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GESIS-Satzung

Satzung vom 01.07.2016

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften e.V". Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist dort im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein dient der Förderung der sozialwissenschaftlichen Forschung. Er erbringt grundlegende, überregional und international bedeutsame forschungsbasierte Dienstleistungen für die Sozialwissenschaften. Er hat die Aufgabe, durch Grundlagenforschung sozialwissenschaftliche Untersuchungsansätze und Forschungsinstrumente zu entwickeln und zu verbessern.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Erfüllung der folgenden Aufgaben verfolgt:

a) kontinuierliche, interdisziplinäre Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den in den Buchstaben b bis g dieses Absatzes genannten Aufgabenbereichen,

b) Beschreibung und Erklärung gesellschaftlicher Entwicklungen in nationaler, international vergleichender und historischer Perspektive einschließlich der Datenerhebung und -verarbeitung, statistischer Modellierung und Dauerbeobachtung,

c) Archivierung, Dokumentation und Langzeitsicherung sozialwissenschaftlicher Daten, einschließlich ihrer Erschließung sowie qualitativ hochwertigen Aufbereitung besonders relevanter Daten für Sekundäranalysen,

d) Aufbereitung von Literatur- und Forschungsinformationen,

e) Schaffung eines benutzerfreundlichen und hochqualitativen Zugangs zu allen für die empirische Sozialforschung relevanten Informationen und Daten einschließlich des Aufbaus und der Pflege sozialwissenschaftliche Portale und Kommunikationsnetzwerke, Entwicklung effektiver Instrumente für die Recherche, Aufbereitung, Auswertung, Sicherung und Archivierung der relevanten Informationen,

f) Beratung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bei Primärerhebungen und Sekundäranalysen, einschließlich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der empirischen Sozialforschung und

g) Unterstützung der internationalen Kooperationen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Mitwirkung am Aufbau einer effektiven Infrastruktur für die international vergleichende Forschung.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind vorbehaltlich der Regelung in § 18 Absatz 1 Universitäten und sozialwissenschaftliche Fachverbände, die eine Mitgliedschaft schriftlich beantragt haben.

(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Kuratorium.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats gegenüber dem Präsidenten schriftlich zu erklären.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) das Kuratorium,

c) die Präsidentin oder der Präsident,

d) der Wissenschaftliche Beirat,

e) der Nutzerbeirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Änderung der Satzung sowie

b) die Auflösung des Vereins und

c) wählt die Mitglieder des Nutzerbeirates.

(2) Beschlüsse nach Absatz 1, Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung des Kuratoriums.

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bzw. ein Nichtmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr ein und führt den Vorsitz in den Sitzungen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.

(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung anzuschließen sind die mit Beschlussvorschlägen versehenen Sitzungsunterlagen. Eine Beschlussfassung kann nur über solche Gegenstände erfolgen, die in der Tagesordnung ausdrücklich aufgeführt sind.

(6) Die Beschlüsse und der wesentliche Verlauf der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder vom Präsidenten und einer oder einem von ihr bzw. ihm zuvor benannten Protokollführerin oder Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät und kontrolliert die Präsidentin oder den Präsidenten. Es hat ferner alle durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Das Kuratorium kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Die oder der Ausschussvorsitzende hat dem Kuratorium regelmäßig über die Ausschussarbeit zu berichten.

(3) Der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedürfen alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs hinausgehen, bei denen sich das Kuratorium die vorherige Zustimmung allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

(4) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Programmbudgets,

b) Zustimmung zur langfristigen Programmplanung der Präsidentin oder des Präsidenten,

c) Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten,

d) vorherige Zustimmung zum Abschluss und zu Änderungen des Anstellungsverhältnisses mit der Präsidentin oder dem Präsidenten,

e) vorherige Zustimmung zum Abschluss und zu Änderungen des Arbeitsvertrags mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter des Präsidenten, den wissenschaftlichen Leitungen sowie der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor,

f) vorherige Zustimmung zu Kooperationsverträgen mit Universitäten und Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Vereins in die gemeinsamen Berufungskommissionen,

g) Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums nach § 8 Absatz 1, Buchstabe c,

h) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,

i) Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,

j) Zustimmung zu und Initiativrecht für Änderungen der Satzung,

k) Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Zustimmung der Zuwendungsgeber,

l) Feststellung des Jahresabschlusses,

m) Entgegennahme und Beratung der Berichte der Präsidentin oder des Präsidenten, des Wissenschaftlichen Beirats sowie des Nutzerbeirats,

n) Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,

o) Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen des Kuratoriums, der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Wissenschaftlichen Beirats und des Nutzerbeirates,

p) Einrichtung und Schließung von Abteilungen auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.

