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  1. Bayern

    Regelstudienzeiten, Studienstruktur
    Art. 79 Abs. 2 S. 2 - S. 4 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden. Dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit oder berufsbegleitend, durchgeführt werden.

    Teilzeitstudium

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  2. Bremen

    Prüfungsordnungen
    § 62 Abs. 2 S. 2, S. 3 und S. 4 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    (...) Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und die Einhaltung zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. Die Prüfungsordnungen können für im Teilzeitstudium erbrachte Prüfungsleistungen gesonderte Regelungen zur Prüfungsart vorsehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, ersatzweise unmittelbar nach dem Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte, abgelegt werden kann.

    Teilzeitstudium
    Studienorganisation u. Prüfungen

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  3. Bremen

    Regelstudienzeit
    § 55 Abs. 4 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Die Hochschulen können ein Teilzeitstudium zulassen. Die Regelstudienzeiten nach Absatz 3 erhöhen sich in diesem Fall entsprechend. Die erhöhten Regelstudienzeiten sind bei der Studienberatung und der Berechnung des Studienguthabens nach § 109a und dem Bremischen Studienkontengesetz zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.

    Teilzeitstudium
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  4. Hamburg

    Studiengänge
    § 52 Abs. 6 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.

    Teilzeitstudium

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  5. Hessen

    Studienberatung
    § 17 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    (1) Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. Die Hochschule soll hierbei insbesondere mit den Stellen zusammenwirken, die für Berufsberatung, Beratung in den Schulen und staatliche Prüfungsordnungen zuständig sind.

     

    (2) Die Studienberatung unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums sowie die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums; sie soll Studierende, Studieninteressierte sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber persönlich beraten und dabei die Vielfalt der Studierenden, insbesondere die unterschiedliche Situation der Geschlechter sowie die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung).

     

    (3) Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine kontinuierliche studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkenntnisse der Studierenden, gegebenenfalls auch als Teilzeitstudium, sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen bestehen (Studienfachberatung). Allen Studierenden ist die Möglichkeit zu geben, an der Studienfachberatung teilzunehmen.

     

    (4) Die Studienberatung wirkt darauf hin, eine geschlechtsspezifisch motivierte Studienfachwahl aufzubrechen.

     

    (5) Die allgemeine Studienberatung sowie die Studienfachberatung sind als koordinierte Beratungsangebote, insbesondere im Hinblick auf Studierende mit besonderen Bedarfen (körperlich oder psychisch beeinträchtigte Studierende, Studierende mit Kindern, ausländische Studierende), institutionalisiert. Studienberaterinnen und Studienberater sowie Lehrende werden im Umgang mit und im Erkennen von besonderen Bedarfen regelmäßig geschult und supervisorisch begleitet. Das Nähere, insbesondere zu den Zuständigkeiten für die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung, einer darüber hinausgehenden persönlichen Betreuung der Studierenden durch Mentorinnen oder Mentoren sowie der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.

    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Teilzeitstudium
    Aufgaben der Hochschulen
    Studienorganisation u. Prüfungen

    Gesetzesnovellierung

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  6. Hessen

    Teilzeitstudium
    § 19 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    (1) Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten (formelles Teilzeitstudium). Die Hochschule stellt für das Teilzeitstudium nach Möglichkeit digitale Lehrformate zur Verfügung.

     

    (2) Zur Ermöglichung eines informellen Teilzeitstudiums oder einer flexiblen Studiengestaltung prüft die Hochschule, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit grundsätzlich geeignet sind, und gestaltet die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge sowie deren Studienorganisation in einer Weise, die ein Teilzeitstudium nicht erschweren. Die für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; die Immatrikulation in diese Studiengänge kann auf Antrag als Teilzeitstudierende erfolgen.

     

    (3) Gesonderte Teilzeitstudiengänge nach Abs. 1 Satz 2 stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern sowie von Berufstätigen, die im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, Berücksichtigung finden. Die Immatrikulation in diese Studiengänge erfolgt als Teilzeitstudierende.

    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Teilzeitstudium
    Studienorganisation u. Prüfungen

    Gesetzesnovellierung

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  7. Hessen

    Regelstudienzeit
    § 24 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    (1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (allgemeine Regelstudienzeit). Für Teilzeitstudien nach § 19 sowie für Modellversuche nach § 18 Abs. 1 Satz 5 kann eine individuelle Regelstudienzeit vorgesehen werden.

     

    (2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.

     

    (3) Die allgemeine Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist nach den ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen. Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen.

    Teilzeitstudium
    Studiengebühren / Regelstudienzeit
    Studienorganisation u. Prüfungen

    Gesetzesnovellierung

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  8. Mecklenburg-Vorpommern

    Regelstudienzeit
    § 29 Abs. 7 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    In geeigneten Studiengängen sollen die Hochschulen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium absolviert werden kann. In diesen Fällen kann eine von den Absätzen 2 oder 3 abweichende Regelstudienzeit festgelegt werden. Das Nähere, insbesondere zur höchstmöglichen Verlängerung der Regelstudienzeit, regelt die Hochschule durch Satzung.

    Teilzeitstudium
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  9. Nordrhein-Westfalen

    Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
    § 62a HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022

    (1) Die Hochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.

     

    (2) Die Hochschule prüft, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit geeignet sind; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Liste der für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

     

    (3) In der Prüfungsordnung kann für Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 eine individualisierte Regelstudienzeit in vollen Semestern geregelt werden, deren Dauer dem Verhältnis der Arbeitsbelastung des Studierenden in Teilzeit zu der Arbeitsbelastung eines Studierenden in Vollzeit und damit der generellen Regelstudienzeit dem Verhältnis nach entspricht.

     

    (4) Die Einschreibeordnung kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 innerhalb ihres gewählten Studienganges nur entsprechend dem Verhältnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer individualisierten Regelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Nummer 2 oder Leistungspunkte erwerben oder Prüfungen ablegen können; § 59 bleibt ansonsten unberührt.

    Teilzeitstudium

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  10. Rheinland-Pfalz

    Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan
    § 4 Abs. 3 HochSchG

    Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
    in der Fassung vom: 19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: §§ 27, 51, 54, 55, 56, 57 und 60 geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453)

    Die Hochschule bietet ihren Studierenden soweit möglich Studienbedingungen, die die Vereinbarkeit von Studium und Familie ermöglichen; sie soll insbesondere nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 ein Teilzeitstudium ermöglichen und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, bietet sie ihren Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten Arbeitsbedingungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen, und gibt ihnen diese bekannt. Die Hochschule kann Kinderbetreuung anbieten. Ausschreibungen müssen sich gleichermaßen an alle Geschlechter richten. Sie müssen auch in Teilzeitform erfolgen, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen; dies gilt auch für Führungspositionen. Teilzeit- und Telearbeit dürfen sich nicht nachteilig auf die Chancen zur beruflichen Entwicklung auswirken. § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 11 und 12 Abs. 1, 2 und 4 und § 13 LGG gelten entsprechend.

    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Teilzeitstudium
    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

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