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  1. Baden-Württemberg

    Hochschulrat
    § 20 Abs. 6 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    Der Hochschulrat tagt in präsenter Sitzung; die Geschäftsordnung des Hochschulrats kann abweichende Regelungen vorsehen. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 Nummern 1 und 11. Der Hochschulrat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. § 10 Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Der Hochschulrat legt dem Wissenschaftsministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab und unterrichtet entsprechend den Senat. Er hat die Sitzungstermine, Tagesordnungen und wesentlichen Beschlüsse sowie seine Zusammensetzung und den Rechenschaftsbericht nach Satz 4 rechtzeitig in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekanntzumachen. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Hochschulrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Hochschulrats an dessen Stelle. Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Rektoratsmitglieder, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil, Rektoratsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 18 Absätze 1 bis 3 und § 18 Absatz 5; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.

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  2. Baden-Württemberg

    Gremien; Verfahrensregelungen
    § 10 Abs. 4 u. Abs. 8 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (4) Die Gremien tagen in präsenter Sitzung; die Hochschule kann durch Grundordnung, andere Satzung oder Geschäftsordnung der Gremien abweichende Regelungen vorsehen. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14 sowie der Aussprachen nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 24a Absatz 3 Satz 1 und § 27e Absatz 3 Satz 1; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung; wenn dies von einem Gremienmitglied beantragt wird. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind über die Tätigkeit von Senat und Fakultätsräten zu unterrichten, soweit dies mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Beratungsgeheimnis vereinbar ist. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.

    (...)

    (8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien und die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 4 in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können. Die Gremien können ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen.

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  3. Baden-Württemberg

    Prüfungen; Prüfungsordnungen
    § 32 Abs. 5 und Abs. 5a LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (5) Die Hochschulen tragen durch eine frühzeitige Begleitung der Studierenden, insbesondere auch in der Studieneingangsphase, für einen Studienerfolg Sorge. Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird diese Frist überschritten, gilt Satz 3 entsprechend.

     

    (5a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester. Gleiches gilt für die Frist nach Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende an Hochschulen nach § 69. Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Verlängerung der Studien- und Prüfungsfristen entsprechend der Sätze 1 und 2 auch für Studierende anordnen, die in späteren Semestern in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren.

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  4. Baden-Württemberg

    Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)
    § 29 Abs. 3 und Abs. 3a LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (3) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der DHBW die Ausbildung in den Ausbildungsstätten und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss

    1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,

    2. Bachelor an der DHBW unter Einschluss der Ausbildung in den Ausbildungsstätten in der Regel höchstens drei Jahre,

    3. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

    Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge im Bereich der Kunst und Musik an Kunsthochschulen sowie für Teilzeitstudiengänge nach § 30 Absatz 3.

    (3a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.

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  5. Baden-Württemberg

    Exmatrikulation
    § 62 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn

    (...)

    6. das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der DHBW rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist; die genannte Frist kann ausnahmsweise auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Dualen Partners oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist,

    (...)

    (4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. An der DHBW kann die Exmatrikulation zum Ende des Studienjahrs ausgesprochen werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Dualen Partners oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist.

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  6. Baden-Württemberg

    Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften
    § 45 Abs. 6a LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (6a) Unbeschadet des Absatzes 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach §§ 51 Absatz 7 Satz 1, 51a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie 52 Absatz 4 Satz 1 und 3, die schon zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden haben, auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden.

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  7. Bayern

    Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
    Art. 130 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    (1) In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 sowie die für die Fachhochschulen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester.

     

    (2) Für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende individuelle Regelstudienzeit. Die individuelle Regelstudienzeit entspricht der Regelstudienzeit verlängert um ein Semester für jedes Semester, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend.

     

    (3) Soweit aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen, die zur Bewältigung der durch das Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie ergriffen wurden, Wahlen zum Senat, zu den Fakultätsräten oder sonstigen Gremien der Hochschule, die keine Leitungsfunktion innehaben, nicht durchgeführt werden können, können diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden. Eine Verschiebung der Wahl um insgesamt mehr als ein Jahr ist nicht möglich. Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus. Ihre Amtszeit ist insoweit verlängert. Ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

     

    (4) Die Hochschule kann für die Immatrikulation in das Studium zum Wintersemester 2020/2021 bis zum Sommersemester 2022 durch Satzung zulassen, dass das Studium bereits vor vollständig bestandener Prüfung zum Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 89 Abs. 2 bis 4 aufgenommen werden kann, wenn diese Prüfung wegen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht vollständig angeboten wurde oder die Anreise aufgrund von pandemiebedingten Reisebeschränkungen unverschuldet nicht möglich war. Der Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 89 Abs. 2 bis 4 ist spätestens bis zum Ende des Semesters zu erbringen, in dem die in Satz 1 genannten Hindernisse entfallen. Andernfalls erlischt die Immatrikulation zum Ende des Semesters, in dem die Hindernisse entfallen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch nach Art. 88 Abs. 5 und 6 oder das besondere Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 6 durch die COVID-19-Pandemie erschwert oder unmöglich gemacht wurde.

     

    (5) Für Studierende, die ihr Masterstudium im Wintersemester 2019/2020, im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 begonnen haben, können die Hochschulen auf Antrag die Frist gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 4 um bis zu einem halben Jahr verlängern, wenn die Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.

     

    (6) Für die nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Abs. 1, 4 und 5 nach Maßgabe des Art. 108 Abs. 1 entsprechend.

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  8. Berlin

    Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Grund der COVID-19-Pandemie
    § 126c BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis, §§ 32, 126a und 126b geändert, §§ 126c und 126d eingefügt durch Gesetz vom 04.05.2021 (GVBl. S. 435)

    Dienstverhältnisse von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und von Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 102 Absatz 2 können auf Antrag um den Zeitraum, den sie zwischen dem 1. März 2020 und dem Ende des Sommersemesters 2021 bestanden haben, längstens aber um zwölf Monate verlängert werden; dies gilt entsprechend, soweit die Beschäftigung auf der Grundlage eines befristeten Angestelltenverhältnisses erfolgt. § 95 bleibt unberührt.

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  9. Berlin

    Regelung für Promotionen auf Grund der COVID-19-Pandemie
    § 126d BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis, §§ 32, 126a und 126b geändert, §§ 126c und 126d eingefügt durch Gesetz vom 04.05.2021 (GVBl. S. 435)

    Soweit es für die Dauer oder die Durchführung der Promotion auf Bearbeitungsfristen ankommt, werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 nicht angerechnet.

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  10. Berlin

    Durchführung von Hochschulprüfungen
    § 32 Abs. 8 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Hochschulprüfungen können auch in digitaler Form durchgeführt werden. Näheres, einschließlich Regelungen zur diesbezüglich erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung.

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