§ 8 Mitglieder des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a) ein Mitglied, das von der Bundesrepublik Deutschland entsandt und abberufen wird,

b) je ein Mitglied, das von den zuständigen Landesministerien, in denen der Verein über Standorte verfügt, entsandt und abberufen wird,

c) vier Persönlichkeiten, die aufgrund von Erfahrung aus eigener wissenschaftlicher Tätigkeit den Vereinszweck zu unterstützen vermögen. Unter diesen sollen sich möglichst zwei Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler befinden, die an einer Institution außerhalb Deutschlands hauptamtlich tätig sind. Sie werden vom Kuratorium für die Dauer von in der Regel vier Jahren berufen. Einmalige unmittelbare Wiederberufung ist möglich. Eine rollierende Erneuerung ist anzustreben. Die Amtszeit beginnt mit der ersten Kuratoriumssitzung nach der Benennung und endet spätestens mit dem Amtsantritt des Nachfolgers,

d) von jeder Mitgliedsuniversität, mit der ein Kooperationsvertrag über die gemeinsame Berufung leitender Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler des Vereins besteht, eine fachlich zuständige Wissenschaftlerin oder ein fachlich zuständiger Wissenschaftler. Der Zeitraum der Entsendung beträgt bis zu vier Jahre. Sie  endet spätestens mit Beendigung der hauptamtlichen Tätigkeit der oder des Entsandten bei der entsendenden Universität bzw. bei Ablauf des Kooperationsvertrages zwischen GESIS und der Universität.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Buchstabe c und d sollen die Zwecksetzung von GESIS nach § 2 der Satzung repräsentieren.

(3) Die Stimmenanzahl des Bundes im Kuratorium entspricht der Stimmenanzahl der im Kuratorium vertretenen Länder.

(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Kuratorium und im Wissenschaftlichen Beirat ist, abgesehen von der Mitgliedschaft nach Absatz 5 Buchstabe b, ausgeschlossen.

(5) Mit beratender Stimme gehören dem Kuratorium an

a) die Präsidentin oder der Präsident,

b) die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats,

c) die oder der Vorsitzende des Nutzerbeirates,

d) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor,

e) eine gewählte Mitarbeitervertreterin oder ein gewählter Mitarbeitervertreter.

Auf Verlangen eines Kuratoriumsmitglieds können die Mitglieder nach Absatz 5 Buchstabe a bis e von der Beratung über sie unmittelbar betreffende Gegenstände ausgeschlossen werden.

(6) Das Kuratorium wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Buchstaben c oder d für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden. Einmalige unmittelbare Wiederwahl ist für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren möglich.

(7) Die Kuratoriumsmitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmen aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. Wiederwahl ist möglich.

(8) Die oder der Kuratoriumsvorsitzende vertritt den Verein bei dem Abschluss, der Änderung bzw. der Beendigung von Verträgen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber amtierenden bzw. ehemaligen Präsidentinnen und Präsidenten. Insoweit ist er besonderer Vertreter i. S. v. § 30 BGB.

§ 9 Sitzungen des Kuratoriums

(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens zweimal im Jahr ein und führt den Vorsitz in den Sitzungen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist das Kuratorium innerhalb eines Monats einzuberufen.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung anzuschließen sind die mit Beschlussvorschlägen versehenen Sitzungsunterlagen. Eine Beschlussfassung kann grundsätzlich nur über solche Gegenstände erfolgen, die in der Tagesordnung ausdrücklich aufgeführt waren.

(3) Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen werden, sofern nicht mehr als ein Kuratoriumsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse sind schriftlich festzustellen und den Mitgliedern des Kuratoriums für ihre Unterlagen umgehend zuzuleiten.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder nach Absatz 7 vertreten sind; darunter muss sich die oder der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende befinden.

(5) Beschlüsse des Kuratoriums zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal, können nicht gegen die Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums nach § 8 Absatz 1 Buchstaben a und b gefasst werden.

(6) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Sitzung des Kuratoriums mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist das Kuratorium ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bzw. ein Nichtmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.

(8) Die Beschlüsse und der wesentliche Verlauf der Kuratoriumssitzung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der oder dem Vorsitzenden und einer oder einem von ihr oder ihm zuvor benannten Protokollführerin oder Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Präsidentin bzw. Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Verein unter Beachtung der in § 2 genannten Zweckbestimmung. Sie oder er ist Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 des BGB. Der Umfang ihrer bzw. seiner Vertretungsmacht wird mit Ausnahme von § 8 Absatz 7 durch diese Satzung gegenüber Dritten nicht beschränkt. Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Tätigkeitsvergütung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt im Anschluss an ein gemeinsames Berufungsverfahren mit einer Mitgliedsuniversität, mit der ein entsprechender Kooperationsvertrag besteht. Wiederbestellung ist möglich. Diese bedarf eines erneuten Kuratoriumsbeschlusses, der in der Regel spätestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden soll. Das Kuratorium ist für das Anstellungsverhältnis der Präsidentin oder des Präsidenten zuständig und legt insbesondere die Anstellungsbedingungen fest.

