Inhalt: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat die qualifikationsbezogene Entscheidungsquote aus Paragraph 4 des Bremer Landesgleichstellungsgesetzes für unvereinbar mit der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie erklärt. Nach seinem Urteil vom 17.10.1995 bewirkt eine nationale Regelung, die Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei einer Beförderung "automatisch" Vorrang einräumt, eine Diskriminierung der Männer aufgrund ihres Geschlechts, wie sie Art. 2 abs. 1 der EG-Richtlinie gerade ausschließen wolle. Der vorliegende Beitrag diskutiert das Pro und Contra dieser Auseinandersetzung. Die Bremer Entscheidungsquote sollte der eingespielten Praxis entgegensteuern, auch ohne Qualifikationsargumente weiterhin den Mann auszuwählen, weil er nicht schwanger werden kann und vermutlich keine Hausarbeit leistet oder weil er sich aus der Sicht männlich geprägter Entscheidungsinstanzen als Mann auf einem Posten einfach besser macht. (ICE)
Schlagwörter:Gleichstellung; Arbeitsplatz; Mann; Diskriminierung; Europäischer Gerichtshof; Frauenpolitik; Bremen; Arbeitsmarkt
CEWS Kategorie:Gleichstellungspolitik
Dokumenttyp:Zeitschriftenaufsatz