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  1. Baden-Württemberg

    Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung
    § 4a Abs. 1 und 2 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (1) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen jeweils eine weibliche und eine männliche Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; diese sind in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.

    (2) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.

    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Aufgaben der Hochschulen

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  2. Bayern

    Ansprechpersonen
    Art. 25 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    (1) Die Hochschulen beschließen Grundsätze zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Grundsätze. Die Hochschulen bestellen hierzu für ihre Mitglieder mindestens eine geeignete und befähigte Ansprechperson, die im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden ist. Sie wirken unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschulen auf den Schutz der Mitglieder der Hochschulen hin. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen werden nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet. 5Die Hochschulen treffen Regelungen zum weiteren Verfahren.

    (2) Die Hochschulen bestellen für ihre Mitglieder eine Ansprechperson für Antidiskriminierung. Sie ist nicht an Weisungen gebunden. Diese wirkt unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschulen darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschulen treffen Regelungen zum weiteren Verfahren. Die Ansprechperson für Antidiskriminierung kann mit der Funktion der Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt verbunden werden.

    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  3. Bayern

    Hochschulmitglieder mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
    Art. 24 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    (1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben mit angemessenen Vorkehrungen und berücksichtigen dies als Leitprinzip. Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können.

    (2) Die Hochschule bestellt eine Person aus dem Kreis der hauptberuflichen Beschäftigten der Hochschule, die sich als Beauftragte oder Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einsetzt und darauf hinwirkt, dass diese in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Die oder der Beauftragte ist im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden und wirkt nach Maßgabe der Grundordnung an Entscheidungen der Hochschule mit, sofern diese die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung, Amtszeit, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte sowie zugewiesene Aufgaben der oder des Beauftragten. Die Hochschule kann vorsehen, dass die oder der Beauftragte stimmberechtigtes oder nicht stimmberechtigtes Mitglied in Gremien der Hochschule ist.

    (3) Die Hochschule stellt der oder dem Beauftragten zur wirksamen Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Sie oder er wird für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet.

    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  4. Berlin

    Hochschule der Vielfalt
    § 5b Abs. 3 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Jede Hochschule richtet für die Anliegen der diskriminierungsfreien Hochschule eine Beratungs- und Beschwerdestelle ein, die die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren berät und bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung steht. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  5. Berlin

    Beauftragter oder Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung
    § 59a BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (1) An jeder Hochschule wird auf zentraler Ebene eine Anlaufstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5b Absatz 1 und 2 eingerichtet. Dies kann in der Form der Beauftragung eines Gremiums oder einer Person oder beider durch den Akademischen Senat erfolgen. Das Gremium oder der oder die Beauftragte sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Soweit Hochschulen in Fachbereiche gegliedert sind oder über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, sollen auch auf diesen Ebenen Ansprechpersonen bestellt werden.

     

    (2) Die Anlaufstelle wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Arbeitsbedingungen und auf den Abbau von Barrieren an der Hochschule hin. Das Gremium oder der oder die Beauftragte kann bei seiner oder ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden. Das Gremium oder der oder die Beauftragte berät die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren und steht bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung.

     

    (3) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule.

     

    (4) Der oder die Beauftragte berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

     

    (5) Der oder die Beauftragte für Diversität ist verpflichtet über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Frauen- u. Gleichstellungsgremien
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Gleichstellungsauftrag
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Hochschulen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Berlin

    Ombudsstelle
    § 14 Abs. 1-2 u. Abs. 5 LADG

    Landesantidiskriminierungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz - LADG)
    in der Fassung vom: 11. Juni 2020

    (1) Die für Antidiskriminierung zuständige Senatsverwaltung errichtet eine Ombudsstelle, die in dieser Funktion mit den für die jeweiligen Merkmale zuständigen Stellen innerhalb der Verwaltung zusammenarbeitet.

    (2) Die Ombudsstelle unterstützt Personen, die sich an sie wenden, durch Information und Beratung bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach diesem Gesetz. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann sie darauf hinwirken, die Streitigkeit gütlich beizulegen. Sie ist berechtigt, jederzeit

    Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen, Beschwerden weiter zu vermitteln und Handlungsempfehlungen auszusprechen. Die Ombudsstelle darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

    (...)

    (5) Die Ombudsstelle unterliegt in Ombudsangelegenheiten keinen Weisungen und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sie gewährleistet die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhält.

    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  7. Bremen

    Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung
    § 5b BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    (1) An jeder Hochschule wird durch den Akademischen Senat eine zuständige und verantwortliche Person für Diversität und Antidiskriminierung bestimmt. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten; eine Lehrverpflichtungsermäßigung ist gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung möglich. Ist die Person nicht in der Lehre tätig, soll sie eine Entlastung von ihren Dienstaufgaben erhalten.

     

    (2) Die Person wirkt auf die Umsetzung der Aufgaben nach § 4 Absatz 11 hin. Sie kann bei ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden.

     

    (3) Die Person ist an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Absatz 2, bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

     

    (4) Die Person berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

     

    (5) Die Person ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Die Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Rektorat und der Personalvertretung.

     

    (6) Die Einzelheiten legt die Hochschule durch Satzungsrecht fest.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Aufgaben der Hochschulen

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  8. Forschungseinrichtungen

    Gleichstellungsbeauftragte
    Nr. 12 Abs. 2 Anlage zur AV-Glei

    Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen (Anlage zur AV-Glei)
    in der Fassung vom: 27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)

    Für Teilinstitute und sonstige Einrichtungen ist als Ansprechpartnerin für die Beschäftigten und für die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Vertrauensfrau zu bestellen. Ihre Aufgaben beschränken sich auf die Vermittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen

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  9. Hamburg

    Behindertenbeauftragte
    § 88 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    (1) Die Hochschule wählt für drei Jahre eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der behinderten Studierenden (Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter) sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

    (2) 1Den Behindertenbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. 2Sie sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge zu befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern.

    (3) 1Die Behindertenbeauftragten wirken bei allen Maßnahmen zur sozialen Förderung von behinderten Studierenden und zum Nachteilsausgleich bei der Hochschulzulassung, beim Studium und bei Prüfungen mit. 2Sie können gegenüber allen Organen der Hochschulen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. 3Sie haben Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien. 4Sie sind über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die Belange von behinderten Studierenden betreffen.

    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  10. Hessen

    Gleichstellung
    § 6 Abs. 3 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Das Präsidium bestellt eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen. Mit ihrer Zustimmung kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gleichzeitig als Ansprechperson für Antidiskriminierung nach Abs. 2 bestellt werden.

    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Weisungsfreiheit der Gleichstellungsakteur*innen

    Gesetzesnovellierung

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