Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Schleswig-Holstein

    Berufung von Professorinnen und Professoren
    § 62 Abs. 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    (2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. In der Ausschreibung sind Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben; dabei können die Kriterien für die Berufung um Kompetenzen in der Anwendungsorientierung erweitert werden. Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von zwei Wochen nach Eingang widersprechen. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn

    1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, deren oder dessen bisherige Leistung im Rahmen einer Evaluation positiv bewertet worden ist, auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll oder

    2. Dritte eine Professur personengebunden finanzieren und die oder der zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geprüft werden.

     

    Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn

    1. durch das Angebot dieser Stelle der Weggang einer Professorin oder eines Professors oder im Einzelfall einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors verhindert werden kann, die oder der einen nachgewiesenen höherwertigen Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat,

    2. für die zu besetzende Professur eine besonders qualifizierte Juniorprofessorin oder ein besonders qualifizierter Juniorprofessor der eigenen Hochschule, deren oder dessen Weggang verhindert werden soll, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und vor der Berufung eine durch Satzung der Hochschule geregelte interne und externe Leistungsevaluation mit positiver Leistungsbewertung durchgeführt worden ist,

    3. eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit, deren Verbleib an der Hochschule in Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, von einem unbefristeten oder befristeten Amt der Besoldungsgruppe W2 auf ein Amt der Besoldungsgruppe W3 berufen werden soll oder

    4. eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur zur Verfügung steht.

     

    Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 oder 5 trifft das Präsidium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fachbereichs und der Gleichstellungsbeauftragten. Sie bedarf der Zustimmung durch das Ministerium. Für das Berufungsverfahren nach Satz 5 finden Absatz 4 Satz 3 und 6 sowie Absatz 5 Satz 1, Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung.

    Berufungsrecht der Hochschulen
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
    Stellenausschreibungen

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  2. Schleswig-Holstein

    Berufung von Professorinnen und Professoren
    § 62 Abs. 9 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats, im Fall des Absatzes 3 Satz 7 im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der angegliederten Einrichtung; die Präsidentin oder der Präsident kann gesonderte Gutachten einholen. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern, soweit gegen die Vorschläge Bedenken bestehen oder die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ablehnen. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn

    1. auch in einer zweiten Vorschlagsliste keine geeignete Person benannt ist oder

    2. wenn der Fachbereich zehn Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze sechs Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat oder der Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist.

    Berufungsrecht der Hochschulen

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  3. Baden-Württemberg

    Berufung von Professorinnen und Professoren
    § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114)

    Die Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags nach Absatz 3 Satz 6 berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen. Das Wissenschaftsministerium kann in Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen; in diesen Fällen ist die Berufung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.

    Berufungsrecht der Hochschulen

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  4. Bayern

    Berufung von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
    Art. 66 Abs. 6 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 5. August 2022, zuletzt geändert: zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert

    Über die Berufung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags. Sie oder er kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. Die Präsidentin oder der Präsident gibt der zuständigen Fakultät Gelegenheit, zu ihren oder seinen Entscheidungen nach diesem Absatz Stellung zu nehmen.

    Berufungsrecht der Hochschulen

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  5. Berlin

    Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen
    § 101 Abs. 1 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert sowie § 126g eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.02.2025 (GVBl. S. 149)

    Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats berufen.

    Berufungsrecht der Hochschulen
    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren

    Die Berufung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfolgt nach den gleichen Verfahrensregeln wie die von Professoren und Professorinnen. Die besonderen Einstellungsvoraussetzungen und die dienstliche Stellung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind in den §§ 102a und 102b BerlGH geregelt.

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  6. Brandenburg

    Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; Verordnungsermächtigung
    § 42 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (...)

    (4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung beruft auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, soweit das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht nach Absatz 5 der Hochschule übertragen ist. Eine Bindung an die im Berufungsvorschlag genannte Rangfolge besteht nicht. Wird keine vorgeschlagene Bewerberin oder kein vorgeschlagener Bewerber berufen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und Nichtbewerbern ist zulässig.

