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Im Jahr 2001 trat in der Bundesrepublik Deutschland das neue Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz in Kraft, welches die aktive Gleichstellungspolitik für die rund 560000 Beschäftigten im Bundesdienst regelt. Sein Vorläufer, das zweite Gleichberechtigungsgesetz von 1994, war insbesondere wegen der unverbindlichen Gleichstellungspläne, der schwachen Stellung der Frauenbeauftragten und der fehlenden Sanktionen massiv kritisiert worden. Vor diesem Hintergrund befasst sich der Beitrag nun mit folgenden Fragen: Welche Chancen für eine gleichstellungsorientierte Personalpolitik bietet die Neuregelung? Geht die Frauenförderung über Appelle inhaltlich hinaus oder garniert sie bisher geltende Gesetze nur mit bürokratischem Aufwand? Dementsprechend richtet sich der inhaltsanalytische Blick auf (1) den Gleichstellungsplan mit flexiblen Zielquoten, (2) die Vorgaben für die Vergabe von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, (3) die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten sowie (4) den Geltungsbereich. Die Autorin begrüßt, dass das neue Gesetz die bisherige Gesetzeslage in Teilen erheblich verbessert. Gleichwohl reicht das Gesetz nicht aus, um eine effektive Durchsetzung des Gleichberechtigungsziels zu gewährleisten, da es nur schwache und zu wenige Sanktionen enthält. (ICG2)
Schlagwörter:Frauenbeauftragte; Frauenförderung; Frauenerwerbstätigkeit; Frauenpolitik; Gleichstellung; Gleichberechtigung; Gesetz; Gesetzesnovellierung; Chancengleichheit; Personalpolitik; soziale Ungleichheit; Ausbildung; Ausbildungschancen; Ausbildungsplatz; Berufseinmündung; Geschlechterpolitik
CEWS Kategorie:Gleichstellungspolitik
Dokumenttyp:Zeitschriftenaufsatz