Inhalt: Das Grundgesetz enthält das Recht auf einen Vornamen, der mit der Geschlechtsidentität in Einklang steht. Dies ist nicht nur gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern vom Grundsatz her auch im einfachen Recht anerkannt. Wo letzteres eine mindestens dreijährige Wartezeit und bestimmte Begutachtungserfordernisse für einen Vornamenswechsel aufstellt, bindet dies nicht auch die sich selbstverwaltende Universität. Ihr ist es ohne Weiteres rechtlich möglich, den Wunschvornamen in Hochschulangelegenheiten zuzulassen und damit die erheblichen Belastungen inter-und transgeschlechtlicher Studierender im Vorfeld der amtlichen Transition zu lindern, Nachteile auf Grund der Geschlechtsidentität zu beseitigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu wahren und Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung zu verbessern. Dies gilt auch für Handlungen mit Außenwirkung wie die Ausstellung von Zeugnissen und Diplomen
Schlagwörter:Hochschule; Hochschulrecht; queer; Recht; Transsexualität
CEWS Kategorie:Diversity, Hochschulen
Dokumenttyp:Graue Literatur, Bericht