Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Hamburg

    Präsidium
    § 79 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 8 und 9 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    Das Präsidium leitet die Hochschule. Es hat die folgenden Aufgaben:

    (...)

    2. Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde;

    (...)

    8. die Berufung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren;

    9. Sorge dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen;

    Gleichstellungsauftrag
    Berufungsrecht der Hochschulen

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  2. Nordrhein-Westfalen

    Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
    § 37 Abs. 1 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024

    Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist der Fachbereich zu hören.

    Berufungsrecht der Hochschulen

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  3. Hessen

    Berufungsverfahren
    § 69 Abs. 2 bis 8 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    (2) Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung obliegt dem Präsidium im Benehmen mit dem Fachbereich und mit Zustimmung des Hochschulrats.

     

    (3) Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt das Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Berufungskommission ein, der entsprechend der Aufgabenstellung der zu besetzenden Professur auch Mitglieder aus anderen Fachbereichen oder auswärtige Mitglieder angehören, und bestimmt deren Vorsitzende oder deren Vorsitzenden. Der Berufungskommission gehören an einer Universität, Kunsthochschule oder der Hochschule Geisenheim fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften drei Mitglieder der Professorengruppe und zwei Studierende an. Sofern die Hochschule eine Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bestellt hat, regelt sie durch Satzung die Aufgaben und die Zusammenarbeit der zentralen und dezentralen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten im Berufungsverfahren. Die Hochschulen regeln das Nähere zum Berufungsverfahren durch eine Berufungsordnung. Die Berufungsordnung kann die Benennung Berufungsbeauftragter durch die Hochschulleitung vorsehen, die an den Sitzungen der Berufungskommission beratend teilnehmen. Die Berufungsordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass der Berufungskommission vier Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied angehören können.

     

    (4) Der Fachbereich stellt aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Berufungsliste auf; im begründeten Ausnahmefall kann eine Person vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben hat. Der Berufungsvorschlag ist zu begründen; er soll drei Namen enthalten und ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Soweit von der Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 3 abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Den Ruf erteilt die Präsidentin oder der Präsident. Die Präsidentin oder der Präsident ist bei der Ruferteilung an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden.

     

    (5) Berufungskommission und Fachbereich bemühen sich bei der Aufstellung der Berufungsliste um eine angemessene Repräsentanz der Geschlechter; sie dokumentieren ihre aktive Suche nach geeigneten Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen.

     

    (6) Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

     

    (7) Die Hochschulen können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Hochschulrats von einzelnen Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 abweichen.

     

    (8) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, sowie mit Hochschulverbünden durchführen oder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler kooptieren; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

    Berufungsrecht der Hochschulen

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  4. Hessen

    Berufungsverfahren
    § 69 Abs. 1 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Freie und frei werdende Professuren werden von der Hochschulleitung unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben, nachdem geprüft wurde, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fachbereichsrat ist vor der Entscheidung zu hören. Bei der Festlegung des Aufgabenbereichs ist eine angemessene fachliche Breite vorzusehen. Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, insbesondere wenn

    1. eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat und ein besonderes Interesse am Verbleib an der Hochschule besteht,

    2. für die Besetzung einer Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung insbesondere der Forschung im besonderen Interesse der Hochschule liegt,

    3. eine Professorin oder ein Professor einer anderen Hochschule zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt wurde,

    4. Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler berufen werden sollen, die der Universität in besonderer Weise verbunden sind und die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, für dessen Begründung das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 und die Durchführung eines einem Verfahren nach § 69 vergleichbaren wissenschaftsgeleiteten Auswahlverfahrens erforderlich waren, oder

    5. die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein einem Verfahren nach § 69 vergleichbares wissenschaftsgeleitetes Auswahlverfahren vorsehen.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren
    Stellenausschreibungen
    Berufungsrecht der Hochschulen

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  5. Hessen

    Gleichstellung
    § 6 Abs. 1 S. 4 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    In Berufungsverfahren ist die aktive Suche nach geeigneten Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen zu dokumentieren.

    Gleichstellungsauftrag
    Berufungsrecht der Hochschulen

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  6. Baden-Württemberg

    Berufung von Professorinnen und Professoren
    § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: mehrfach geändert, §§ 25a, 27b, 27e, 64a und 77 neu eingefügt, §§ 27c, 27d, 51a aufgehoben, § 27b wird § 27c sowie § 27e wird § 27d durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97)

    Die Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags nach Absatz 3 Satz 6 berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen. Das Wissenschaftsministerium kann in Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen; in diesen Fällen ist die Berufung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.

