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  1. Baden-Württemberg

    Finanz- und Berichtswesen
    § 13 Abs. 2 und Abs. 8 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.

    (...)

    (8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.

    Staatliche Finanzierung
    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen

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  2. Bayern

    Zielvereinbarungen
    Art. 15 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    (1) Das Staatsministerium schließt mit den Hochschulen Zielvereinbarungen, deren Gegenstand insbesondere die mehrjährige Entwicklung und Profilbildung der Hochschule unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes sein sollen; Art. 40 BayHO bleibt unberührt. In der Zielvereinbarung werden insbesondere messbare und überprüfbare Ziele, das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der Zielvereinbarung und die Folgen bei Nichterreichen von vereinbarten Zielen festgelegt. Der Inhalt der Zielvereinbarung ist bei der Fortschreibung des Entwicklungsplans der Hochschule zu berücksichtigen. In Zielvereinbarungen kann mit Kunsthochschulen vereinbart werden, dass abweichend von Art. 5 Abs. 1 Satz 6 eine Kosten- und Leistungsrechnung nicht eingeführt wird, wenn die wirtschaftliche Verwendung der Stellen und Mittel in vergleichbarer Weise nachgewiesen wird.

     

    (2) Die Hochschulleitung soll im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und auf der Grundlage der Entwicklungspläne Zielvereinbarungen mit den Fakultäten und zentralen Einrichtungen (wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten) abschließen. Zielvereinbarungen können auch zwischen dem Dekan oder der Dekanin und wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten geschlossen werden, die der Fakultät zugeordnet sind. Abs. 1 gilt entsprechend.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen

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  3. Bayern

    Finanzierung
    Art. 11 Abs. 1 S.3 und S.4 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    Die Zuweisung der Stellen und Mittel orientiert sich an dem zur Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 2 und 3 erforderlichen Bedarf und an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen.

    Verteilung der Haushaltsmittel
    Staatliche Finanzierung

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  4. Berlin

    Haushaltswesen
    § 87 Abs. 1 S. 1 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Hochschulen Zuschüsse des Landes Berlin. (...)

    Staatliche Finanzierung

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  5. Brandenburg

    Gleichstellung von Frauen und Männern
    § 7 Abs. 5 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern können auch im Rahmen von Zielvereinbarungen berücksichtigt werden. Bei Fortbildungen ist § 11 des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.

    Gleichstellungsauftrag
    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen

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  6. Brandenburg

    Staatliche Finanzierung und Körperschaftsvermögen
    § 6 Abs. 1 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Die staatliche Finanzierung der staatlichen Hochschulen orientiert sich an den in Lehre und Forschung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen gemäß § 83 begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

    Staatliche Finanzierung

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  7. Brandenburg

    Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses; Verordnungsermächtigung
    § 33 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    (1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe der im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel Stellen und Stipendien für hochqualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte bereitgestellt und gewährt. Dabei sind Frauen besonders zu berücksichtigen.

     

    (2) Zur Bestimmung von Zweck, Art und Umfang der Förderung sowie der Gründe für ihren Widerruf kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine Rechtsverordnung erlassen.

    Verteilung der Haushaltsmittel

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  8. Bremen

    Haushalt
    § 106 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Die Freie Hansestadt Bremen deckt den Finanzbedarf der Hochschulen nach Maßgabe der Haushaltsbewilligungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), unbeschadet der Regelungen des § 105a Abs. 1 Satz 3 bis 5. Die staatliche Finanzierung für die einzelnen Hochschulen erfolgt in Abhängigkeit von der Erfüllung der in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a vorgesehenen Leistungen. (...)

    Staatliche Finanzierung

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  9. Bremen

    Ziel- und Leistungsvereinbarungen
    § 105a BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    (1) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2, die Staats- und Universitätsbibliothek und hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach § 13a sowie die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz schließen in der Regel alle zwei Jahre auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103, der Wissenschaftsplanung des Landes und der Hochschulgesamtplanung nach § 104 jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Hochschulvertrag) für einen bestimmten Zeitraum ab. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung werden die vom Land zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien verbindlich festgelegt. Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Reduzierung der Finanzmittel, sind die Leistungsverpflichtungen der Hochschule angemessen an die Reduzierung der Finanzmittel anzupassen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung regelt zugleich bezogen auf die Laufzeit des Vertrages verbindlich hinsichtlich Qualität und Quantität die von der Hochschule in den Bereichen Lehre und Studium, wissenschaftliche Weiterbildung, Forschung und künstlerische Entwicklung, Wissenstransfer, Frauenförderung und Erfüllung des Gleichstellungsauftrags auch bei Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen und Berufungen, überregionale und internationale Zusammenarbeit, Entwicklung der Hochschulstruktur und Qualitätsmanagement zu erbringenden Leistungen. Es können weitere Leistungen vereinbart werden. Die Rektorate der Hochschulen haben der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in regelmäßigen Abständen über die Erfüllung der vereinbarten Leistungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Werden die vereinbarten Leistungen von der Hochschule nicht oder nicht vollständig erbracht, ist das zu begründen. Bei Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen durch die Hochschule kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz die vereinbarten Finanzmittel für die Zukunft angemessen kürzen. Das Rektorat der Hochschule ist vor der Kürzung anzuhören.

     

    (2) Über den Zeitraum der Vertragslaufzeit hinausgehend sind mittelfristige Entwicklungsperspektiven der Hochschulen, bezogen auf die in Absatz 1 Satz 4 genannten und gegebenenfalls weitere Leistungsbereiche, in die Ziel- und Leistungsvereinbarung aufzunehmen.

     

    (3) Die Rektoren oder Rektorinnen schließen mit den Fachbereichen, anderen Organisationseinheiten oder hochschulübergreifenden Organisationseinheiten Ziel- und Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Leistungsverpflichtungen aus dem Hochschulvertrag nach Absatz 1. Zugleich werden die dafür erforderlichen Ressourcen vereinbart.

     

    (4) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden vier Jahre nach dem 6. März 2007 auf ihre Bewährung hin auf geeignete, zwischen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und den Hochschulen zu vereinbarende, Weise hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung, der Gewährleistung der Verlässlichkeit und der sonstigen Erfahrungen überprüft.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen

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  10. Bremen

    Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin
    § 81 Abs. 2 S. 1 bis 3 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors oder der Rektorin sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages.

    Verteilung der Haushaltsmittel

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