Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Schleswig-Holstein

    Prüfungsordnungen
    § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 14, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 8 und Abs. 7 Nr. 5 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    (2) In den Prüfungsordnungen sind die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren zu regeln. Insbesondere müssen die Prüfungsordnungen bestimmen, (...)

    14. nach welchen Grundsätzen geeignete Nachteilsausgleiche für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen einschließlich psychischer oder chronischer Erkrankung, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen, zu gewähren sind.

     

    (4) War die oder der Studierende

    1. wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,

    2. wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit,

    3. wegen Schwangerschaft, (...)

    8. aus anderen wichtigen, in der eigenen Person liegenden Gründen, die die Einhaltung der vorgegebenen Studienzeit als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen, nachweislich gehindert, die Prüfung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 bis 4 vorgegebenen Zeiträume abzulegen, gilt die in der Prüfungsordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 getroffene Regelung auch dann, wenn die Prüfung in angemessener Frist nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, oder es werden entsprechende Zeiten gemäß Absatz 3 Satz 4 nicht auf das Überschreiten der Regelstudienzeit angerechnet. (...)

     

    (7) Eine Prüfungsordnung darf nur erlassen und genehmigt werden, wenn sie (...)

    5. die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Zeiten der Elternzeit ermöglicht.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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  2. Schleswig-Holstein

    Berufung von Professorinnen und Professoren
    § 62 Abs. 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    (2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. In der Ausschreibung sind Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben; dabei können die Kriterien für die Berufung um Kompetenzen in der Anwendungsorientierung erweitert werden. Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von zwei Wochen nach Eingang widersprechen. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn

    1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, deren oder dessen bisherige Leistung im Rahmen einer Evaluation positiv bewertet worden ist, auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll oder

    2. Dritte eine Professur personengebunden finanzieren und die oder der zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geprüft werden.

     

    Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn

    1. durch das Angebot dieser Stelle der Weggang einer Professorin oder eines Professors oder im Einzelfall einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors verhindert werden kann, die oder der einen nachgewiesenen höherwertigen Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat,

    2. für die zu besetzende Professur eine besonders qualifizierte Juniorprofessorin oder ein besonders qualifizierter Juniorprofessor der eigenen Hochschule, deren oder dessen Weggang verhindert werden soll, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und vor der Berufung eine durch Satzung der Hochschule geregelte interne und externe Leistungsevaluation mit positiver Leistungsbewertung durchgeführt worden ist,

    3. eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit, deren Verbleib an der Hochschule in Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, von einem unbefristeten oder befristeten Amt der Besoldungsgruppe W2 auf ein Amt der Besoldungsgruppe W3 berufen werden soll oder

    4. eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur zur Verfügung steht.

     

    Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 oder 5 trifft das Präsidium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fachbereichs und der Gleichstellungsbeauftragten. Sie bedarf der Zustimmung durch das Ministerium. Für das Berufungsverfahren nach Satz 5 finden Absatz 4 Satz 3 und 6 sowie Absatz 5 Satz 1, Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung.

    Stellenausschreibungen
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung
    Berufungsrecht der Hochschulen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl

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  3. Baden-Württemberg

    Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
    § 30 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Die Dienststelle hat unter Einbeziehung der Beauftragten für Chancengleichheit für die Beschäftigten in allen Bereichen, auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben steht der Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht entgegen.

     

    (2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sollen die Dienststellen den Beschäftigten auch Telearbeitsplätze anbieten. Diese sollen bevorzugt durch Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben besetzt werden.

     

    (3) Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben dürfen sich nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang, insbesondere auf die dienstliche Beurteilung, auswirken. Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Entsprechendes gilt für Beschäftigte an Telearbeitsplätzen. Teilzeit, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegearbeiten dürfen nicht dazu führen, dass den Beschäftigten geringerwertige Aufgaben übertragen werden.

     

    (4) Die Dienststellen sind verpflichtet, Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, ausdrücklich auf die allgemeinen beamten- und versorgungsrechtlichen, sozialversicherungs-, arbeits- und tarifrechtlichen Folgen hinzuweisen.

     

    (5) Beabsichtigt die Dienststelle, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf Teilzeitbeschäftigung, Teilnahme an der Telearbeit oder Beurlaubung nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.

    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung
    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

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  4. Baden-Württemberg

    Familien- und pflegegerechte Arbeitszeit
    § 29 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Die Dienststellen können auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familien- oder pflegegerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach § 14 Absatz 1 SGB XI pflegebedürftigen nahen angehörigen Person nach § 7 Absatz 3 PflegeZG erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

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  5. Baden-Württemberg

    Ausschreibung von Stellen
    § 9 Abs. 2 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind. Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

    Stellenausschreibungen
    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

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  6. Baden-Württemberg

    Verpflichtete
    § 28 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Die Dienststelle ist verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer zu fördern und geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen vorzunehmen. Die Personalvertretung hat im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes auf die bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hinzuwirken.

    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  7. Baden-Württemberg

    Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
    § 31 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Bei Vorliegen der gleichen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung müssen im Rahmen der Besetzung von Vollzeitstellen vorrangig berücksichtigt werden:

    1. Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben, die eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beantragen, sowie

    2. beurlaubte Beschäftigte, die während der Beurlaubung Familien- oder Pflegeaufgaben wahrgenommen haben und eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen.

     

    (2) Die Dienststelle hat insbesondere den aus familien- oder pflegebedingten Gründen Beurlaubten durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

     

    (3) Beurlaubten soll in geeigneten Fällen Gelegenheit gegeben werden, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen wahrzunehmen.

     

    (4) Beurlaubte sind auf Verlangen über Fortbildungsmaßnahmen zu unterrichten. Eine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen soll ihnen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und der allgemeinen Grundsätze über die Auswahl der dafür in Frage kommenden Beschäftigten ermöglicht werden. Ihnen sind auf Verlangen Fortbildungsmaßnahmen anzubieten, die den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern. § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

     

    (5) Mit den Beurlaubten sind auf Antrag Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über Einsatzmöglichkeiten während und nach der Beurlaubung informiert werden.

    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  8. Baden-Württemberg

    Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)
    § 29 Abs. 3 und Abs. 3a LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114)

    (3) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der DHBW die Praxisphase in den Ausbildungsstätten und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss

    1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,

    2. Bachelor an der DHBW unter Einschluss der Praxisphase in den Ausbildungsstätten in der Regel höchstens drei Jahre,

    3. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

    Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge im Bereich der Kunst und Musik an Kunsthochschulen sowie für Teilzeitstudiengänge nach § 30 Absatz 3.

    (3a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.

    Studienorganisation u. Prüfungen

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  9. Baden-Württemberg

    Exmatrikulation
    § 62 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114)

    (2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn

    (...)

    6. der Studienvertrag beim Studium an der DHBW rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist; die genannte Frist kann ausnahmsweise auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Dualen Partners oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist,

    (...)

    (4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. An der DHBW kann die Exmatrikulation zum Ende des Studienjahrs ausgesprochen werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Dualen Partners oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist.

    Studienorganisation u. Prüfungen

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  10. Baden-Württemberg

    Prüfungen; Prüfungsordnungen
    § 32 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 5 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114)

    (3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung

    (...)

    3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder

    (...)

     

    (4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über

    (...)

    5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderungen oder chronischer Erkrankungungen,

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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