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Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Baden-Württemberg

    Qualitätssicherung
    § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Rektorats ein Qualitätsmanagementsystem ein; dieses umfasst auch das Promotionswesen.

     

    (2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.

    Qualitätssicherung

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  2. Bayern

    Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter
    Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    (1) Die Hochschule entwickelt ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit in den Bereichen Forschung, Lehre und Kunst sowie Transfer, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. In der Entwicklung des Systems berücksichtigt sie insbesondere, wie die Innovationsfähigkeit der Hochschule damit gestärkt wird.

     

    (2) Die Hochschulen können ihre Qualitätssicherungssysteme bewerten lassen und die Ergebnisse der Bewertung in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Für diese Bewertungen sollen sie in angemessenen zeitlichen Abständen auch externe Evaluationen durchführen. Die Hochschulen und externen Evaluierungseinrichtungen nach Satz 2 können dazu die notwendigen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder der Hochschule wirken insoweit mit, auch durch die Angabe personenbezogener Daten. Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken erfolgt nicht.

    Qualitätssicherung

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  3. Berlin

    Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten
    § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 9 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule, Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der nach diesem Gesetz oder dem Studierendenwerksgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten

    (...)

    9. zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages,

    Gleichstellungsauftrag
    Qualitätssicherung

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  4. Brandenburg

    Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre
    § 27 Abs. 1 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Die Hochschulen entwickeln ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre, Studium und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, bei der internationalen, insbesondere europäischen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Dieses System beinhaltet insbesondere Qualitätssicherungsinstrumente im Bereich von Studium, Prüfungen und Lehre und schließt Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung und Förderung der Lehrkompetenz ebenso ein wie die Betreuung und Beratung der Studierenden. Die Hochschulen führen Verbleibstatistiken und werten diese aus. Das an den Hochschulen hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal soll regelmäßig an Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung und Förderung der Lehrkompetenz teilnehmen.

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  5. Brandenburg

    Aufgaben; Verordnungsermächtigung
    § 3 Abs. 7 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Die Hochschulen informieren die Öffentlichkeit über ihre Vorhaben und die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie berichten regelmäßig über ihre Lehr- und Forschungstätigkeit einschließlich der Gegenstände, den Umfang und die Herkunft der Mittel Dritter, sowie über Ergebnisse von Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung.

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  6. Bundeseinrichtungen

    Statistik, Verordnungsermächtigung
    § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 bis 5 BGleiG

    Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
    in der Fassung vom: 24. April 2015, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert

    Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre die Zahl aller in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer sowie die Zahl der Frauen und Männer nach den folgenden weiteren Kriterien:

    1. einzelne Bereiche, dabei Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,

    2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,

    3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben,

    4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher Aufstieg,

    5. beruflicher Aufstieg von

    a) Beschäftigten, die eine Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch genommen haben, und

    b) Beschäftigten, die eine solche Beurlaubung nicht in Anspruch genommen haben,

    6. die Zahl von Beschäftigten in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung in Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie

    7. Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen im höheren Dienst in den in § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b genannten Dienststellen.

    (...) Die Daten nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Sätze 1 bis 3 finden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf Beschäftigte mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ entsprechende Anwendung, soweit Informationen dazu vorliegen. Die Daten der nachgeordneten Bundesbehörden sowie des mittelbaren Bundesdienstes sind bis zum 30. September der obersten Bundesbehörde oder der obersten Aufsichtsbehörde zu melden.

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  7. Bundeseinrichtungen

    Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter
    § 6 HRG

    Hochschulrahmengesetz (HRG)
    in der Fassung vom: 19. Januar 1999, zuletzt geändert: §§ 32, 31, 34, 35, 72 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622)

    Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.

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  8. Forschungseinrichtungen

    Rektorat
    § 16 Abs. 6 Anlage GWK-Abkommen

    Anlage zum Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (Anlage GWK-Abkommen)
    in der Fassung vom: 11. September 2007

    Das Rektorat hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rektorin oder der Rektor legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet sie oder er einen jährlichen Bericht. Das Rektorat berichtet dem Senat und dem Hochschulrat jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Gleichstellungsziele.

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  9. Forschungseinrichtungen

    Maßnahmen zur gleichstellungsfördernden Personalgewinnung und -entwicklung
    Nr. 9 Anlage zur AV-Glei

    Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen (Anlage zur AV-Glei)
    in der Fassung vom: 27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)

    (1) Gleichstellungsmaßnahmen sind ein wesentliches Instrument der Personalentwicklung. Ihre Umsetzung ist besondere Verpflichtung der Personalverwaltung sowie jeder Funktionsträgerin und jedes Funktionsträgers mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

     

    (2) Die Einrichtungen beschreiben in einem Personalentwicklungskonzept die Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der männlichen Beschäftigten insbesondere im Hinblick auf die einzelnen Besoldungs-, Vergütungsgruppen sowie Führungsebenen (Bereiche). Zur Erreichung von Gleichstellung in den einzelnen Bereichen sind konkrete Zielvorgaben anhand des Kaskadenmodells unter frühzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu entwickeln.

     

    (3) Die Einrichtungen evaluieren ihre Maßnahmen entsprechend der von ihnen gefassten Personalentwicklungskonzepte in mindestens vierjährigen Abständen. Die Ergebnisse der Evaluierungen sind zu veröffentlichen. Die jährliche Berichterstattung im Rahmen der Fortschreibung des Datenmaterials zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen bleibt davon unberührt.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung
    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
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  10. Hamburg

    Personenbezogene Daten
    § 111 Abs. 6 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    Die Hochschulen können vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind.

    Gleichstellungsauftrag
    Qualitätssicherung

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