Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
in der Fassung vom:
05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)
(1) Der Senat kann zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen durch Satzung für fünf Jahre Abweichungen von Abschnitt 2 zu Aufbau und Organisation der Hochschule zulassen. Die Satzung bedarf des Einvernehmens des Hochschulrates und der Zustimmung des Ministeriums. Rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre, frühestens aber nach drei Jahren, sind die Abweichungen zu evaluieren. Im Fall einer positiven Evaluierung kann die Abweichung durch Satzung mit Einvernehmen des Hochschulrats und Zustimmung des Ministeriums um weitere drei Jahre verlängert werden.
(2) Das Ministerium berichtet dem Landtag von den in der Satzung getroffenen Regelungen und über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 3.
Struktur- und Entwicklungsplanung
§ 7 Abs. 1 LHG BaWü
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
in der Fassung vom:
1. Januar 2005, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114)
Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; der Planungszeitraum soll fünf Jahre umfassen. In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
(Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
in der Fassung vom:
23. Januar 2023, zuletzt geändert: zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert
(1) Zur strategischen Steuerung und Weiterentwicklung des Hochschulwesens und zur Sicherung und Stärkung der Innovationsfähigkeit werden zwischen Staat und Hochschulen in Rahmenvereinbarungen auf der Grundlage staatlicher Zielsetzungen und der in Art. 2 und 3 festgelegten Aufgaben der Hochschulen ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen und hochschulübergreifende Schwerpunkte abgestimmt. Die in der Regel über mehrere Jahre geltenden Rahmenvereinbarungen enthalten nach Maßgabe des Staatshaushalts und der in ihnen festgelegten Leistungen und Schwerpunkte der Hochschulen Aussagen zur mittelfristigen Ressourcenausstattung und dienen der Herstellung von Planungssicherheit für die Hochschulen. 3Das Staatsministerium berichtet dem Landtag über die strategische Hochschulsteuerung.
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)
Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne, einschließlich der Personalentwicklung, auf und schreiben sie regelmäßig fort. Sie sind dabei an staatliche Zielsetzungen der Hochschulentwicklung gebunden, die das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen zur Sicherung eines angemessenen Angebots an Hochschulleistungen vorgibt. In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar. Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen. Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
Bremisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
in der Fassung vom:
16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch: § 114 neu gefasst durch Gesetz vom 01.04.2025 (Brem.GBl. 382)
Die Hochschulen stellen zur Vorbereitung der nach § 105a abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung der Wissenschaftsplanungen des Landes einschließlich des Hochschulgesamtplans nach § 104 mehrjährige Hochschulentwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. Die Entwicklungspläne stellen die vorgesehenen fachlichen, strukturellen, personellen, baulichen und finanziellen Entwicklungen dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender und neuer Hochschullehrerstellen sowie Stellen für sonstiges wissenschaftliches Personal. Die Entwicklungspläne bezeichnen die Schwerpunkte insbesondere in Lehre und Studium, Forschung, künstlerischer Entwicklung, Wissenstransfer, Frauenförderung, Qualitätsmanagement sowie in hochschulübergreifender, überregionaler und internationaler Zusammenarbeit.
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241)
9. Erlass von Richtlinien zur Gleichstellung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Konzepten zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit nach § 3 Absatz 4 Satz 4 sowie der Wahl und Abwahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten,
Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen
§ 3 Abs. 3 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241)
Die Hochschulen stellen unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach Absatz 2 Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie fort; sie sind dabei an die Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung gebunden. Sofern Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 nicht rechtzeitig zu Stande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die staatliche Hochschulplanung festgelegt werden.
§ 2 Abs. 3 HmbHG lautet:
Die Hochschulen und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde, treffen verbindliche Ziel- und Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Vereinbarungen sind jährlich fortzuschreiben. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln für die Globalzuweisung nach § 6 Absatz 1 deren Aufteilung sowie die anzuwendenden Kennzahlen und Indikatoren. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sollen die Verfahren für die Feststellung des Zielerreichungsgrades und die sich aus dem Zielerreichungsgrad ergebenden Konsequenzen regeln.
Hamburgisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
in der Fassung vom:
18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241)
Die oder der Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule einschließlich der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie den Grundsätzen der Ausstattung und Mittelverteilung mit und wird daran frühzeitig beteiligt. Sie oder er ist bei Richtlinien zur Gleichstellung und den Gleichstellungsplänen zu beteiligen. Sie oder er kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellung nehmen und Vorschläge machen. Sie oder er hat Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie oder er hat bei der Einstellung von wissenschaftlichem Personal das Recht zur Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen.
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
Hochschulplanung u. –entwicklung
Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
Hessisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
in der Fassung vom:
14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)
(1) Die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung (Entwicklungsplanung) ist im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten.
(2) Die Hochschulen stellen eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der systematischen und regelmäßigen Qualitätsbewertungen nach § 14 Abs. 1 ihre Entwicklungsplanung auf und schreiben diese zur entsprechenden Selbststeuerung und hochschulindividuellen Profilbildung fort. Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt das Ministerium mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. In den Zielvereinbarungen werden in der Regel insbesondere vereinbart:
1. strategische Entwicklungsziele und
2. konkrete Leistungsziele oder konkret finanziell dotierte Leistungen; geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung der Zielvereinbarung sowie die Folgen bei Nichterreichung von vereinbarten Zielen.
(3) Zur Umsetzung der Entwicklungsplanung schließt das Präsidium mit den Fachbereichen und den Einrichtungen Zielvereinbarungen ab. Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.
(4) Soweit eine Zielvereinbarung zwischen Hochschule und Ministerium nicht zustande gekommen ist, kann das Ministerium Zielvorgaben für die Gegenstände der Zielvereinbarungen nach Abs. 2 Satz 3 erlassen. Diese sind mit den Präsidien der betroffenen Hochschulen zu erörtern.
Qualitätssicherung
Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
Hochschulplanung u. –entwicklung
Hessisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
in der Fassung vom:
14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)
Das Präsidium und die Dekane erörtern mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Ansprechperson für Antidiskriminierung sowie den Vorsitzenden des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 und des Personalrats.
Verteilung der Haushaltsmittel
Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
Ansprechpersonen / Beauftragte
Hochschulplanung u. –entwicklung
Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen