Möglichkeiten für den Grünen Weg
Im Folgenden sind Informationen zusammengetragen, die der einzelnen Wissenschaftlerin, dem Wissenschaftler oder einer wissenschaftlichen Einrichtung dabei helfen sollen, zu identifizieren, welche Publikationen im kostenfreien Grünen Weg, also im Rahmen einer Zweitveröffentlichung über ein Repositorium im Open Access zugänglich gemacht werden können. Gerne beraten und unterstützen wir Sie nach unseren Möglichkeiten.
Möglichkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz
Das Deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) bietet eine Reihe von Möglichkeiten zur Zweitverwertung durch Autorinnen und Autoren. Zu beachten ist hierbei, dass ungeachtet möglicher Anerkennung durch Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten das Urheberrecht gesichert nur dann gilt, wenn der Gerichtssitz des Verlages, bei dem die nachzunutzende Publikation ursprünglich veröffentlicht wurde, in Deutschland ist bzw. deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Vergriffene Werke
Im Falle von vergriffenen Werken bzw. bei unzureichender Verwertung einer Publikation durch den Verlag, regelt UrhG §41, dass Autorinnen und Autoren, deren Monografie zwei Jahre lang nicht neu aufgelegt wurde und deren Verlag auf Nachfrage angibt, keine Neuauflage zu planen, diese Monografie auch auf einem Repositorium zweitveröffentlichen können.
Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Zweitveröffentlichung von Beiträgen in Sammlungen, also von Sammelwerksbeiträgen und Zeitschriftenartikeln regelt UrhG §38.
Veröffentlichung in Sammlungen
UrhG §38, 1-2 regelt, dass bei Beiträgen in Sammelwerken, falls nichts anderes vereinbart oder eine Vergütung gezahlt wurde, ein Jahr nach deren Veröffentlichung ein einfaches Nutzungsrecht an den oder die Autorinnen und Autoren zurückfällt. Dieses einfache Nutzungsrecht ermöglicht es diesen, den Beitrag erneut und anderweitig zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Bevor der Beitrag auf einem Repositorium zweitveröffentlicht wird, muss also ausgeschlossen werden, dass ein Verlagsvertrag eine nachträgliche Verfügbarmachung explizit ausgeschlossen hat. Oft gibt es bei Veröffentlichungen dieser Art keinen Vertrag, der dieses ausschließen könnte. Weiterhin darf keine Vergütung für den Beitrag vereinbart worden sein. Darüber hinaus müssen alle Mitverfasserinnen und –verfasser einer Open-Access-Verfügbarmachung zustimmen.
Zeitschriftenaufsätze
§38, 4, auch bekannt unter dem im Januar 2014 in Kraft getretenen Zweitveröffentlichungsrecht (ZVR), regelt, dass die Autorin, der Autor eines seit 2014 veröffentlichten Aufsatzes in einem mindestens zweimal jährlich erscheinendem Periodikum, das Postprint, also die akzeptierte Manuskriptfassung ihres Beitrages ein Jahr nach Veröffentlichung zweitveröffentlichen darf, wenn die Forschungstätigkeit, aus der der Artikel entstanden ist, zu mindestens 50% aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde. „Dies umfasst“, so der Gesetzestext, „Forschungstätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Der Anwendungsbereich des Zweitveröffentlichungsrechts ist auf diese Bereiche beschränkt, da hier das staatliche Interesse an einer Verbreitung der Forschungsergebnisse besonders hoch ist.“ Ausgenommen ist die nicht drittmittelgeförderte Hochschulforschung. Das Postprint darf auch dann zweitveröffentlicht und auf einen Repositorium archiviert werden, wenn im Verlagsvertrag eine davon abweichende, dem widersprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Übergangsregelungen für neue Nutzungsarten
Für einen sehr begrenzten, bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum regelt §137l die Online-Nutzungsrechte für Publikationen, bei deren Veröffentlichung die Online-Nutzung noch unbekannt und daher nicht in Verlagsverträgen festgehalten wurde. Für Publikationen, für die der Verlagsvertrag zwischen dem 01.01.1966 und dem 31.12.1994 abgeschlossen wurde, konnten sich Autorinnen und Autoren bis zum 31.12.2007 bzw. verlängert bis 31.03.2008 die Online-Verwertungsrechte an ihren Werken sichern, indem sie dieses Recht aktiv nutzten und die entsprechenden Nutzungsrechte an Repositorien etc. übertrugen oder der automatischen Übertragung dieser Rechte an die Verlage widersprachen. Die Online-Verwertungsrechte für Publikationen, für die diese Übertragung nicht vollzogen wurde, liegen seit Ablauf der Übergangsfrist bei den Verlagen. Eine nachträgliche Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist ohne Zustimmung des Verlags nicht zulässig. Wurde also rechtzeitig widersprochen, können die Beiträge auf einem Repositorium archiviert werden.
Open-Access-Klauseln in Allianz- und Nationallizenzen
Für wissenschaftliche Einrichtungen, deren Bibliothek an den von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) verhandelten und geförderten Allianz- und Nationallizenzen teilnehmen, ergeben sich unter Umständen weitere Möglichkeiten der Open-Access-Verfügbarmachung von Publikationen ihrer Institutsangehörigen. Nimmt eine Institution an diesen Lizenzen teil, so erlaubt der Zeitschriftenverlag in einzelnen Fällen die Open-Access-Bereitstellung von veröffentlichten Publikationen von Mitarbeitern, aus den im Rahmen dieser Lizenzen abonnierten Zeitschriften. Dabei spielen nicht nur die Zeiträume der Lizenzierung eine Rolle, sondern auch, ob für die Bereitstellung Manuskript- oder Verlagsfassung genutzt werden dürfen und ob eine Embargofrist verpflichtend ist. Die Bereitstellung auf Grundlage der Allianz- und Nationallizenzen wird im Repositorium in den Metadaten standardmäßig ausgewiesen. Anleitung zur Identifizierung dieser Publikationen gibt eine entsprechende „Handreichung für Repository-Manager, Bibliothekare und Autoren“ aus dem Jahr 2012.