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  1. Baden-Württemberg

    Struktur- und Entwicklungsplanung
    § 7 Abs. 1 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  2. Bayern

    Hochschulentwicklungsplan
    Art. 8 Abs. 1 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    (1) Zur strategischen Steuerung und Weiterentwicklung des Hochschulwesens und zur Sicherung und Stärkung der Innovationsfähigkeit werden zwischen Staat und Hochschulen in Rahmenvereinbarungen auf der Grundlage staatlicher Zielsetzungen und der in Art. 2 und 3 festgelegten Aufgaben der Hochschulen ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen und hochschulübergreifende Schwerpunkte abgestimmt. Die in der Regel über mehrere Jahre geltenden Rahmenvereinbarungen enthalten nach Maßgabe des Staatshaushalts und der in ihnen festgelegten Leistungen und Schwerpunkte der Hochschulen Aussagen zur mittelfristigen Ressourcenausstattung und dienen der Herstellung von Planungssicherheit für die Hochschulen. 3Das Staatsministerium berichtet dem Landtag über die strategische Hochschulsteuerung.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  3. Brandenburg

    Aufgaben; Verordnungsermächtigung
    § 3 Abs 2 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne, einschließlich der Personalentwicklung, auf und schreiben sie regelmäßig fort. Sie sind dabei an staatliche Zielsetzungen der Hochschulentwicklung gebunden, die das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen zur Sicherung eines angemessenen Angebots an Hochschulleistungen vorgibt. In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar. Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen. Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  4. Bremen

    Hochschulentwicklungsplan
    § 103 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Die Hochschulen stellen zur Vorbereitung der nach § 105a abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung der Wissenschaftsplanungen des Landes einschließlich des Hochschulgesamtplans nach § 104 mehrjährige Hochschulentwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. Die Entwicklungspläne stellen die vorgesehenen fachlichen, strukturellen, personellen, baulichen und finanziellen Entwicklungen dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender und neuer Hochschullehrerstellen sowie Stellen für sonstiges wissenschaftliches Personal. Die Entwicklungspläne bezeichnen die Schwerpunkte insbesondere in Lehre und Studium, Forschung, künstlerischer Entwicklung, Wissenstransfer, Frauenförderung, Qualitätsmanagement sowie in hochschulübergreifender, überregionaler und internationaler Zusammenarbeit.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  5. Hamburg

    Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen
    § 3 Abs. 3 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    Die Hochschulen stellen unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach Absatz 2 Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie fort; sie sind dabei an die Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung gebunden. Sofern Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 nicht rechtzeitig zu Stande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die staatliche Hochschulplanung festgelegt werden.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

    § 2 Abs. 3 HmbHG lautet: Die Hochschulen und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde, treffen verbindliche Ziel- und Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Vereinbarungen sind jährlich fortzuschreiben. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln für die Globalzuweisung nach § 6 Absatz 1 deren Aufteilung sowie die anzuwendenden Kennzahlen und Indikatoren. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sollen die Verfahren für die Feststellung des Zielerreichungsgrades und die sich aus dem Zielerreichungsgrad ergebenden Konsequenzen regeln.

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  6. Hessen

    Präsidium
    § 43 Abs. 9 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Das Präsidium und die Dekane erörtern mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Ansprechperson für Antidiskriminierung sowie den Vorsitzenden des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 und des Personalrats.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Verteilung der Haushaltsmittel

    Gesetzesnovellierung

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  7. Hessen

    Entwicklungsplanung
    § 9 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    (1) Die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung (Entwicklungsplanung) ist im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten.

     

    (2) Die Hochschulen stellen eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der systematischen und regelmäßigen Qualitätsbewertungen nach § 14 Abs. 1 ihre Entwicklungsplanung auf und schreiben diese zur entsprechenden Selbststeuerung und hochschulindividuellen Profilbildung fort. Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt das Ministerium mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. In den Zielvereinbarungen werden in der Regel insbesondere vereinbart:

    1. strategische Entwicklungsziele und

    2. konkrete Leistungsziele oder konkret finanziell dotierte Leistungen; geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung der Zielvereinbarung sowie die Folgen bei Nichterreichung von vereinbarten Zielen.

     

    (3) Zur Umsetzung der Entwicklungsplanung schließt das Präsidium mit den Fachbereichen und den Einrichtungen Zielvereinbarungen ab. Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.

     

    (4) Soweit eine Zielvereinbarung zwischen Hochschule und Ministerium nicht zustande gekommen ist, kann das Ministerium Zielvorgaben für die Gegenstände der Zielvereinbarungen nach Abs. 2 Satz 3 erlassen. Diese sind mit den Präsidien der betroffenen Hochschulen zu erörtern.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Qualitätssicherung

    Gesetzesnovellierung

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  8. Hessen

    Präsidium
    § 43 Abs. 4 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Das Präsidium entscheidet über die Entwicklungsplanung der Hochschule, schließt Zielvereinbarungen ab, weist die Budgets zu und stellt die Wirtschaftsplanung auf. Sofern der Senat der Entwicklungsplanung nicht zustimmt, entscheidet das Präsidium, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Vorlage an den Hochschulrat erfolgt.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Verteilung der Haushaltsmittel

    Gesetzesnovellierung

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  9. Mecklenburg-Vorpommern

    Hochschulplanung, Zielvereinbarungen
    § 15 Abs. 2 S.1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beschließt spätestens sechs Monate nach Zustimmung des Landtages zu den Eckwerten unter deren Berücksichtigung sowie unter Brücksichtigung des Umsetzungsstandes der vorausgegangenen Zielvereinbarungen mit den Hochschulen Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Die Zielvereinbarungen treffen under anderem Regelungen

    1. zur Höhe des zur Verfügung gestellten Gesamtbudgets,

    2. zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen,

    (...)

    6. zu Vorgaben bei der Erhöhung der Anzahl der Frauen auf wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Verteilung der Haushaltsmittel

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  10. Mecklenburg-Vorpommern

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 88 Abs. 1 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Erfüllung des Auftrags aus § 4. Sie wirkt darauf hin, dass gleichstellungsrelevante Aspekte bei der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Lehre und Forschung, bei der Entwicklungsplanung und bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden.

    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Hochschulplanung u. –entwicklung

    vgl. für die Universitätsmedizin § 104d Abs. 8 S. 2: "Auf die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin findet § 88 Absatz 1 bis 2 Anwendung."

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