Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14 Abs. 7 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
§ 3 Absatz 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl I S. 610), gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.
Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung
§ 4a Abs. 4 LHG BaWü
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
in der Fassung vom:
1. Januar 2005, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114)
§ 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. Andere Vorschriften zur Antidiskriminierung bleiben unberührt.
Beauftragte oder Beauftragter für Antidiskriminierung
§ 77 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)
(1) An jeder Hochschule wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Antidiskriminierung bestellt. Sie oder er wirkt frei von Weisungen an der Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen an der Hochschule wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sozialen Stellung oder sozialen Herkunft, der sexuellen Identität oder aus rassistischen Gründen (Diskriminierung) mit, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten nach den §§ 76 oder 78 besteht. Soweit es die Aufgabenwahrnehmung erfordert, ist sie oder er von ihren oder seinen sonstigen Dienstaufgaben freizustellen. Die Verantwortlichkeit der Organe und Gremien der Hochschule bleibt unberührt.
(2) Die oder der Beauftragte ist in Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung oder ihrer Beseitigung einzubeziehen und kann eigene Vorschläge den Organen und Gremien vorlegen. Sie oder er bietet Beratung und Prävention an und ist Ansprechperson für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule.
Ansprechpersonen / Beauftragte
Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
Aufgaben der Hochschulen
Geltung des AGG
Bremisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
in der Fassung vom:
16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch: § 114 neu gefasst durch Gesetz vom 01.04.2025 (Brem.GBl. 382)
Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet.
Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen
§ 3 Abs. 4 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241)
Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine diskriminierungsfreie berufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit sicher. Die Hochschulen beschließen Grundsätze zum Schutz vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Grundsätze. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. Die Hochschulen erarbeiten Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Management). § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. Sie legen in Abständen von drei Jahren Erfahrungsberichte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit nach diesem Gesetz vor.
Antidiskriminierung, Diversity und soziale Förderung
Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
Aufgaben der Hochschulen
Geltung des AGG
Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten
§ 17 Abs. 1 HGlG
Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung
(Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
in der Fassung vom:
01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)
Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und, soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 768), und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Gesetze. (...)
Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
Geltung des AGG
Hessisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
in der Fassung vom:
14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)
Die Hochschulen bestellen zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Studiums und einer diskriminierungsfreien beruflichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit und zum Abbau bestehender Benachteiligungen für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung, die nicht an Weisungen gebunden ist. § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend.
Niedersächsisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
in der Fassung vom:
26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118)
§ 3 Abs. 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.
Landesgleichstellungsgesetz
(Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz - LGG)
in der Fassung vom:
30. Dezember 2015, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473)
(8) Unterrepräsentiert im Sinne dieses Gesetzes sind Frauen, wenn ihr Anteil an der Beschäftigung in einem Bereich unter 50 vom Hundert liegt und dies nicht durch aufgabenspezifische Abweichungen begründet ist. Bei diesem Vergleich werden Teilzeitbeschäftigte anteilig nach ihrer individuellen Arbeitszeit gezählt.
(9) Familienarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren, eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder einer oder eines Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist.
(10) Für den Begriff der unmittelbaren Benachteiligung, der mittelbaren Benachteiligung, der Belästigung und der sexuellen Belästigung gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung.
Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze
Geltung des AGG
Saarländisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
in der Fassung vom:
30. November 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert sowie §§ 31a, 88a, 88b, 101 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555)
Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Nachteile hin. Für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, gelten § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 4 und § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), entsprechend. Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung und sorgen für gute Beschäftigungsbedingungen.