GESIS Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften: Homepage aufrufen
Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

Filtern nach Thema

 

  1. Baden-Württemberg

    Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung
    § 4a Abs. 4 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. Andere Vorschriften zur Antidiskriminierung bleiben unberührt.

    Geltung des AGG

    Kurzansicht

  2. Bremen

    Aufgaben
    § 4 Abs. 11 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet.

    Aufgaben der Hochschulen
    Geltung des AGG

    Kurzansicht

  3. Hamburg

    Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen
    § 3 Abs. 4 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. Die Hochschulen erarbeiten Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Management). § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend.

    Aufgaben der Hochschulen
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Geltung des AGG

    Kurzansicht

  4. Hessen

    Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten
    § 17 Abs. 1 HGlG

    Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
    in der Fassung vom: 01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)

    Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und, soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 768), und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Gesetze. (...)

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Geltung des AGG

    Kurzansicht

  5. Hessen

    Gleichstellung
    § 6 Abs. 2 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Die Hochschulen bestellen zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Studiums und einer diskriminierungsfreien beruflichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit und zum Abbau bestehender Benachteiligungen für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung, die nicht an Weisungen gebunden ist. § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend.

    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Geltung des AGG

    Gesetzesnovellierung

    Kurzansicht

  6. Niedersachsen

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 42 Abs. 6 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    § 3 Abs. 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.

    Geltung des AGG

    Kurzansicht

  7. Rheinland-Pfalz

    Begriffsbestimmungen
    § 3 Abs. 8 bis 10 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz - LGG)
    in der Fassung vom: 30. Dezember 2015, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287)

    (8) Unterrepräsentiert im Sinne dieses Gesetzes sind Frauen, wenn ihr Anteil an der Beschäftigung in einem Bereich unter 50 vom Hundert liegt und dies nicht durch aufgabenspezifische Abweichungen begründet ist. Bei diesem Vergleich werden Teilzeitbeschäftigte anteilig nach ihrer individuellen Arbeitszeit gezählt.

     

    (9) Familienarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren, eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder einer oder eines Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist.

     

    (10) Für den Begriff der unmittelbaren Benachteiligung, der mittelbaren Benachteiligung, der Belästigung und der sexuellen Belästigung gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze
    Geltung des AGG

    Kurzansicht

  8. Saarland

    Aufgaben
    § 3 Abs. 8 SHSG

    Saarländisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
    in der Fassung vom: 30. November 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270)

    Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Nachteile hin. Für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, gelten § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 4 und § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), entsprechend. Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung und sorgen für gute Beschäftigungsbedingungen.

    Aufgaben der Hochschulen
    Geltung des AGG

    Kurzansicht

  9. Sachsen-Anhalt

    Aufgaben
    § 3 Abs. 4 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    Die Hochschulen stellen ein diskriminierungsfreies Studium und eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. 2§ 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend.

    Aufgaben der Hochschulen
    Geltung des AGG

    Kurzansicht

  10. Sachsen-Anhalt

    Exmatrikulation
    § 30 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie gegenüber Mitgliedern, Angehörigen, Gästen oder Frühstudierenden einer Hochschule

    (...)

    3. eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ausüben.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Geltung des AGG

    Kurzansicht