Prüfungen; Prüfungsordnungen
§ 32 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 5 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz - LHG)
in der Fassung vom:
1. Januar 2005, zuletzt geändert: §§ 10, 20, 29, 32, 34, 45 und 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426)
(3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung
(...)
3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder
(...)
(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über
(...)
5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
Prüfungen; Prüfungsordnungen
§ 32 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 5 LHG BaWü
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
in der Fassung vom:
1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)
(3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung
(...)
3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder
(...)
(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über
(...)
5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderungen oder chronischer Erkrankungungen,
Studienorganisation u. Prüfungen
Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
Prüfungen, Prüfungsordnungen
Art. 84 Abs. 2 S. 1, S. 2 und S. 3 Nr. 4 BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
(Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
in der Fassung vom:
23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist
(2) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen durch Satzung erlassen werden und der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedürfen. Die Genehmigung wird versagt, wenn die Prüfungsordnung
(...)
4. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit oder entsprechend den Fristen des Pflegezeitgesetzes über die Pflegezeit enthält oder deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht oder
Rückmeldung, Beurlaubung
Art. 93 Abs. 2 bis 3 BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
(Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
in der Fassung vom:
23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist
(2) Studierende können von der Hochschule auf Antrag von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).
(3) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung erfolgt ist, nicht abgelegt werden. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Inanspruchnahme von Schutzfristen entsprechend dem Mutterschutzgesetz, der Betreuung und Erziehung eines Kindes entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder der Pflege eines nahen Angehörigen entsprechend dem Pflegezeitgesetz erfolgt.
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])
Für jeden Studiengang stellen die Fachbereiche eine Studienordnung auf. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung nach § 22 und der Rahmenordnung nach § 23 Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase. Die Studieninhalte, der Studienablauf und die Prüfungen sind so zu organisieren, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Belange Studierender mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten sowie von Studierenden mit Behinderungen sind zu berücksichtigen.
Studienorganisation u. Prüfungen
Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen; Verordnungsermächtigung
§ 22 Abs. 1 S. 4 und 5 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])
(...) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen aus § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ermöglichen. Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit nachgewiesenen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit ist vorzusehen.
Prüfungsordnungen
§ 62 Abs. 2 S. 2, S. 3 und S. 4 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
in der Fassung vom:
16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)
(...) Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und die Einhaltung zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. Die Prüfungsordnungen können für im Teilzeitstudium erbrachte Prüfungsleistungen gesonderte Regelungen zur Prüfungsart vorsehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, ersatzweise unmittelbar nach dem Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte, abgelegt werden kann.
Hochschulrahmengesetz
(HRG)
in der Fassung vom:
19. Januar 1999, zuletzt geändert: §§ 32, 31, 34, 35, 72 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622)
Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
(...)
4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Studienorganisation u. Prüfungen
Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
Hochschulrahmengesetz
(HRG)
in der Fassung vom:
19. Januar 1999, zuletzt geändert: §§ 32, 31, 34, 35, 72 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622)
(...) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit ermöglichen. Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. (...)
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)
Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 müssen Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Mutterschutzfristen sowie entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit vorsehen.
Studienorganisation u. Prüfungen
Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung
Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule