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Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Bayern

    Finanzierung
    Art. 11 Abs. 1 S.3 und S.4 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    Die Zuweisung der Stellen und Mittel orientiert sich an dem zur Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 2 und 3 erforderlichen Bedarf und an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen.

    Staatliche Finanzierung
    Verteilung der Haushaltsmittel

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  2. Brandenburg

    Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses; Verordnungsermächtigung
    § 33 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    (1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe der im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel Stellen und Stipendien für hochqualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte bereitgestellt und gewährt. Dabei sind Frauen besonders zu berücksichtigen.

     

    (2) Zur Bestimmung von Zweck, Art und Umfang der Förderung sowie der Gründe für ihren Widerruf kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine Rechtsverordnung erlassen.

    Verteilung der Haushaltsmittel

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  3. Bremen

    Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin
    § 81 Abs. 2 S. 1 bis 3 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors oder der Rektorin sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages.

    Verteilung der Haushaltsmittel

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  4. Hamburg

    Haushaltsangelegenheiten
    § 100 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    (1) Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden vom Präsidium bewirtschaftet.

    (2) Die für Lehre, Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien zu verteilen.

    (3) Zur Umsetzung der mit der Behörde geschlossenen Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 trifft das Präsidium in Hochschulen mit Fakultäten mit den Dekanaten Ziel- und Leistungsvereinbarungen über

    1. die Mittelzuweisung an die Fakultät,

    2. die Kriterien nach Absatz 2, die Messung der erbrachten Leistungen und die Feststellung des Zielerreichungsgrades,

    3. die von der Fakultät zu erbringenden Leistungen und die von ihr zu verfolgenden Ziele.

    Das Dekanat beteiligt vor Abschluss der Vereinbarung den Fakultätsrat und berücksichtigt seine Stellungnahme.

    (4) Das Präsidium berichtet regelmäßig dem Hochschulrat, dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit über den Vollzug des Wirtschaftsplans sowie über die Verteilung der Mittel.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Verteilung der Haushaltsmittel

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  5. Hessen

    Präsidium
    § 43 Abs. 9 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Das Präsidium und die Dekane erörtern mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Ansprechperson für Antidiskriminierung sowie den Vorsitzenden des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 und des Personalrats.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Verteilung der Haushaltsmittel
    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

    Gesetzesnovellierung

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  6. Hessen

    Präsidium
    § 43 Abs. 4 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Das Präsidium entscheidet über die Entwicklungsplanung der Hochschule, schließt Zielvereinbarungen ab, weist die Budgets zu und stellt die Wirtschaftsplanung auf. Sofern der Senat der Entwicklungsplanung nicht zustimmt, entscheidet das Präsidium, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Vorlage an den Hochschulrat erfolgt.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Verteilung der Haushaltsmittel
    Hochschulplanung u. –entwicklung

    Gesetzesnovellierung

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  7. Mecklenburg-Vorpommern

    Hochschulplanung, Zielvereinbarungen
    § 15 Abs. 2 S.1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beschließt spätestens sechs Monate nach Zustimmung des Landtages zu den Eckwerten unter deren Berücksichtigung sowie unter Brücksichtigung des Umsetzungsstandes der vorausgegangenen Zielvereinbarungen mit den Hochschulen Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Die Zielvereinbarungen treffen under anderem Regelungen

    1. zur Höhe des zur Verfügung gestellten Gesamtbudgets,

    2. zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen,

    (...)

    6. zu Vorgaben bei der Erhöhung der Anzahl der Frauen auf wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Verteilung der Haushaltsmittel
    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  8. Mecklenburg-Vorpommern

    Staatliche Finanzierung, Hochschulhaushalte, Gebühren
    § 16 Abs. 1 und 3 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    (1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben, den in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre, in der Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen und den Fortschritten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Die Landesregierung kann mit den Hochschulen einen über die Laufzeit der Eckwerte der Hochschulentwicklung nach § 15 Absatz 1 hinausgehenden längerfristigen gemeinsamen Vertrag über die Hochschulfinanzierung mit Zustimmung des Landtags abschließen.

    (...)

    3) Die Hochschulleitung verteilt die verfügbaren Ressourcen an die Fachbereiche und organisatorischen Grundeinheiten sowie die zentralen Einrichtungen nach einheitlichen Maßstäben unter Zugrundelegung der in Absatz 1 genannten Kriterien. Absatz 1 gilt entsprechend für die Fachbereiche und organisatorischen Grundeinheiten. Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abweichende Entscheidungen treffen.

    Staatliche Finanzierung
    Verteilung der Haushaltsmittel

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  9. Niedersachsen

    Präsidium
    § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    (...) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch

    dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere über

    (...)

    3. die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule,

    Verteilung der Haushaltsmittel

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  10. Nordrhein-Westfalen

    Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
    § 24 Abs. 1 und Abs. 6 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022

    (1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Hochschule hin. Insbesondere wirkt sie auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der wissenschaftlichen, administrativen und technischen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung, bei Personal- und Strukturmaßnahmen und bei der leistungsbezogenen Mittelvergabe hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen der Hochschulwahlversammlung, des Senats, des Hochschulrates, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

    (...)

    (6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Verteilung der Haushaltsmittel
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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