Inhalt: Am 14. Februar 2012 hat das Bundesverfassungsgericht die W2-Besoldung für Professuren in Hessen für verfassungswidrig erklärt und eine Behebung dieses Zustands bis Anfang 2013 verlangt. Konkret hat der 2. Senat geprüft, ob die Besoldung mit dem sogenannten "Alimentationsprinzip" als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums vereinbar ist. Als Alimentationsprinzip wird die Verpflichtung des Staates bezeichnet, Beamten während des Dienstes, bei Krankheit und nach der Pensionierung einen angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat die W2-Besoldung in ihrer Gesamtkonzeption als "evident unzureichend" bezeichnet. Bei den Leistungszulagen monierte es zum Beispiel, dass nicht alle Professoren in gleichem Maße und auf transparente Weise Zugang dazu haben. Wer zu spät kommt, geht unter Umständen leer aus, wenn das Budget für die Leistungszulagen bereits aufgebraucht ist. Sie können also nicht zur Alimentation gerechnet werden. Dieses Urteil wird auf überdurchschnittlich viele Professorinnen Auswirkungen haben, denn gerade in der Gruppe W2 sind Frauen gegenüber anderen Gruppen sowohl in den Universitäten als auch in außeruniversitären Forschungseinrichtungen besser vertreten. (ICI2)
Schlagwörter:Rechtsprechung; Beamter; Hochschullehrer; Urteil; Bundesverfassungsgericht; Gleichstellung; Besoldung; Beamtenrecht
CEWS Kategorie:Wissenschaft als Beruf, Geschlechterverhältnis
Dokumenttyp:Zeitschriftenaufsatz