Inhalt: 
"Soziales Problem: Unterepräsentation von Frauen in Führungspositionen in Hochschulen: Untersuchungsziele: Ob, in welcher Weise und in welchem Umfang die europäischen Länder der bundesdeutschen Gesetzgebung (HRG Paragraph 2 Abs. 2) bzw. der Gesetzgebung der europäischen Gemeinschaften (EG-Richtlinie 76/207) zur Gleichbehandlung der Geschlechter in ihren nationalen Regelungen erfolgt sind. Zentrale Hypothese: Die Umsetzung der Regelungen in nationales Recht ist aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen der europäischen Länder unterschiedlich erfolgt. Methodisches: Erhebungsmaterialien: Äquivalente Gesetzestexte zum HRG und zur EG-Richtlinie 76/207 aus fünfzehn europäischen Ländern (zehn EG-Ländern: B, D, DK, F, GR, GB, I, IRL, L, NL und fünf EFTA-Ländern: A, CH, FI, N und S). Auswertungsmethode: Quantitative und qualitative Inhaltsanalyse: Erhebung 1990/91, Auswertung 1991/92. Ergebnisse zur Rechtslage der Hochschulfrauen in Westeuropa: - Zum bundesdeutschen HRG Paragraph 2 Abs. 2 bestehen derzeit weder in den EG-Ländern noch in den EFTA-Ländern äquivalente Regelungen. - Die Bundesrepublik Deutschland hatte schon vor Erlaß der EG-Richtlinie den Gleichbehandlungsgrundsatz in bezug auf den öffentlichen Dienst verwirklicht: GG Art. 3, Abs. 2 und 3 und Art. 33, Abs. 2 (Urteil des EuGH vom 21.5.1985). - In bezug auf die Stellung der Frau bzw. der Gleichbehandlung der Geschlechter scheinen sprachlich-kulturelle und religiöse Traditionen von besonderem Einfluß zu sein. In Ländern des romanisch-katholischen Kulturraums (B, F, I, L, GR) erfahren Frauen im nationalen Recht eine geringere Gleichbehandlung als in den Ländern mit protestantisch/katholisch gemischter Kultur (IRL, NL)." (Autorenreferat)