    Berufungsrecht der Hochschulen

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  7. Bayern

    Berufung von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
    Art. 66 Abs. 6 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden

    Über die Berufung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags. Sie oder er kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. Die Präsidentin oder der Präsident gibt der zuständigen Fakultät Gelegenheit, zu ihren oder seinen Entscheidungen nach diesem Absatz Stellung zu nehmen.

    Berufungsrecht der Hochschulen

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  8. Berlin

    Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen
    § 101 Abs. 1 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: §§ 15 und 126e geändert sowie § 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 461)

    Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats berufen.

    Auswahlverfahren für Juniorprofessuren
    Berufungsrecht der Hochschulen

    Die Berufung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfolgt nach den gleichen Verfahrensregeln wie die von Professoren und Professorinnen. Die besonderen Einstellungsvoraussetzungen und die dienstliche Stellung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind in den §§ 102a und 102b BerlGH geregelt.

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  9. Brandenburg

    Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; Verordnungsermächtigung
    § 42 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (...)

    (4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung beruft auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, soweit das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht nach Absatz 5 der Hochschule übertragen ist. Eine Bindung an die im Berufungsvorschlag genannte Rangfolge besteht nicht. Wird keine vorgeschlagene Bewerberin oder kein vorgeschlagener Bewerber berufen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und Nichtbewerbern ist zulässig.

     

    (5) Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann allen oder einzelnen Hochschulen das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Absatz 4 Satz 1 jeweils durch Rechtsverordnung übertragen. Soweit das Berufungsrecht der Hochschule übertragen ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Übertragung des Berufungsrechts setzt voraus, dass die Hochschule eine Berufungsordnung erlassen hat, die von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt worden ist. In den Berufungsordnungen, die als Satzung zu erlassen sind, treffen die Hochschulen nähere Regelungen über das Berufungsverfahren, insbesondere Regelungen über den Inhalt der Stellenausschreibungen, über die Wahl und Zusammensetzung der Berufungskommission, über das Auswahlverfahren und dessen Dokumentation, über die Gutachten nach Absatz 3 Satz 2, über den Beschluss zur Berufungsliste, über die Information und Betreuung von Bewerberinnen und Bewerbern sowie über Fristen für die Durchführung des Berufungsverfahrens und die Rufannahme, nach deren Überschreitung das Berufungsverfahren als unerledigt abgeschlossen gilt. Erlässt eine Hochschule keine Berufungsordnung, obwohl sie ansonsten die Gewähr für die Gesetzmäßigkeit der Berufungsverfahren und die Effektivität der Berufungspraxis bietet, so kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine vorläufige Berufungsordnung erlassen, die mit Inkrafttreten der Berufungsordnung der Hochschule außer Kraft tritt.

     

    (6) Zur Unterstützung der Rechtsaufsicht kann eine Sachverständigenkommission eingesetzt werden, die stichprobenartig die Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens und die Effektivität der Berufungspraxis an den Hochschulen, denen das Berufungsrecht übertragen wurde, überprüft. Bestehen berechtigte Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens oder der Effektivität der Berufungspraxis an einer Hochschule, kann der Hochschule das Berufungsrecht durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung entzogen werden. In der Sachverständigenkommission sind vertreten:

     

    1. jeweils eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer

    a. einer Universität,

    b. einer Fachhochschule,

    c. mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochschuldidaktik,

    2. eine hochschulexterne sachverständige Person und

    3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

     

    In der Sachverständigenkommission soll kein Mitglied einer staatlichen Hochschule des Landes Brandenburg mitwirken. Mindestens ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder nach Satz 3 Nummer 1 bis 3 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung befristet bestellt. Das Nähere regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch eine Verwaltungsvorschrift. Die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission gehört für Landesbedienstete zu den dienstlichen Aufgaben. Für auswärtige Mitglieder der Sachverständigenkommission gilt § 86 Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

    Berufungsrecht der Hochschulen

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  10. Bremen

    Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren
    §18 Abs. 6 und Abs. 7 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    (6) Die Hochschulen sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5, wobei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von Frauen in der Regel zu mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. In der Regel sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen.

    (7) Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen. Die Frauenbeauftragte hat das Recht zur Stellungnahme zum Berufungsvorschlag. Diese ist dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrages nach § 4 Absatz 2 geltend macht. In derselben Angelegenheit ist die Rüge nach Satz 5 nur einmal zulässig. Soweit das Berufungsrecht nicht gemäß Absatz 10 auf das Rektorat der Hochschule übertragen ist, ist die Stellungnahme der Frauenbeauftragten dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beizufügen.

    Beanstandungs- u. Widerspruchsrecht der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
    Quote in Berufungs- u. Auswahlkommissionen
    Berufungsrecht der Hochschulen

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