(3) Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind:

a) Vertretung des Vereins,

b) Führung der Geschäfte,

c) Erarbeitung des langfristigen Forschungs- und Serviceprogramms (Programmplanung),

d) Aufstellung und Vollzug des Programmbudgets,

e) Gesamtverantwortung für die Forschungs- und Serviceleistungen sowie die wissenschaftliche Ausrichtung,

f) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Kuratorium.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, das Kuratorium regelmäßig zu informieren. Sie bzw. er berichtet dem Kuratorium, dem Wissenschaftlichen Beirat und der Mitgliederversammlung über ihre bzw. seine Tätigkeit. Sie bzw. er legt dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Kuratorium die langfristige Programmplanung und das Programmbudget vor. Die Programmplanung, das Programmbudget und die Berichte sind den Kuratoriumsmitgliedern und den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie die Sitzungen sachgerecht vorbereiten können.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, die Kuratoriumsvorsitzende bzw. den Kuratoriumsvorsitzenden über besondere Anlässe unverzüglich zu informieren.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie oder er wird vom Kuratorium für eine Dauer von drei Jahren bestellt, die Wiederbestellung ist möglich. Sie oder er ist nicht Vorstand nach § 26 des BGB.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat nimmt zur langfristigen Entwicklung des Vereins Stellung und berät das Kuratorium im Sinne der Empfehlungen des Senats der Leibniz-Gemeinschaft bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a) Stellungnahme zur langfristigen Forschungs- und Entwicklungsplanung und zum Programmbudget,

b) Stellungnahme zu den Ausschreibungstexten und den Berufungsvorschlägen für die Ämter der Präsidentin oder des Präsidenten und der wissenschaftlichen Leitungen sowie die Nominierung eines Mitglieds für die jeweiligen Berufungskommissionen,

c) Durchführung der Audits der Abteilungen gemeinsam mit dem Nutzerbeirat.

(2) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats auf vier Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Dem Wissenschaftlichen Beirat müssen mindestens zwei Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler angehören, die an Institutionen außerhalb Deutschlands tätig sind.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. Einmalige und unmittelbare Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat berichtet dem Kuratorium regelmäßig.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

§ 12 Nutzerbeirat

(1) Die Mitgliederversammlung richtet einen Nutzerbeirat ein, dessen Aufgaben und Besetzung eine Geschäftsordnung regelt.

(2) Der Nutzerbeirat berät das Kuratorium im Sinne der Empfehlungen des Senats der Leibniz-Gemeinschaft bei der Erfüllung seiner Aufgaben und berichtet dem Kuratorium regelmäßig.

(3) Der Nutzerbeirat und der Wissenschaftliche Beirat führen gemeinsam die Audits von GESIS durch.

§ 13 Innere Organisation des Vereins

(1) Der Verein gliedert sich in wissenschaftliche Abteilungen, die Verwaltung und weitere Abteilungen.

(2) Die wissenschaftlichen Abteilungen werden durch wissenschaftliche Leitungen geleitet. Die Bestellung erfolgt im Anschluss an ein gemeinsames Berufungsverfahren mit einer Mitgliedsuniversität, mit der ein entsprechender Kooperationsvertrag besteht. Die bzw. der Kuratoriumsvorsitzende nimmt den Vorschlag der Berufungskommission entgegen und bringt ihn ins Kuratorium ein. Die wissenschaftlichen Leitungen werden vom Kuratorium nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des Wissenschaftlichen Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

(3) Die Verwaltung wird durch die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor geleitet. Sie oder er wird vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

§ 14 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an wichtigen Angelegenheiten wird durch die Geschäftsordnung der Präsidentin bzw. des Präsidenten geregelt.

§ 15 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich neben den Einnahmen aus Absatz 2 durch Mittel, die der Bund und die Länder im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern nach Art. 91 b GG getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung stellen.

(2) Neben den Zuwendungen sind sämtliche Einnahmen einschließlich Spenden und Einnahmen aus gutachterlicher Tätigkeit zur Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins einzusetzen. Alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sind in das Programmbudget einzustellen.

(3) Beiträge werden nicht erhoben.

§ 16 Jahresabschluss, Wirtschaftsprüfung und Prüfung der Rechnung

(1) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Präsidentin bzw. der Präsident unverzüglich den Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.

(2) Der Jahresabschluss wird nach den für GESIS geltenden Vorschriften des Haushalts- und des Zuwendungsrechts erstellt und folgt der Systematik des Programmbudgets. Er wird von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.

(3) Für die Verwendung und Abrechnung der Zuwendungen und der sonstigen Einnahmen des Vereins gelten die Bestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörden. Die Rechnungshöfe haben ein gesetzliches Prüfungsrecht. Dieses umfasst auch die Prüfung des Jahresabschlusses.

§ 17 Allgemeine Bestimmungen

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Kuratorium durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Die Kuratoriumsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.

Mannheim, den 01.07. 2016

Prof. Dr. Paul B. Hill
Vorsitzender des Kuratoriums
Prof. Dr. Christof Wolf
Präsident