

     

    (5) Die Universitäten können in begründeten Fällen die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter so ausgestalten, dass bei der Besetzung dieser Stelle oder dieser Beschäftigungsposition die Zusage eines Tenure Track erfolgt. In diesem Fall muss die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter ihre oder seine Funktion in der Regel nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessur gleichwertig ist, erhalten haben. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 gelten entsprechend.

     

    (6) Die Universitäten können in begründeten Fällen einer Nachwuchswissenschaftlerin oder einem Nachwuchswissenschaftler, die oder den sie nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beschäftigt und die oder der eine Funktion innehat, welche aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, das einem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessur gleichwertig ist, einen Tenure Track zusagen. Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.

     

    (7) Die Universität entwickelt ein in der Berufungsordnung festzulegendes Qualitätssicherungskonzept, welches die Bestenauslese in den Fällen der Absätze 1 bis 6 ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren; das Ministerium kann sich vorbehalten, dass die Universität dieses Konzept und seine Weiterentwicklung mit ihm abstimmt.

     

    (8) § 37a gilt entsprechend.

    Tenure Track für Juniorprofessuren

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