Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Hamburg

    Behindertenbeauftragte
    § 88 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    (1) Die Hochschule wählt für drei Jahre eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der behinderten Studierenden (Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter) sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

    (2) 1Den Behindertenbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. 2Sie sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge zu befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern.

    (3) 1Die Behindertenbeauftragten wirken bei allen Maßnahmen zur sozialen Förderung von behinderten Studierenden und zum Nachteilsausgleich bei der Hochschulzulassung, beim Studium und bei Prüfungen mit. 2Sie können gegenüber allen Organen der Hochschulen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. 3Sie haben Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien. 4Sie sind über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die Belange von behinderten Studierenden betreffen.

    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  2. Hessen

    Gleichstellung
    § 6 Abs. 2 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Die Hochschulen bestellen zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Studiums und einer diskriminierungsfreien beruflichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit und zum Abbau bestehender Benachteiligungen für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung, die nicht an Weisungen gebunden ist. § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend.

    Geltung des AGG
    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  3. Hessen

    Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
    § 7 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    (1) Das Präsidium bestellt auf Vorschlag des Senats aus dem Kreis der Mitglieder nach § 37 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. Die Beauftragte oder der Beauftragte berät die Hochschule und wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird, insbesondere bei der Organisation der Studienbedingungen sowie in Fragen des Nachteilsausgleichs und der Barrierefreiheit. Sie oder er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die die Belange behinderter oder chronisch erkrankter Studierender besonders betreffen, und hat in den Gremien der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht.

     

    (2) Den Beauftragten nach Abs. 1 sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge freizustellen, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Die Aufgaben nach Abs. 1 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 können einer einheitlichen Stelle übertragen werden.

    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  4. Hessen

    Präsidium
    § 43 Abs. 9 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Das Präsidium und die Dekane erörtern mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Ansprechperson für Antidiskriminierung sowie den Vorsitzenden des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 und des Personalrats.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Verteilung der Haushaltsmittel
    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  5. Hessen

    Gleichstellung
    § 6 Abs. 3 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Das Präsidium bestellt eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen. Mit ihrer Zustimmung kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gleichzeitig als Ansprechperson für Antidiskriminierung nach Abs. 2 bestellt werden.

    Weisungsfreiheit der Gleichstellungsakteur*innen
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Hessen

    Gleichstellung
    § 6 Abs. 4 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind über Angelegenheiten, die mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen, zu unterrichten. Sie wirken darauf hin, dass die Hochschule bei Erfüllung ihrer Aufgaben Gesichtspunkte der Gleichstellung nach Abs. 1 beachtet. Für die Ansprechperson für Antidiskriminierung gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gleichstellung nach Abs. 1 die Antidiskriminierung nach Abs. 2 tritt.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  7. Baden-Württemberg

    Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung
    § 4a Abs. 1 und 2 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: mehrfach geändert, §§ 25a, 27b, 27e, 64a und 77 neu eingefügt, §§ 27c, 27d, 51a aufgehoben, § 27b wird § 27c sowie § 27e wird § 27d durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97)

    (1) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen jeweils eine weibliche und eine männliche Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; diese sind in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.

    (2) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen sowie antisemitischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.

    Aufgaben der Hochschulen
    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  8. Bayern

    Ansprechpersonen
    Art. 25 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden

    (1) Die Hochschulen beschließen Grundsätze zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Grundsätze. Die Hochschulen bestellen hierzu für ihre Mitglieder mindestens eine geeignete und befähigte Ansprechperson, die im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden ist. Sie wirken unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschulen auf den Schutz der Mitglieder der Hochschulen hin. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen werden nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet. 5Die Hochschulen treffen Regelungen zum weiteren Verfahren.

    (2) Die Hochschulen bestellen für ihre Mitglieder eine Ansprechperson für Antidiskriminierung. Sie ist nicht an Weisungen gebunden. Diese wirkt unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschulen darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschulen treffen Regelungen zum weiteren Verfahren. Die Ansprechperson für Antidiskriminierung kann mit der Funktion der Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt verbunden werden.

    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Antidiskriminierung, Diversity und soziale Förderung

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  9. Bayern

    Hochschulmitglieder mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
    Art. 24 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden

    (1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben mit angemessenen Vorkehrungen und berücksichtigen dies als Leitprinzip. Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können.

    (2) Die Hochschule bestellt eine Person aus dem Kreis der hauptberuflichen Beschäftigten der Hochschule, die sich als Beauftragte oder Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einsetzt und darauf hinwirkt, dass diese in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Die oder der Beauftragte ist im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden und wirkt nach Maßgabe der Grundordnung an Entscheidungen der Hochschule mit, sofern diese die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung, Amtszeit, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte sowie zugewiesene Aufgaben der oder des Beauftragten. Die Hochschule kann vorsehen, dass die oder der Beauftragte stimmberechtigtes oder nicht stimmberechtigtes Mitglied in Gremien der Hochschule ist.

    (3) Die Hochschule stellt der oder dem Beauftragten zur wirksamen Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Sie oder er wird für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet.

    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  10. Berlin

    Hochschule der Vielfalt
    § 5b Abs. 3 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: §§ 15 und 126e geändert sowie § 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 461)

    Jede Hochschule richtet für die Anliegen der diskriminierungsfreien Hochschule eine Beratungs- und Beschwerdestelle ein, die die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren berät und bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung steht. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

    Ansprechpersonen / Beauftragte

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