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  1. Baden-Württemberg

    Qualitätssicherung
    § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Rektorats ein Qualitätsmanagementsystem ein; dieses umfasst auch das Promotionswesen.

     

    (2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.

    Qualitätssicherung

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  2. Baden-Württemberg

    Struktur- und Entwicklungsplanung
    § 7 Abs. 1 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  3. Bayern

    Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter
    Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    (1) Die Hochschule entwickelt ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit in den Bereichen Forschung, Lehre und Kunst sowie Transfer, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. In der Entwicklung des Systems berücksichtigt sie insbesondere, wie die Innovationsfähigkeit der Hochschule damit gestärkt wird.

     

    (2) Die Hochschulen können ihre Qualitätssicherungssysteme bewerten lassen und die Ergebnisse der Bewertung in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Für diese Bewertungen sollen sie in angemessenen zeitlichen Abständen auch externe Evaluationen durchführen. Die Hochschulen und externen Evaluierungseinrichtungen nach Satz 2 können dazu die notwendigen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder der Hochschule wirken insoweit mit, auch durch die Angabe personenbezogener Daten. Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken erfolgt nicht.

    Qualitätssicherung

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  4. Bayern

    Hochschulentwicklungsplan
    Art. 8 Abs. 1 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    (1) Zur strategischen Steuerung und Weiterentwicklung des Hochschulwesens und zur Sicherung und Stärkung der Innovationsfähigkeit werden zwischen Staat und Hochschulen in Rahmenvereinbarungen auf der Grundlage staatlicher Zielsetzungen und der in Art. 2 und 3 festgelegten Aufgaben der Hochschulen ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen und hochschulübergreifende Schwerpunkte abgestimmt. Die in der Regel über mehrere Jahre geltenden Rahmenvereinbarungen enthalten nach Maßgabe des Staatshaushalts und der in ihnen festgelegten Leistungen und Schwerpunkte der Hochschulen Aussagen zur mittelfristigen Ressourcenausstattung und dienen der Herstellung von Planungssicherheit für die Hochschulen. 3Das Staatsministerium berichtet dem Landtag über die strategische Hochschulsteuerung.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  5. Berlin

    Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten
    § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 9 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule, Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der nach diesem Gesetz oder dem Studierendenwerksgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten

    (...)

    9. zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages,

    Qualitätssicherung
    Gleichstellungsauftrag

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  6. Brandenburg

    Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre
    § 27 Abs. 1 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Die Hochschulen entwickeln ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre, Studium und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, bei der internationalen, insbesondere europäischen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Dieses System beinhaltet insbesondere Qualitätssicherungsinstrumente im Bereich von Studium, Prüfungen und Lehre und schließt Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung und Förderung der Lehrkompetenz ebenso ein wie die Betreuung und Beratung der Studierenden. Die Hochschulen führen Verbleibstatistiken und werten diese aus. Das an den Hochschulen hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal soll regelmäßig an Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung und Förderung der Lehrkompetenz teilnehmen.

    Qualitätssicherung

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  7. Brandenburg

    Aufgaben; Verordnungsermächtigung
    § 3 Abs. 7 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Die Hochschulen informieren die Öffentlichkeit über ihre Vorhaben und die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie berichten regelmäßig über ihre Lehr- und Forschungstätigkeit einschließlich der Gegenstände, den Umfang und die Herkunft der Mittel Dritter, sowie über Ergebnisse von Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung.

    Qualitätssicherung

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  8. Brandenburg

    Aufgaben; Verordnungsermächtigung
    § 3 Abs 2 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne, einschließlich der Personalentwicklung, auf und schreiben sie regelmäßig fort. Sie sind dabei an staatliche Zielsetzungen der Hochschulentwicklung gebunden, die das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen zur Sicherung eines angemessenen Angebots an Hochschulleistungen vorgibt. In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar. Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen. Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  9. Bremen

    Hochschulentwicklungsplan
    § 103 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Die Hochschulen stellen zur Vorbereitung der nach § 105a abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung der Wissenschaftsplanungen des Landes einschließlich des Hochschulgesamtplans nach § 104 mehrjährige Hochschulentwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. Die Entwicklungspläne stellen die vorgesehenen fachlichen, strukturellen, personellen, baulichen und finanziellen Entwicklungen dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender und neuer Hochschullehrerstellen sowie Stellen für sonstiges wissenschaftliches Personal. Die Entwicklungspläne bezeichnen die Schwerpunkte insbesondere in Lehre und Studium, Forschung, künstlerischer Entwicklung, Wissenstransfer, Frauenförderung, Qualitätsmanagement sowie in hochschulübergreifender, überregionaler und internationaler Zusammenarbeit.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  10. Bundeseinrichtungen

    Statistik, Verordnungsermächtigung
    § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 bis 5 BGleiG

    Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
    in der Fassung vom: 24. April 2015, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert

    Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre die Zahl aller in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer sowie die Zahl der Frauen und Männer nach den folgenden weiteren Kriterien:

    1. einzelne Bereiche, dabei Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,

    2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,

    3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben,

    4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher Aufstieg,

    5. beruflicher Aufstieg von

    a) Beschäftigten, die eine Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch genommen haben, und

    b) Beschäftigten, die eine solche Beurlaubung nicht in Anspruch genommen haben,

    6. die Zahl von Beschäftigten in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung in Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie

    7. Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen im höheren Dienst in den in § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b genannten Dienststellen.

    (...) Die Daten nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Sätze 1 bis 3 finden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf Beschäftigte mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder „keine Angabe“ entsprechende Anwendung, soweit Informationen dazu vorliegen. Die Daten der nachgeordneten Bundesbehörden sowie des mittelbaren Bundesdienstes sind bis zum 30. September der obersten Bundesbehörde oder der obersten Aufsichtsbehörde zu melden.

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