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  1. Hessen

    Entwicklungsplanung
    § 9 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    (1) Die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung (Entwicklungsplanung) ist im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten.

     

    (2) Die Hochschulen stellen eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der systematischen und regelmäßigen Qualitätsbewertungen nach § 14 Abs. 1 ihre Entwicklungsplanung auf und schreiben diese zur entsprechenden Selbststeuerung und hochschulindividuellen Profilbildung fort. Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt das Ministerium mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. In den Zielvereinbarungen werden in der Regel insbesondere vereinbart:

    1. strategische Entwicklungsziele und

    2. konkrete Leistungsziele oder konkret finanziell dotierte Leistungen; geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung der Zielvereinbarung sowie die Folgen bei Nichterreichung von vereinbarten Zielen.

     

    (3) Zur Umsetzung der Entwicklungsplanung schließt das Präsidium mit den Fachbereichen und den Einrichtungen Zielvereinbarungen ab. Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.

     

    (4) Soweit eine Zielvereinbarung zwischen Hochschule und Ministerium nicht zustande gekommen ist, kann das Ministerium Zielvorgaben für die Gegenstände der Zielvereinbarungen nach Abs. 2 Satz 3 erlassen. Diese sind mit den Präsidien der betroffenen Hochschulen zu erörtern.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Qualitätssicherung
    Hochschulplanung u. –entwicklung

    Gesetzesnovellierung

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  2. Hessen

    Qualitätssicherung, Berichtswesen
    § 14 Abs. 1 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Die Hochschulen evaluieren regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Studium und Lehre, Forschung, Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Internationalisierung und interkultureller Integration, Gleichstellung, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung und Verwaltung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Berufswelt; sie untersuchen die Gründe, die bei Studierenden zum Abbruch des Studiums führen. Bei der Evaluation sind in regelmäßigen Abständen externe Sachverständige hinzuzuziehen. Im Rahmen der Akkreditierungsverfahren entwickelt die Hochschule ein Qualitätsmanagement-System, bei dem die Expertise von Externen, Lehrenden und Studierenden zur Verbesserung der Qualität in der Lehre genutzt wird und der Dialog zwischen den Beteiligten gestärkt wird. An der Evaluation von Studium und Lehre sind die Studierenden durch Bewertung der Lehrveranstaltungen und durch Beratung der Ergebnisse in den Gremien zu beteiligen. Die Ergebnisse sind den Beteiligten der Evaluation und den Studierenden des Studiengangs in geeigneter Weise bekanntzumachen und fließen in die Weiterentwicklung von Studium und Lehre ein. Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung. Die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Qualitätssicherung

    Gesetzesnovellierung

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  3. Nordrhein-Westfalen

    Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation
    § 7 Abs. 2 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022

    (2) Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg. Die Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.

     

    (3) Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.

     

    (4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

    Qualitätssicherung

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  4. Rheinland-Pfalz

    Qualitätssicherung
    § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 HochSchG

    Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
    in der Fassung vom: 19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: §§ 27, 51, 54, 55, 56, 57 und 60 geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453)

    (1) Jede Hochschule richtet ein auf Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben beruht. Die Hochschulen sollen bei der Qualitätssicherung gemäß § 10 Abs. 1 untereinander und mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.

     

    (2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Studierenden, des Übergangs von der Schule zur Hochschule und in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz und dient damit insbesondere der Förderung des Studienerfolgs. Die Hochschulen sollen ihr hauptberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal unterstützen, didaktische sowie insbesondere auf digitale Lehre ausgerichtete weiterbildende Angebote wahrzunehmen. Das Qualitätssicherungssystem stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 17 sicher. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine Schwerpunktbildung und Differenzierung sowie eine leistungsorientierte hochschulinterne Forschungsförderung. Nachhaltigkeit, Gender-Mainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.

     

    (3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 bewertet wird. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.

    Qualitätssicherung
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  5. Rheinland-Pfalz

    Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan
    § 4 Abs. 11 HochSchG

    Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
    in der Fassung vom: 19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: §§ 27, 51, 54, 55, 56, 57 und 60 geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453)

    Das Präsidium erstellt jährlich eine geschlechtsspezifische Statistik über sämtliche Berufungsverfahren nach § 50 sowie über die gewährten Leistungsbezüge, differenziert nach Art der Bezüge und Höhe der Beträge. Es berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium einmal in der Legislaturperiode und dem Senat einmal in dessen Amtszeit über die Statistiken nach Satz 1, die Umsetzung des Gleichstellungsplans und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung. Die Hochschule veröffentlicht die Berichte mit Ausnahme des Berichts über die Statistiken nach Satz 1 im Internet.

    Qualitätssicherung
    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan

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  6. Saarland

    Qualitätssicherung
    § 8 Abs. 1 SHSG

    Saarländisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
    in der Fassung vom: 30. November 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270)

    Die Hochschule errichtet ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. Sie sorgt dafür, dass ihre Leistungen in Forschung, Studium und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden. Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.

    Qualitätssicherung

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  7. Sachsen

    Jährliche Statistik
    § 28 Abs. 1 SächsGleiG

    Sächsisches Gleichstellungsgesetz (Sächsisches Gleichstellungsgesetz - SächsGleiG)
    in der Fassung vom: 19. Oktober 2023, zuletzt geändert: vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850)

    (1) Jede Dienststelle, die einen Gleichstellungsplan aufstellt, erfasst jährlich und jeweils nach

    Geschlechtern aufgeteilt

     

    1. zum Stichtag 30. Juni die Personalstruktur in der Dienststelle sowie die Besetzung von Gremien

    der Dienststelle und Entsendungen in andere Gremien,

    2. die in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni erfolgten Beförderungen,

    Höhergruppierungen und Teilnahmen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, durchgeführte

    Stellenbesetzungsverfahren sowie die anonymisierten Ergebnisse dienstlicher Beurteilungen.

    Qualitätssicherung

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  8. Sachsen

    Qualitätssicherung
    § 9 Abs. 1 SächsHSFG

    Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulfreiheitsgesetz Sachsen - SächsHSFG)
    in der Fassung vom: 15. Januar 2013, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert

    Die Leistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sind regelmäßig zu bewerten. Die Hochschule richtet ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern, in angemessenen Zeitabständen auch extern, evaluieren lässt. Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.

    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium
    Qualitätssicherung

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  9. Thüringen

    Berichtswesen
    § 10 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (1) In einem Jahresbericht haben die Hochschulen dem Ministerium gegenüber Auskunft insbesondere über die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen, über die Ergebnisse bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen sowie über die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu geben. Der Bericht muss auch einen Überblick über die finanzielle, personelle und bauliche Lage und Entwicklung der Hochschule, ihrer Selbstverwaltungseinheiten, ihrer Einrichtungen und Betriebseinheiten geben.

     

    (2) Der Bericht nach Absatz 1 ist dem Ministerium jeweils zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen..

    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Qualitätssicherung
    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan

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  10. Thüringen

    Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    § 11 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (1) Die Hochschule darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für

    (...)

    7. die Umsetzung des Gleichstellungs- und Diversitätsauftrags,

    (...)

    (4) Das Nähere zur Verarbeitung der Daten nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere zur Art der zu

    verarbeitenden Daten und zum Kreis der betroffenen Personen, bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung; in dieser kann auch vorgesehen werden, dass die Hochschulen ergänzende Festlegungen durch Satzung treffen können.

    Qualitätssicherung
    Gleichstellungsauftrag

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