Inhalt: In den nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzen ist u.a. das Recht enthalten, als überstimmtes Mitglied eines Hochschulgremiums ein sogenanntes Sondervotum abzugeben. Hierzu können auch die Stellungnahmen der Frauenbeauftragten im weitesten Sinne gezählt werden. Die Autorin spricht sich für eine verstärkte Nutzung des Rechts zum Sondervotum als ein effektives Instrument der Frauenpolitik im Wissenschaftsbetrieb aus, das auch die Entscheidungen übergeordneter Gremien beeinflussen kann. Es wird der aktuelle Stand der Frauenfrage in rechtlicher Hinsicht, die frauenpolitische Bedeutung des Sondervotums und seine Rolle im Berufungsverfahren dargestellt. Die Wirksamkeit des Sondervotums als Verfahrensbestandteil liegt vor allem darin, daß es Mehrheiten zwingen kann, ihre Entscheidungshaltungen zu überprüfen und einen Leistungsbegriff zu hinterfragen, der letztlich in der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung gründet. Eine entwickelte "Sondervotenkultur" kann den "Prozeß der Selbstkorrektur" der Hochschulen im Sinne der Frauenpolitik forcieren. (ICE)
Schlagwörter:Frauenpolitik; gesetzliche Regelung; Abstimmung; Entscheidung; Prozess; Nordrhein-Westfalen
CEWS Kategorie:Gleichstellungspolitik, Hochschulen, Berufungsverfahren
Dokumenttyp:Sammelwerksbeitrag