Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Hamburg

    Verwaltungskostenbeitrag
    § 6 a HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    (1) Für die Verwaltungsdienstleistungen, die für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung erbracht werden, erheben die in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Hochschulen ab dem Wintersemester 2005/2006 einen Verwaltungskostenbeitrag. Zu den Verwaltungsdienstleistungen zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung einschließlich der Leistungen der Stiftung für Hochschulzulassung, der Organisation der Prüfungen und der zentralen Studienberatung, ferner die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 50 Euro für jedes Semester. Der Beitrag ist mit dem Immatrikulationsantrag oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf.

    (2) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Studierende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Weiterhin ausgenommen sind ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sowie Studierende, die für mehr als ein Semester beurlaubt sind. Ist in einer Studien- oder Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss, so ist der Beitrag nach Absatz 1 nur an einer Hochschule zu entrichten.

    (3) Die Hochschulen können auf Antrag den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn die oder der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird

    Studiengebühren / Regelstudienzeit
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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  2. Hamburg

    Hochschulprüfungsordnungen
    § 60 Abs. 2a HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    In Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prüfungen) oder über ein elektronisches Datenfernnetz (Online-Prüfungen) durchgeführt werden.

    Studiengebühren / Regelstudienzeit
    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

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  3. Hamburg

    Personenbezogene Daten
    § 111 Abs. 2 und 3 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen übertragen und auf Veranlassung der Lehrenden aufgezeichnet werden. . Die bildliche Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur zulässig, wenn eine visuelle

    Wahrnehmung der Unterrichtssituation zur Vermittlung der zu erreichenden Kompetenzen unerlässlich ist; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Einwilligung und deren Nichterteilung keinen

    Einfluss auf die Bewertung der Teilnehmenden haben. Die nach den Sätzen 1 bis 4 gefertigten Aufzeichnungen dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung Berechtigten zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Eine weitere Verwendung der Aufzeichnungen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung aller Personen, deren personenbezogene Daten in der Aufzeichnung enthalten sind, zulässig. Durch die Hochschule sind geeignete, insbesondere technische Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Aufzeichnungen und eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen zu verhindern. Die Teilnehmenden sind auf die Übertragung über ein elektronisches Datenfernnetz hinzuweisen und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck erhobene

    personenbezogene Daten verarbeitet und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der

    Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021Nr. L 74 S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die Online-Lehre sollen Lernmanagementsysteme, Lernplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so genutzt werden, dass Installationen auf den entsprechenden Kommunikationseinrichtungen der Teilnehmenden nur im erforderlichen Maße vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hochschulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu

    benennenden Situationen achten

     

    (3) Bei der Durchführung von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmende auch zum Zwecke der Authentifizierung und einer Videoaufsicht verarbeitet werden. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Eine Aufzeichnung oder eine automatische Auswertung der Bild- und Tondaten der Videoaufsicht sind unzulässig. Absatz 2 Sätze 8 bis 11 gilt entsprechend. Die Teilnahme an einer Online-Prüfung mit Videoaufsicht ist freiwillig; dies gilt nicht für Online-Prüfungen, die in den Räumlichkeiten der Hochschule und unter Einsatz ausschließlich hochschuleigener technischer Geräte durchgeführt werden.

    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie
    Studienorganisation u. Prüfungen

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  4. Hamburg

    Hochschulprüfungsordnungen
    § 60 Abs. 4 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 müssen Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Mutterschutzfristen sowie entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit vorsehen.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

    § 60 Abs. 2 HmbHG regelt die Inhalte der Hochschulprüfungsordnungen, die Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen.

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  5. Hamburg

    Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit
    § 24 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    (1) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu verlängern.

    (2) Die Dienstzeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 im Beamtenverhältnis auf Zeit wird auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 4 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes um bis zu einem Jahr je Kind, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

    § 2 Abs. 1 S. 4 und Abs. 5 WissZeitVG (http://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/) lauten: (1) (...) Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. (...) (5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, 5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und 6. Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

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  6. Hamburg

    Studiengänge
    § 52 Abs. 6 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.

    Teilzeitstudium

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  7. Nordrhein-Westfalen

    Prüfungsordnungen
    § 64 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 2a und 3a HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024

    Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

    (...)

    5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nummer 2 in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,

    (...)

    (2a) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

    (...)

    (3a) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verlängern sich

    1. für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes um drei Semester pro Kind,

    2. für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke um insgesamt bis zu höchstens vier Semester,

    3. für die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten um bis zu höchstens vier Semester,

    4. um die Zeit der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung und

    5. um bis zu drei Semestern für die Zeit, in der Studierende eine Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf wahrnehmen.

    Bei Studierenden in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 verlängern sich die Fristen im Sinne des Absatzes 3 entsprechend dem Verhältnis ihres Studiums in Teilzeit zum Studium in Vollzeit.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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  8. Nordrhein-Westfalen

    Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
    § 62a HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024

    (1) Die Hochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.

     

    (2) Die Hochschule prüft, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit geeignet sind; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Liste der für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

     

    (3) In der Prüfungsordnung kann für Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 eine individualisierte Regelstudienzeit in vollen Semestern geregelt werden, deren Dauer dem Verhältnis der Arbeitsbelastung des Studierenden in Teilzeit zu der Arbeitsbelastung eines Studierenden in Vollzeit und damit der generellen Regelstudienzeit dem Verhältnis nach entspricht.

     

    (4) Die Einschreibeordnung kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 innerhalb ihres gewählten Studienganges nur entsprechend dem Verhältnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer individualisierten Regelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Nummer 2 oder Leistungspunkte erwerben oder Prüfungen ablegen können; § 59 bleibt ansonsten unberührt.

    Teilzeitstudium

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  9. Hessen

    Befristete Beschäftigungsverhältnisse
    § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    (1) Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis auf Antrag um Zeiten

    1. einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach den §§ 63, 64, 64a und 64b des Hessischen Beamtengesetzes oder wegen einer Schwerbehinderung,

    (...)

    3. einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 7 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 278),

    4. eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,

    (...)

    6. einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte einer Hochschule,

    (...)

    zu verlängern. Die Höchstdauer der Verlängerung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 darf jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Die Verlängerung erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem die Arbeitszeit nach Satz 1 reduziert wurde. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer nach § 70 Abs. 4 Satz 2 oder § 72 Abs. 2 Satz 2 angerechnet.

    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  10. Hessen

    Prüfungsordnungen
    § 25 Abs. 3 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

    Studienorganisation u. Prüfungen

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