     

    (5) Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann allen oder einzelnen Hochschulen das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Absatz 4 Satz 1 jeweils durch Rechtsverordnung übertragen. Soweit das Berufungsrecht der Hochschule übertragen ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Übertragung des Berufungsrechts setzt voraus, dass die Hochschule eine Berufungsordnung erlassen hat, die von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt worden ist. In den Berufungsordnungen, die als Satzung zu erlassen sind, treffen die Hochschulen nähere Regelungen über das Berufungsverfahren, insbesondere Regelungen über den Inhalt der Stellenausschreibungen, über die Wahl und Zusammensetzung der Berufungskommission, über das Auswahlverfahren und dessen Dokumentation, über die Gutachten nach Absatz 3 Satz 2, über den Beschluss zur Berufungsliste, über die Information und Betreuung von Bewerberinnen und Bewerbern sowie über Fristen für die Durchführung des Berufungsverfahrens und die Rufannahme, nach deren Überschreitung das Berufungsverfahren als unerledigt abgeschlossen gilt. Erlässt eine Hochschule keine Berufungsordnung, obwohl sie ansonsten die Gewähr für die Gesetzmäßigkeit der Berufungsverfahren und die Effektivität der Berufungspraxis bietet, so kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine vorläufige Berufungsordnung erlassen, die mit Inkrafttreten der Berufungsordnung der Hochschule außer Kraft tritt.

     

    (6) Zur Unterstützung der Rechtsaufsicht kann eine Sachverständigenkommission eingesetzt werden, die stichprobenartig die Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens und die Effektivität der Berufungspraxis an den Hochschulen, denen das Berufungsrecht übertragen wurde, überprüft. Bestehen berechtigte Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens oder der Effektivität der Berufungspraxis an einer Hochschule, kann der Hochschule das Berufungsrecht durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung entzogen werden. In der Sachverständigenkommission sind vertreten:

     

    1. jeweils eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer

    a. einer Universität,

    b. einer Fachhochschule,

    c. mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochschuldidaktik,

    2. eine hochschulexterne sachverständige Person und

    3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

     

    In der Sachverständigenkommission soll kein Mitglied einer staatlichen Hochschule des Landes Brandenburg mitwirken. Mindestens ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder nach Satz 3 Nummer 1 bis 3 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung befristet bestellt. Das Nähere regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch eine Verwaltungsvorschrift. Die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission gehört für Landesbedienstete zu den dienstlichen Aufgaben. Für auswärtige Mitglieder der Sachverständigenkommission gilt § 86 Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

    Berufungsrecht der Hochschulen

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  7. Bremen

    Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren
    § 18 Abs. 4 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch: § 114 neu gefasst durch Gesetz vom 01.04.2025 (Brem.GBl. 382)

    Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3, insbesondere zu Ausschreibung, Ausschreibungsverzicht, verbindlichen Zusagen nach § 18a, Strukturen, Verfahren sowie zu Einhaltung

    und Nachweis von Qualitätsstandards.

    Berufungsrecht der Hochschulen

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  8. Bremen

    Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren
    §18 Abs. 6 und Abs. 7 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch: § 114 neu gefasst durch Gesetz vom 01.04.2025 (Brem.GBl. 382)

    (6) Die Hochschulen sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5, wobei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von Frauen in der Regel zu mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. In der Regel sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen.

    (7) Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen. Die Frauenbeauftragte hat das Recht zur Stellungnahme zum Berufungsvorschlag. Diese ist dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrages nach § 4 Absatz 2 geltend macht. In derselben Angelegenheit ist die Rüge nach Satz 5 nur einmal zulässig. Soweit das Berufungsrecht nicht gemäß Absatz 10 auf das Rektorat der Hochschule übertragen ist, ist die Stellungnahme der Frauenbeauftragten dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beizufügen.

    Berufungsrecht der Hochschulen
    Beanstandungs- u. Widerspruchsrecht der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
    Quote in Berufungs- u. Auswahlkommissionen

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  9. Hamburg

    Berufungsvorschläge
    § 14 Abs. 5 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241)

    Die Hochschulen treffen in Satzungen (Berufungsordnungen) die näheren Regelungen über ihre Verfahren. Solange der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Hochschulen mit Fakultäten an der entsprechenden Fakultät, in den übrigen Hochschulen am entsprechenden Fachbereich, unter dem Männeranteil liegt, sind dabei Regelungen aufzunehmen, die die Erhöhung des Frauenanteils zum Ziel haben.

    Berufungsrecht der Hochschulen
    Quote bei der Personalauswahl

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  10. Hamburg

    Präsidium
    § 79 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 8 und 9 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241)

    Das Präsidium leitet die Hochschule. Es hat die folgenden Aufgaben:

    (...)

    2. Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde;

    (...)

    8. die Berufung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren;

    9. Sorge dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen;

    Berufungsrecht der Hochschulen
    Gleichstellungsauftrag

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