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  1. Baden-Württemberg

    Familien- und pflegegerechte Arbeitszeit
    § 29 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Die Dienststellen können auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familien- oder pflegegerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach § 14 Absatz 1 SGB XI pflegebedürftigen nahen angehörigen Person nach § 7 Absatz 3 PflegeZG erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

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  2. Baden-Württemberg

    Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
    § 30 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Die Dienststelle hat unter Einbeziehung der Beauftragten für Chancengleichheit für die Beschäftigten in allen Bereichen, auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben steht der Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht entgegen.

     

    (2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sollen die Dienststellen den Beschäftigten auch Telearbeitsplätze anbieten. Diese sollen bevorzugt durch Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben besetzt werden.

     

    (3) Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben dürfen sich nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang, insbesondere auf die dienstliche Beurteilung, auswirken. Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Entsprechendes gilt für Beschäftigte an Telearbeitsplätzen. Teilzeit, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegearbeiten dürfen nicht dazu führen, dass den Beschäftigten geringerwertige Aufgaben übertragen werden.

     

    (4) Die Dienststellen sind verpflichtet, Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, ausdrücklich auf die allgemeinen beamten- und versorgungsrechtlichen, sozialversicherungs-, arbeits- und tarifrechtlichen Folgen hinzuweisen.

     

    (5) Beabsichtigt die Dienststelle, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf Teilzeitbeschäftigung, Teilnahme an der Telearbeit oder Beurlaubung nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  3. Baden-Württemberg

    Ausschreibung von Stellen
    § 9 Abs. 2 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind. Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Stellenausschreibungen

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  4. Baden-Württemberg

    Verpflichtete
    § 28 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Die Dienststelle ist verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer zu fördern und geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen vorzunehmen. Die Personalvertretung hat im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes auf die bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hinzuwirken.

    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  5. Baden-Württemberg

    Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
    § 31 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Bei Vorliegen der gleichen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung müssen im Rahmen der Besetzung von Vollzeitstellen vorrangig berücksichtigt werden:

    1. Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben, die eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beantragen, sowie

    2. beurlaubte Beschäftigte, die während der Beurlaubung Familien- oder Pflegeaufgaben wahrgenommen haben und eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen.

     

    (2) Die Dienststelle hat insbesondere den aus familien- oder pflegebedingten Gründen Beurlaubten durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

     

    (3) Beurlaubten soll in geeigneten Fällen Gelegenheit gegeben werden, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen wahrzunehmen.

     

    (4) Beurlaubte sind auf Verlangen über Fortbildungsmaßnahmen zu unterrichten. Eine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen soll ihnen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und der allgemeinen Grundsätze über die Auswahl der dafür in Frage kommenden Beschäftigten ermöglicht werden. Ihnen sind auf Verlangen Fortbildungsmaßnahmen anzubieten, die den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern. § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

     

    (5) Mit den Beurlaubten sind auf Antrag Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über Einsatzmöglichkeiten während und nach der Beurlaubung informiert werden.

    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  6. Baden-Württemberg

    Prüfungen; Prüfungsordnungen
    § 32 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 5 LHG

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: §§ 10, 20, 29, 32, 34, 45 und 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426)

    (3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung

     

    (...)

    3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder

     

    (...)

     

    (4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über

     

    (...)

     

    5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,

     

    (...)

    Studienorganisation u. Prüfungen

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  7. Baden-Württemberg

    Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften
    § 45 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 5 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 3 LHG

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: §§ 10, 20, 29, 32, 34, 45 und 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426)

    Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

    (...)

    5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

    Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

    1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,

    (...)

    3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragte,wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  8. Baden-Württemberg

    Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften
    § 45 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 5 und Nr. 6 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 3 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

    (...)

    5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder

    6. Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung.

     

    Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

    1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,

    (...)

    3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,

    wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  9. Baden-Württemberg

    Prüfungen; Prüfungsordnungen
    § 32 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 5 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung

    (...)

    3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder

    (...)

     

    (4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über

    (...)

    5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderungen oder chronischer Erkrankungungen,

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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  10. Bayern

    Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
    Art. 14 BayGlG

    Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
    in der Fassung vom: 24. Mai 1996, zuletzt geändert: Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292)

    (1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und Beförderung auswirken.

    (2) Entsprechendes gilt für die Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten; eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung mit der Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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